EILT! Vorschrift/Paragraph für Vorrang Unterhaltspfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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JessyRAFASW
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#1

04.02.2009, 11:28

Hallo zusammen :)

Ich habe folgendes Problem. Unser Mandant ist Schuldner.

Seine Frau vollstreckt wegen Unterhaltsforderungen.

Die Bank hat ein Darlehen fällig gestellt und darum das Konto gesperrt und nun auch Haftbefehl erlassen bekommen. Sie will unseren Mandanten nun verhaften lassen, dann müsste er ca. für 4 Jahre ins Gefängnis... davon hätte ja eigentlich kein Gläubiger was, weil er dann logischerweise auch seinen Job verliert.

Nun gibt es da doch diese Vorschrift, dass Unterhaltsforderungen immer vorgehen vor allen anderen Forderungen oder nicht? (kennt hier jemand eine Vorschrift in der das steht? einen Paragraphen etc.?)

Wenn die Unterhaltsforderung vorgeht, müsste dann nicht eigentich die Bank hinten anstehen und könnte Kontosperrung, Verhaftung etc. erst dann beantragen, wenn die Unterhaltsforderungen ausgelichen sind?

Benötige dringend mal eure Meinungen hierzu. Die Sache eilt

:thx
Mops
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#2

04.02.2009, 11:41

nur wenn ihr Pfändung nach 850 d beantragt habt
Ernie

#3

04.02.2009, 17:39

Aus irgendeinem Grunde hält sich bereits seit 50 Jahren das Gerücht, Unterhaltspfändungen würden vorgehen.

Das ist falsch!

Unterhaltspfändungen haben im Rahmen des § 850 d ZPO (wenn beantragt) eine tiefere Zugriffsmöglichkeit, da die Pfändung dann nicht mehr nach der Tabelle zu § 850 c ZPO stattfindet!

Ansonsten gilt immer noch: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!
Davy Jones’ Locker
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#4

04.02.2009, 18:22

Da passt schon was an der Sachverhaltsdarstellung nicht. Was soll das für ein Haftbefehl sein? Es gibt in der ZV idR nur den HB zur Erzwingung der EV. Dann kommt man aber nicht für 4 jahre in Haft. Strafrechtliche HB stehen nicht im Ermessen der Bank. Wenn die Bank ein bei sich geführtes Konto sperrt kann die Bank trotz anderer Pfändung sowieso vollständig mit eigenen Forderungen verrechnen, soweit Arbeitseinkommen eingeht. Ob Unterhalt gepfändet wird oder nicht ist dabei unerheblich.
Andreas

#5

04.02.2009, 19:20

Hier geht es wohl eher darum, daß die Ehefrau angekündigt hat, Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung zu erstatten:

§ 170 StGB

Ansonsten, zur Sache selbst:

- Eine Bank erläßt keinen Haftbefehl. Das macht ein Richter.
- Die Bank ist nicht Unterhaltsgläubigerin. Sie kann keinen Haftbefehl beantragen. Wenn ich dich recht verstehe, hat die Bank aber auch (titulierte ??) Forderungen an euren Mandanten. Stimmt das ? Dann könnte sie es unter Umständen doch - wenn euer Mandant die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert hat. Dann ist der Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
- Es sind maximal 3 Jahre Haft bei Unterhaltspflichtverletzung - nicht vier.

Fragen:

- Hat die Gläubigerin die Pfändung nach § 850 c ZPO (Tabelle) oder die erweiterte Unterhaltspfändung nach § 850 d ZPO beantragt ?
- Verstehe ich das richtig, daß die Bank auch titulierte Forderungen gegen den Mandanten hat ?

JessyRAFASW, du scheinst mir leicht nervös bei diesem Fall.

Laß mich dir mal sagen, daß wir alle mal mit komplexen Fällen angefangen haben (daran mögen sich bitte auch die Mitglieder hier erinnern :D).

Wenn du Verständnisprobleme mit dem Sachverhalt hast, scheue dich bitte nicht, es zu sagen. Dann stellen wir so lange die richtigen Fragen, bis wir den Sachverhalt raus haben.
JessyRAFASW
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#6

05.02.2009, 09:18

Ja wie geschildert geht es bei der Bank um ein Darlehen, dass sie komplett fällig gestellt hat. Hierfür hat sie einen Haftbefehl ausgestellt bekommen.

Habe gestern nur erst mal mit dem Mandanten telefoniert, dieser lässt mir heute die Unterlagen herein bringen. Also die Pfändungsanträge der Gegenseite, Haftbefehle etc. habe ich selbst noch gar nicht einsehen können.

Wenn ich den Mandanten am Telefon richtig verstanden habe, hat er aber auch noch einen Haftbefehl, nach dem er 4 Jahre - nach euren Angaben sind es dann wohl die 3 Jahre wegen der Unterhaltspflichtverletzung - ....

Allerdings soll ich ja dann heute gleich dagegen vorgehen und da ich mich noch nicht so auskenne, habe ich gedacht ich frage schon mal an, ob mir jemand dabei helfen kann.


@ Andreas: Ja bin ziemlich nervös bei diesem Fall... habe vor kurzem die Kanzlei wechseln müssen und bin hier jetzt für ZV zuständig, damit hatte ich vorher noch nie etwas zu tun und viele Dinge überfordern mich wohl noch ein bisschen :-)
Mops
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#7

05.02.2009, 09:37

Lass dir erstmal die Unterlagen vorlegen. Dann sehen wir weiter.
susannen aus s.

#8

05.02.2009, 10:51

Ich glaube, du hast dich von deinem Mandanten ins Boxhorn jagen lassen. Es mag sein, dass er eine Strafe absitzen muss, wahrscheinlich fehlt ihm nur noch die Mitteilung über den Strafantritt, bei 4 Jahren Haft gibt es ja keine Bewährung mehr. Die Bank wird in der Vollstreckung sein und einen Haftbefehl erwirkt haben, mit dem er zur Abgabe der EV vorgeführt werden soll. Dein Mandant ist jetzt scheinbar der Meinung, dieser Haftbefehl führe dazu, dass er seine Strafe antreten muss. Hier passiert etwas, was sehr oft passiert: Mandanten können das Eine nicht vom Anderen unterscheiden und verbinden das beides.
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