Hallöchen,
habe ja im Forum gelernt, dass man bei PfüB beantragen kann, dass die Ehefrau nicht als Unterhaltspflicht angerechnet wird, wenn diese über eigenes Einkommen verfügt und die Kinder jeweils nur zur Hälfte berechnet werden.
Ich habe hier den Fall, dass der PfüB schon erlassen ist und der Antrag damals noch nicht gestellt worden ist. Meine Frage ist, ob ich den Antrag noch nachträglich stellen kann oder muss ich einen komplett neuen PfüB machen.
Gruß Heidi
Antrag auf Nichtberücksichtigung Ehefrau
Ja das kann man nachträglich noch beantragen (850c IV ZPO). Das mit den Kindern würde bei mir so nicht durchgehen.
- Bibi
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 562
- Registriert: 05.12.2007, 08:45
- Beruf: ReNoFa / ungelernte Bürovorsteherin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: @home
Hallo Heidi,
hier mal mein Muster:
Gleichzeitig beantrage ich zur Berechnung des nach § 850 c ZPO pfändbaren Teils der gepfändeten Bezüge des Arbeitsamtes, wie z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Fortbildungs- und Umschulungsbeihilfe, bestehend aus Ausbildungsgeld, Unterhaltsgeld und Übergangsgeld gemäß § 850 c IV den Ehemann der Schuldnerin unberücksichtigt zu lassen sowie die beiden Kinder der Schuldnerin jeweils nur zu 1/2 zu berücksichtigen, da der Ehemann der Schuldnerin über eigenes Einkommen verfügt um damit seinen Lebensunterhalt zu decken und sich hälftig an den Unterhaltskosten der Kinder zu beteiligen.
Bezüglich der volljährigen Kinder der Schuldnerin wird auf den BGH-Beschluß vom 09. Mai 2003 (Ixa ZB 73/03) verwiesen, wonach volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, trotz ihrer materiellen unterhaltsrechtlichen Gleichstellung mit minderjährigen Kindern mit ihren Ansprüchen nicht im Rang von § 850d Abs. 2 a ZPO zu berücksichtigen sind.
Musst Du nur ein bischen überarbeiten und nach Deinen Bedürfnissen anpassen.
hier mal mein Muster:
Gleichzeitig beantrage ich zur Berechnung des nach § 850 c ZPO pfändbaren Teils der gepfändeten Bezüge des Arbeitsamtes, wie z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Fortbildungs- und Umschulungsbeihilfe, bestehend aus Ausbildungsgeld, Unterhaltsgeld und Übergangsgeld gemäß § 850 c IV den Ehemann der Schuldnerin unberücksichtigt zu lassen sowie die beiden Kinder der Schuldnerin jeweils nur zu 1/2 zu berücksichtigen, da der Ehemann der Schuldnerin über eigenes Einkommen verfügt um damit seinen Lebensunterhalt zu decken und sich hälftig an den Unterhaltskosten der Kinder zu beteiligen.
Bezüglich der volljährigen Kinder der Schuldnerin wird auf den BGH-Beschluß vom 09. Mai 2003 (Ixa ZB 73/03) verwiesen, wonach volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, trotz ihrer materiellen unterhaltsrechtlichen Gleichstellung mit minderjährigen Kindern mit ihren Ansprüchen nicht im Rang von § 850d Abs. 2 a ZPO zu berücksichtigen sind.
Musst Du nur ein bischen überarbeiten und nach Deinen Bedürfnissen anpassen.
Man kann ohne Katzen leben - aber schon der Versuch ist sinnlos.
Was in diesem Zusammenhang vielleicht auch noch weiterhilft. Habt ihr mal beim FA gepfändet? Oft lässt sich der Schuldner in die Lohnsteuerklasse V legen, damit er kaum was von seinem Gehalt hat. Beim FA kann man aber beantragen, dass das intern (beim FA) nach III abgerechnet wird. Dadurch kann man auch monatlich schön was pfänden.
Nur so als Hinweis!
Nur so als Hinweis!