ZV-Androhung aus vorläufig vollstreckb. Urteil

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
rosa

#1

22.01.2008, 09:46

Guten Morgen,
ich weiß echt nicht wo ich heute drauf steh aber ich komm nicht runter :(

Wir haben ein Urteil:

3. Das Urteil ist vorfäufig vollstreckbar

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden.....


So, jetzt eine echte Anfängerfrage:

Das heißt doch, dass eine Vollstreckung VOR Rechtskraft NUR durch Sicherheitsleistung möglich ist und demnach doch auch, dass eine ZV-Androhung nur unter Nachweis der erbrachten Sicherheitsleistung möglich ist oder???

Ich weiß net, ich verstehs heut net, habs meinen Azubis schon selbst so oft erklärt wie das geht aber heute geht echt gar keine bei mir
StineP

#2

22.01.2008, 09:56

Das stimmt. Nur ein rechtskräftiger Titel befähigt dich für die ZV-Androhung Geld zu bekommen.

Aus dem einfachen Grund: Eine kostenpflichtige ZV-Androhung geht immer nur dann, wenn du auch tatsächlich im selben Augenblick wie die Androhung die ZV einleiten könntest. Und das ginge hier auch nur mit Sicherheitsleistung.
India
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#3

22.01.2008, 09:57

Die ZV findet aus rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Urteilen statt, so dass du die Sicherheit leisten musst, bevor du mit der ZV anfangen kannst.

Aber eine ZV-Androhung könnte man m. E. doch schon mal losschicken.
Mulle21
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#4

22.01.2008, 09:58

wenn ihr Gläubiger seid,
durch den Schuldner keine Sicherheitsleistung erbracht ist
und eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt ist
und diese zugestellt ist
und 14 Tage rum sind
und keine Berufung eingelegt wurde,
dann könnt ihr vollstrecken

denke ich
rosa

#5

22.01.2008, 09:58

StineP ich danke dir!!!! ich war glaube ich deshalb verwirrt, weil oft drunter steht "das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von.... vorläufig vollstreckbar"
und jetzt stehts so getrennt, so wie oben aufgeführt... macht aber keinen Unterschied ja?? Also muss hier tatsächlich Sicherheit geleistet werden ja? (zur näheren Erläuterung: wir sind in Berufung gegangen, haben 15 Tage nach Urteilszustellung OHNE Sicherheitsnachweis die ZV-Androhung erhalten)
rosa

#6

22.01.2008, 10:00

@Mulle21 warum soll nur der Schuldner Sicherheit hinterlegen, das betrifft doch BEIDE Parteien?! und warum 2 Wochen?? hach man das ist nicht mein Tag :(
StineP

#7

22.01.2008, 10:02

Nein - also nicht zwangsläufig.

Wann vollstreckst du denn aus nem Urteil sonst, wenn es vorläufig vollstreckbar ist!?



Ne Vollstreckungsandrohung können die schicken. Klar - aber sie können keine Gebühren verlangen. Es sei denn, sie leisten die Sicherheit. So denke ich jedenfalls.

Ich bin der Meinung, Gebühren für die Androhung kann man nur dann erhalten, wenn alle Voraussetzungen für die ZV vorliegen. Und dein Titel wäre dann nur vollstreckbar, wenn die Sicherheitsleistung geleistet werden würde.

Androhen können sie, aber Geld bekommen sie vorerst nicht (weil ja noch nicht rechtskräftig und offensichtlich auch noch keine Sicherheitsleistung gezahlt)
Mulle21
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#8

22.01.2008, 10:06

Jawohl Stine, ich war auch verwirrt. Ich musste erst um 9.30 Uhr anfangen - muss wohl noch warmlaufen
rosa

#9

22.01.2008, 10:07

Ich danke dir nochmals StineP, super! Dann kann ich denen jetzt schreiben, dass sies vergessen können mit ihren ZV-Gebühren, DANKE
StineP

#10

22.01.2008, 10:18

Diese zwei Wochen noch mal:

Nach Zustellung des Urteils muss der Schuldner die Möglichkeit bekommen, zu zahlen. Diese beträgt dann etwa 2 Wochen.

"Beschluss BGH vom 18.07.2003 - IXa ZB 146/03 zur Entstehung Gebühr nach 3309 VV RVG:

1. vollstreckbare Ausfertigung muss Gläubiger vorliegen

2. Zum Zeitpunkt der Verfassung der Aufforderung muss Forderung fällig sein.

3. Beim KFB muss die 2-wöchige Wartefrist des § 798 ZPO abgelaufen sein.

4. Liegt ein Urteil oder Vergleich cor, muss der Schuldner von der Forderung mindestens 14 Tage Kenntnis haben (z. B. Zustellung des Urteils oder auch Anwesenheit beim Vergleichsabschluss)

weitere Entscheidungen:Beschluss ArbG Rosenheim v. 13.08.2003 (Rpfleger 1987, 477);Beschluss OLG München v. 12.08.1977 (Rpflger 1977, 420);Anmerkung von Hintzen (Rpfleger 1988, 282);Beschluss AG Nordenham v. 27.07.2004 - 7 M 307/04.In der Zeitschrift Renopraxis für Mitglieder der Reno-Vereine war ein Artikel (3/2005, 35 ff.)Sollte sich da etwas geändert haben, bitte ich um Mitteilung.:):):)
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