Fortlaufende Pfändung?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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ForgottenAngel
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#1

05.02.2009, 09:47

Hallo!

Gestern meinte eine meiner Anwältinnen ich solle für sie ein "fortlaufende Pfändung" veranlassen. Sowas hab ich noch nie gemacht und auch mein Oberchef konnte mir da nicht behilflich sein..

Folgender Sachverhalt:

Titel über Unterhalt jeden Monat 1.350 €

Pfüb mit Zahlungsverbot ging schon raus an Mieter und Rentenversicherung des Gegners.

Nun soll ich wie gesagt die "fortlaufende Pfändung" veranlassen.

-Wie muss ich die formulieren?
-An wen muss ich die schicken? (schätzungsweise ja wieder Zustellung über den GVZ)
-Muss ich auch den Pfüb nochmals zustellen lassen? Oder reicht es, dass er einmal zugestellt wurde?
-Und auf was muss ich noch so achten..?

Danke schon jetzt!
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rebru82
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#2

05.02.2009, 09:57

Wie lautet der Titel? Steht drin, dass der Gegner zur Zahlung von mtl. UNterhalt verurteilt ist?

Pfüb und Zahlungsverbot sind schon an Mieter und Rentenversicherung raus. Wie ist die Formulierung im Pfüb? Richtig zu beantragen wäre "die Pfändung des gegenwärtigen und zukünftigen Anspruchs auf Zahlung der montlichen Netto-Miete in Höhe des mtl Unterhaltsbetrages" bzw. der Rente (oder Rentenanwartschaften?)

Da der Prüb bereits zugestellt ist, würde ja ggf. ein direkten Schreiben an Drittschuldner ausreichen, hab aber da noch keine Erfahrungen gemacht.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
ForgottenAngel
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#3

05.02.2009, 10:44

Also im Titel hab ich "Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin einen monatlichen Betrag von 1,350 € jeweils fällig im Voraus zu zahlen."

Aber ich hab im Pfüb wegen der Rente schon geschrieben "einschließlich zukünftig fällig werdender Ansprüche so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist."

Und an die Mieter: "einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge"

Aber im Endeffekt hab ich das ja deswegen geschrieben, weil der Gegner schon mit zwei Unterhaltsbeträgen im Rückstand war. Sobald das gedeckt ist, wird ja aufgehört zu pfänden.
susannen aus s.

#4

05.02.2009, 11:20

Für Unterhaltspfübs gibt es gesonderte Formulare, d. h., du führst, wenn vorhanden, den Unterhaltsrückstand auf und ferner den laufenden Unterhalt, d. h. dann aber auch, dass die Drittschuldner das entsprechend berücksichtigen müssen, dass die Forderung jeden Monat entsteht.
ForgottenAngel
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#5

05.02.2009, 14:05

Ok, so richtig hat mir das alles noch nich geholfen... Hat noch jemand was zu dem Thema?
ForgottenAngel
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#6

05.02.2009, 15:27

Also inzwischen habe ich einen Text gefunden, allerdings bleibt immer noch die Frage, ob ich erneut, wie bei der vorherigen Pfändung den Pfüb und das Zahlungsverbot machen muss. Das hatte ich ja eigentlich schon...
Ernie

#7

05.02.2009, 15:47

Dein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss ausdrücklich auf § 850 d ZPO hinweisen, da bei der Pfändung von Unterhaltsleistungen die pfändbaren Beträge nicht mehr nach der Tabelle zu § 850 c ZPO berechnet werden.

Darüber hinaus muss auch für den Drittschuldner klar sein, dass jeden Monat weiterer laufender Unterhalt von EUR 1 350,- zu den bereits errechneten Unterhaltsrückständen hinzukommt.

Ach ja, die Verzinsung der Unterhaltsbeträge sollte auch nicht vergessen werden.
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