Hallo!
Wir haben folgendes Problem:
Schuldnerin ist zum EV-Termin nicht erschienen. Haftbefehl wurde erlassen und zwischenzeitlich auch Verhaftungsauftrag gestellt. GVZ schreibt nun, dass er die Schuldnerin für haftunfähig hält und das Verfahren eingestellt hat. Was können wir tun?
Hierbei ist zu erwähnen, dass die Schuldnerin Rollstuhlfahrerin ist.
Bei der Forderung handelt es sich allerdings um fast 50.000,00 €.
Nach welchen Maßstäben entscheidet der GVZ über die Haftfähigkeit von Schuldnern und darf er das überhaupt?
Können wir mit Zwangsgeld anstatt Zwangshaft die Schuldnerin verpflichten, die EV abzugeben? Wir haben leider nichts darüber gefunden.
Es sei darauf hingewiesen, dass wir lediglich die Abgabe der EV wollen.
Hilfe!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Was tun bei Haftunfähigkeit nach verweigerter EV
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M. E. nach muß die Schuldnerin ihre Haftunfähigkeit nachweisen! (Amtsarzt)
und ob die Schuldnerin nun Rollstuhlfahrerin ist oder nicht, ist ja wohl kein Hinderungsgrund, ein einfaches Formular auszufüllen... und selbst das macht in vielen Fällen der GVZ selbst und läßt die Schuldner nur noch unterschreiben...
und ob die Schuldnerin nun Rollstuhlfahrerin ist oder nicht, ist ja wohl kein Hinderungsgrund, ein einfaches Formular auszufüllen... und selbst das macht in vielen Fällen der GVZ selbst und läßt die Schuldner nur noch unterschreiben...
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Der GVZ ist kein Amtsarzt! Der kann und darf darüber m. W. nach gar nicht entscheiden... Wäre ja noch schöner, wenn sich hier jeder als Möchte-gern-Arzt aufspielt... Die Schuldnerin mag ihre Haftunfähigkeit durch einen Amtsarzt nachweisen. Das würde ich dem GVZ so sagen! Und entweder füllt sie das dämliche Formular (was ist daran so schwer/schlimm?) aus oder geht 6 Monate in Haft. Da dürfte der Schuldnerin die Entscheidung doch nicht soooo schwer fallen, oder?
da gibts nichts rückgängig zu achen - der GV hat da nichts zu meinen. Er übeschreitet klar seine Befugnisse wenn er nur "meint".
Du könntest Erinnerung einlegen oder den GV unter Androhung einer DA nochmals auf die Reise schicken.
zwar muß er uU prüfen, ob eine Haftunfähigkeit vorliegt - aber das kann er nur anhand des Vorliegens eines ärztlichen Attests.
Kein Attest - keine Haftunfähigkeit.
Du könntest Erinnerung einlegen oder den GV unter Androhung einer DA nochmals auf die Reise schicken.
zwar muß er uU prüfen, ob eine Haftunfähigkeit vorliegt - aber das kann er nur anhand des Vorliegens eines ärztlichen Attests.
Kein Attest - keine Haftunfähigkeit.
ich glaub mich knutscht ein Elch
@HIMI
Einfach mal in den § 906 ZPO und die zugehörige Kommentierung schauen.
Der GV hat bei offensichtlicher Haftunfähigkeit von der Verhaftung abzusehen.
Insoweit hat der GV sehrwohl was zu meinen. Er handelt im Rahmen der Gesetze. Es kommt wohl immer auf den Einzelfall an. Und wenn der Gläubiger meint, der GV hat falsch gehandelt, bleibt ihm immer noch das Rechtsmittel der Erinnerung.
Und bezüglich DA. Ich würde mich dadurch zu nichts nötigen lassen!
Einfach mal in den § 906 ZPO und die zugehörige Kommentierung schauen.
Der GV hat bei offensichtlicher Haftunfähigkeit von der Verhaftung abzusehen.
Insoweit hat der GV sehrwohl was zu meinen. Er handelt im Rahmen der Gesetze. Es kommt wohl immer auf den Einzelfall an. Und wenn der Gläubiger meint, der GV hat falsch gehandelt, bleibt ihm immer noch das Rechtsmittel der Erinnerung.
Und bezüglich DA. Ich würde mich dadurch zu nichts nötigen lassen!
Ein Rollstuhl allein ist sicher keine Haftunfähigkeit. Aber mehr wissen wir nicht! Es hat allein der GV vor Ort zu entscheiden. Und bei einer Erinnerung wird der Richter sicher auch ein amtsärztliches Attest anfordern.
Aber eine DA ist hier sicher fehl am Platz.
Aber eine DA ist hier sicher fehl am Platz.
Ist ein Haftbefehl gem. § 901 ZPO erlassen und lehnt der Gerichtsvollzieher die Verhaftung des Schuldners ab, findet hiergegen die Erinnerung nach § 766 ZPO statt. (LG Rostock, Beschluss vom 10.10.2002, 2 T 255/02, RPfleger 2003, 203).
§ 906 ZPO, § 187 GVGA:
Von der Verhaftung des Schuldners ist abzusehen, wenn diese aufgrund des Gesundheitszustands mit lebensbedrohenden Risiken verbunden ist, und zwar auch dann, wenn es dem Schuldner ersichtlich darum geht, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu vermeiden (so: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.1995, DGVZ 1996, 27).
§ 906 ZPO:
Der Schuldner hat den nachweis der nicht offensichtlichen Gesundheitsgefährdung durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes zu erbringen. Führt der Schuldner diesen Nachweis nicht, so kann der GV angewiesen werden, ggf. unter Beiziehung eines Arztes, die Verhaftung durchzuführen. Hierfür notwendige Kosten sind im Wege des Vorschusses vom Gläubiger sicherzustellen (so: AG Dortmund, 247 M 1806/00, vom 18.01.2001).
Von der Verhaftung des Schuldners ist abzusehen, wenn diese aufgrund des Gesundheitszustands mit lebensbedrohenden Risiken verbunden ist, und zwar auch dann, wenn es dem Schuldner ersichtlich darum geht, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu vermeiden (so: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.1995, DGVZ 1996, 27).
§ 906 ZPO:
Der Schuldner hat den nachweis der nicht offensichtlichen Gesundheitsgefährdung durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes zu erbringen. Führt der Schuldner diesen Nachweis nicht, so kann der GV angewiesen werden, ggf. unter Beiziehung eines Arztes, die Verhaftung durchzuführen. Hierfür notwendige Kosten sind im Wege des Vorschusses vom Gläubiger sicherzustellen (so: AG Dortmund, 247 M 1806/00, vom 18.01.2001).