Einstweilige Verfügung vollstrecken

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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eva3003
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#1

17.06.2008, 15:00

Hab das heute zum ersten Mal und wollte fragen wie das funktioniert. Wir haben vom Gericht die erlassene einstweilige Verfügung bekommen. Es geht darum, dass der Vermieter das warme Wasser wieder andrehen muss. Jetzt muss ja das ganze im Parteibetrieb zugestellt werden innerhalb einem Monat oder wie ist die Frist?

Und dann? Wie kann man das dann vollstrecken? Oder kann man gleichzeitig durch den GV zustellen und vollstrecken lassen? Wahrscheinlich eher nicht oder? Wie lautet denn dann der Antrag, den ich an den GV stelle? Das ist ja eine vertretbare Handlung oder?
Maximum
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#2

17.06.2008, 15:12

Mh Parteibetrieb hat der Vermieter einen Anwalt? Wenn nein durch den Gerichtsvollzieher. Frist gibt normalerweise das Gericht vor (du kriegst da so einen Schrieb bitte teilen Sie uns bis spätestens soundso mit wann die eV zugstellt wurde) ich würd mal sagen innerhalb eines Monats.

Ist den ein Ordnungsgeld in der eV angeordnet worden? Wenn ja, und er hat das Wasser nach der Zustellung nicht abgedreht, dann Ordnungsgeldverfahren einleiten.

Bin mir aber nicht so sicher! vielleicht noch andere Meinungen..?
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heili
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#3

17.06.2008, 15:31

also eV sind sofort vollstreckbar. kannst also sofort zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten mit gelichzeitigem zustellungsauftrag an gvz. allerdings muss du dies alles innerhalb eines monats seit verkündung des urteils bzw. beschlusses tun. ansonsten ist vollziehung unstatthaft (§ 929 II ZPO) du kannst auch erst vollstrecken und anschließend zustellen, wenn z.b. gegner anwaltlich vertreten ist - parteibetrieb -, aber dann innerhalb einer woche ab Vollstreckung (§ 929 ZPO)

hoffe, du kannst mir folgen
eva3003
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#4

17.06.2008, 15:51

Und wie sieht die Vollstreckung aus? Muss man nicht erst einen Antrag nach § 887 ZPO stellen, weil das eine vertretbare Handlung ist? Oder gilt das schon mit der eV? Tut mir leid, bin auf dem Gebiet absoluter Anfänger und in meinen Büchern steht auch nichts gescheites drin wie das geht...
heili
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#5

17.06.2008, 16:02

also ich würde das jetzt mal von einer auskunftssache wg. unterhalt bei uns ableiten (= unvertretbare handlung). also sollte der vermieter das wasser nich anstellen, kannst du nen antrag auf festsetzung v. zwangsmitteln, in deinem fall wäre es zwangsgeld bzw. zwangshaft falls wenn er zwangsgeld nicht zahlt, nach § 888 ZPO machen. zuständig ist prozessgericht I. Instanz. Bei uns war es wg. unvertretbare handlung ordnungsgeld, also geh ich mal davon aus, dass du es so machen kannst
eva3003
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#6

17.06.2008, 17:37

Ok, danke!
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