Wir haben die Erledigung einer Angelegenheit erklärt und dann die Bürgschaft an den Gegner zurück gegeben. Der sagt nun, unser Schreiben nebst Bürgschaft wäre nie angekommen und wir sollen ein Aufgebotsverfahren einleiten.
Weiß jemand, wo ich dieses Verfahren einleiten muss? Wohl bei der Bank, die die Bürgschaft gegeben hat? Gibt es da besondere Formalien zu beachten. Muss das überhaupt gemacht werden oder reicht nicht aus, dass man sagt, die Bürgschaft ist weg und niemand wird mehr Rechte aus derselben ziehen?
Wenn jemand eine Ahnung hat, danke ich schon mal für Antworten!!!
Aufgebotsverfahren
- Pepsi
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14269
- Registriert: 28.05.2006, 19:33
- Beruf: ReNoFa
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Hamburg
- Kontaktdaten:
ob es gemacht werden muss, weiß ich nicht, aber beantragt werden muss es beim Amtsgericht (weiß jetzt aber nicht wie die Zuständigkeit in deinem Fall ist, ich kenne das nur von Grundschuldbriefen)
FOrmalien gibts da keine, nur muss ne eidesstattliche erklärung des inhabers mit eingereicht werden, dass die bürgschaft verloren gegangen ist usw.. habt ihr ein prozessformularbuch? dann guck mal dort, da müsste ein muster drin sein
FOrmalien gibts da keine, nur muss ne eidesstattliche erklärung des inhabers mit eingereicht werden, dass die bürgschaft verloren gegangen ist usw.. habt ihr ein prozessformularbuch? dann guck mal dort, da müsste ein muster drin sein
Hallo,
ich würde eine Enthaftungserklärung abgeben. Ich denke, das müsste ausreichend sein. Ungefährer Wortlaut:
Hiermit erklären wir, dass wir aus der Bürgschaft ... keine Rechte und Ansprüche mehr herleiten un die Rechte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bzw. der Bürgschaft nicht an Dritte abgegeben worden sind.
Ort, Datum
So kenne ich das, wenn eine Bürgschaft nicht mehr auffindbar ist.
Vielleicht reicht das ja der Gegenseite so aus. Denn Aufgebotsverfahren ist ja mit Kosten verbunden und ich kenne das auch nur mit Grundschuldbriefen.
Gruß,
Nikotina
ich würde eine Enthaftungserklärung abgeben. Ich denke, das müsste ausreichend sein. Ungefährer Wortlaut:
Hiermit erklären wir, dass wir aus der Bürgschaft ... keine Rechte und Ansprüche mehr herleiten un die Rechte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bzw. der Bürgschaft nicht an Dritte abgegeben worden sind.
Ort, Datum
So kenne ich das, wenn eine Bürgschaft nicht mehr auffindbar ist.
Vielleicht reicht das ja der Gegenseite so aus. Denn Aufgebotsverfahren ist ja mit Kosten verbunden und ich kenne das auch nur mit Grundschuldbriefen.
Gruß,
Nikotina
Vielen Dank Ihr Beiden. Dann versuche ich das mal mit der nix kostenden Enthaftungserklärung!
- Anne8
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 82
- Registriert: 21.01.2008, 08:38
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Nähe Rostock
Hallo
habe ein ähnliches Problem mit dem Sparbuch bei einem Schuldner. Muss ich von dem auch die eidesstattliche Versicherung vorlegen? Oder reicht seine Aussage gegenüber dem Gerichtsvollzieher im Protokoll?
habe ein ähnliches Problem mit dem Sparbuch bei einem Schuldner. Muss ich von dem auch die eidesstattliche Versicherung vorlegen? Oder reicht seine Aussage gegenüber dem Gerichtsvollzieher im Protokoll?
Lasst mich Arzt, ich bin durch.