Wir gewinnen in der ersten Instanz und die Berufung zieht die Gegenseite zurück. Das Urteil wird rechtskräftig.
Heute nun erhalte ich die Kostenfestsetzungsbeschlüsse für beide Instanzen.
KFB für die erste Instanz lautet:
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
KFB für die zweite Instanz lautet:
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.
Wieso ist der KFB für die 1. Instanz nur vorläufig vollstreckbar?
vorläufige Vollstreckbarkeit
- rebru82
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Wann wurde der KFB 1. Instanz erlassen? Gehe ich recht in der Annahme, dass Ihr Beklagte in dem Verfahren gewesen seit? Wenn der KFB bereits vor Einlegen der Berufung erlassen wurde (euch aber noch nicht zugestellt), dann musste dieser aufgrund der Möglichkeit der Berufung gegen Sicherheitsleistung sein. Da das Urteil 1. Instanz aber inzwischen rechtskräftig ist, ist auch der Grund für die Sicherheitsleistung erloschen. Ggf. solltet Ihr bei der ZV das Urteil mit dem Rechtskraftvermerk mit vorlegen.
[hr]
Liebe Grüße
Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
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Wir sind Kläger.
Im Sep. 08 wird die Berufung zurückgenommen.
Im Dez. 08 werden die KFB erlassen.
Zu diesem Zeitpunkt ist das Urteil längst rechtskräftig.
Hat aber die Aussage:
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
ggf. nur etwas mit dem ursprünglichen Titel und gar nichts mit dem KFB selber zu tun?
Im Sep. 08 wird die Berufung zurückgenommen.
Im Dez. 08 werden die KFB erlassen.
Zu diesem Zeitpunkt ist das Urteil längst rechtskräftig.
Hat aber die Aussage:
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
ggf. nur etwas mit dem ursprünglichen Titel und gar nichts mit dem KFB selber zu tun?
Karin - du solltest noch mal deinen Kfb richtig lesen.
Nicht der Kfb ist vorläufig vollstreckbar - der zugrunde liegende Titel
Nicht der Kfb ist vorläufig vollstreckbar - der zugrunde liegende Titel
Habe ich mir ja fast schon gedacht und es deshalb auch geschrieben.StineP hat geschrieben:Karin - du solltest noch mal deinen Kfb richtig lesen.
Nicht der Kfb ist vorläufig vollstreckbar - der zugrunde liegende Titel
Nur ich verstehe immer noch nicht, warum das auf dem KFB steht?
- skugga
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Weil das dann - solange der Titel noch nicht rechtskräftig ist und damit noch die Pflicht zur Sicherheitsleistung besteht - in gleichem Umfang auch für den KfB gilt.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
Diese Aussage kann ich nicht teilen. Titel und KFB hängen ja zusammen - demgemäß ist doch aber der KFB auch nur gg Sicherheitsleistung vollstreckbar, also vorläufig.StineP hat geschrieben:Karin - du solltest noch mal deinen Kfb richtig lesen.
Nicht der Kfb ist vorläufig vollstreckbar - der zugrunde liegende Titel
Ich denke mal, das Gericht hat irgendwie verpeilt, dass das erstinstanzliche Urteil doch rechtskräftig ist.
jedenfalls ist das erstinstanzliche Urteil ja jetzt rechtskräftig und somit hat sich die vorläufige Vollstreckbarkeit sowieso erübrigt.
- PeachyCJ
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Ich habe dazu auch mal eine Nachfrage.
Wir haben hier ein Versäumnisurteil vorliegen, welches vorläufig vollstreckbar ist. Aber nun muss der Titel wegen einer kleinen Ergänzung berichtigt werden und dies zieht sich beim AG etwas hin.
Es handelt sich um eine Räumung und da wollte ich wissen, ob man die Vollstreckung einleiten kann? Vom ersten Urteil liegt uns auch keine vollstreckbare Ausfertigung vor.
Die Mandanten tanzen bald auf dem Tisch weil es so lange dauert ^^
Danke schon mal.
Wir haben hier ein Versäumnisurteil vorliegen, welches vorläufig vollstreckbar ist. Aber nun muss der Titel wegen einer kleinen Ergänzung berichtigt werden und dies zieht sich beim AG etwas hin.
Es handelt sich um eine Räumung und da wollte ich wissen, ob man die Vollstreckung einleiten kann? Vom ersten Urteil liegt uns auch keine vollstreckbare Ausfertigung vor.
Die Mandanten tanzen bald auf dem Tisch weil es so lange dauert ^^
Danke schon mal.