ich muss diesen Threat jetzt mal hochschieben, denn ich habe ein ähnliches Problem:
Mein Drittschuldner ist die Commerzbank, Zustellung Pfüb am 08.04.19, Erlass der einstweiligen Einstellung am 06.06.19.
Ich prüfe gerade, ob ich für die in der Zwischenzeit gebuchten Lohnzahlungen in die Drittschuldnerklage gehe, nachdem die Bank behauptet, es seien in der Zeit aufgrund der "bestehenden" Unterhaltsverpflichtungen keine pfändbaren Gutschriften erfolgt, was ich anders sehe...
Jetzt stellen sich mir zwei Fragen, einerseits: ab wann wirkt die Einstellung... Doch erst mit "Zustellung an den/Kenntnis des Drittschuldners"...
Gerade habe ich gelesen, dass der Schuldner dafür sorgen muss, dass der Drittschuldner diese Kenntnis auch erlangt.
Wenn ich also den Erlass des Beschlusses am 06.06.19 habe, Zugang beim Schuldner wahrscheinlich am 07. oder 08.06.19 musste der damit zur Bank. Wenn er nicht am 11.06. da war (der 10. war Pfingsmontag), sondern bspw. erst am 12., müsste eine Gutschrift vom 11.06.19 doch noch zu berücksichtigen sein oder? Wann genau die Drittschuldnerin erfahren hat, dass es eine einstweilige gibt, müsste sie mir nachweisen, so dass mein Interesse in der Klage berechtigt sein dürfte?
![Kopfkratz-Smiley :kopfkratz](./images/smilies/kopfkratz.gif)
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Meine Aufgabe als Gläubigerin ist es jedenfalls meiner Meinung nach nicht, den Drittschuldner zu informieren...