Wiederholte eidesstattliche Versicherung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Lumpi
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#1

24.10.2008, 16:01

Wir haben Anhaltspunkte dafür, dass sich die Einkommensverhältnisse des Schuldners verbessert haben. Die e. V. wurde im April 08 abgegeben. Jetzt wollen wir natürlich das Verfahren zur Abnahme der e. V. wiederholen.

Wenn ich mir so den Vordruck für den Vollstreckungsauftrag angucke, stelle ich fest, dass die "wiederholte e. V." zum Unterpunkt "nur das Verfahren zur Abnahme der e. V." steht.

Kann ich bei einer wiederholten e. V. nicht nochmals "die Zwangsvollstreckung (einschl. Taschenpfändung)" ankreuzen??? Schließt die wiederholte e. V. "die Zwangsvollstreckung (einschl. Taschenpfändung)" aus? Und wenn ja: aus welchem Grund? Der GV muss doch dann nochmals in die Wohnung des Schuldners!

Vielen Dank für die Hilfe am späten Freitagnachmittag
Gast

#2

24.10.2008, 16:38

Hallo :)

es ist zwar schon eine Weile her, dass ich Zwangsvollstreckungssachen bearbeitet habe, aber ist es nicht so, dass Du den Schuldner direkt die Eidesstattliche Versicherung abgeben lassen kannst?

Ich meine da gibts bei RA-Micro ein Formular. Wenn Du da bei ZV bist, kannst in der mittleren Reihe auf Eidesstattliche Versicherung und dann bei der Art ist es der zweite Antrag.

Da steht dann sowas von wegen ... der Schuldner ist zur wiederholten eidesstattlichen Versicherung verpflichtet da....

Dort hab ich dann immer den Grund eingefügt weshalb ich eine neue EV haben will.

Ich würde mal sagen, dass die wiederholte EV die ZV deshalb ausschließt weil der Schuldner ja bereits amtsbekannt pfandlos (oder wie das heißt) eine neue Durchsuchung der Wohnung wäre da ja unnötig.

Ich hoffe, das ist nicht ganz so schief, ist wie gesagt schon eine Weile her :)
HIMI
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#3

24.10.2008, 17:25

richtig: man muß es nicht. Aber die Frage ist hier, ob Taschenpfändung anläßlich der erneuten EV etc. geht. Klar geht das, ich wüßte nichts was dagegen spricht. Der Schuldner kann auch "einfach" zahlen, um die erneute EV abzuwenden. Und das wäre doch der Idealfall.
ich glaub mich knutscht ein Elch
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