EILT! ZV bei sofortiger Wirksamkeit

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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mephista1204
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#1

29.09.2010, 11:58

Hallo,

ich habe ein Problem, und komme einfach nicht weiter, vielleicht kann mir einer von euch helfen.

Es geht um folgendes:

Wir haben einen Versäumnisbeschluss bzgl. Trennungsunterhalt mit dem Tenor:

Soweit der Antragsgegner verpflichtet ist, ab 01.04.2010 Unterhalt zu zahlen,
wird die sofortige Wirksamkeit angeordnet.

Der Antragsgegner wurde verpflichtet Unterhalt zu zahlen. Nun wollen wir vollstrecken und haben das Problem, dass uns nicht klar ist, ob wir hier noch eine Vollstreckungsklausel benötigen, oder ob diese sofortige Wirksamkeit ausreicht.

Habe auch schon mit einer Rechtspflegerin gesprochen, und selbst diese konnte mir nicht helfen. Vielleicht weiß einer von euch ja Rat.

Schonmal Danke im Voraus.

mephista1204
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lucy1510
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#2

29.09.2010, 12:28

Vorsichtshalber würde ich eine Klausel erteilen lassen. Nur um ganz sicher zu gehen. Genau sagen, ob dies wirklich nötig ist, kann ich leider nicht. Aber besser doppelt gemoppelt, als gar nicht.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
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refana87
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#3

29.09.2010, 13:49

Ein Versäumnisurteil steht einen Vollstreckungsbescheid gleich und ist immer sofort vollstreckbar
Geiselmann
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#4

29.09.2010, 18:15

Hallo,

gem. § 86 Abs. 3 FamFG bedürfen in Familiensachen die Vollstreckungstitel einer Klausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.

S. Geiselmann
mephista1204
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#5

30.09.2010, 09:26

Ich danke euch für die Antworten.

Ich habe das noch einmal mit einer Kollegin besprochen und sie meinte vorsichtshalber solle ich doch einfach eine Klausel beantragen. Schaden kann es ja nicht.
Fanni
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#6

30.09.2010, 11:37

Ich habe jetzt nicht geprüft, ob in diesem Fall etwas anderes gilt, jedoch würde ich auch auf Nummer Sicher gehen und die vollstreckbare Ausfertigung beantragen.
Krümelkekse
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#7

22.04.2024, 17:45

Hallo an Alle.

Wir erwirken gerade einen Titel wg Kindesunterhalt mit sofortiger Wirksamkeit.
Kann ich -sobald mir die Beschlussausfertigung vorliegt- mit der ZV beginnen oder welche ZV-Voraussetzungen muss ich noch schaffen (tatsächlich vollstr. Ausf. beantragen + Zustellung?)?
Tatsächlich mache ich sowas zum ersten Mal in einer Familiensache.
Danke und einen schönen Feierabend.
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Laska
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#8

22.04.2024, 18:58

Titel, Klausel, Zustellung ;)
Liebe Grüße

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paralegal6
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#9

23.04.2024, 07:51

#4 sagt doch 86 FamFG
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