Hallo zusammen,
ich muss diesen Threat jetzt mal hochschieben, denn ich habe ein ähnliches Problem:
Mein Drittschuldner ist die Commerzbank, Zustellung Pfüb am 08.04.19, Erlass der einstweiligen Einstellung am 06.06.19.
Ich prüfe gerade, ob ich für die in der Zwischenzeit gebuchten Lohnzahlungen in die Drittschuldnerklage gehe, nachdem die Bank behauptet, es seien in der Zeit aufgrund der "bestehenden" Unterhaltsverpflichtungen keine pfändbaren Gutschriften erfolgt, was ich anders sehe...
Jetzt stellen sich mir zwei Fragen, einerseits: ab wann wirkt die Einstellung... Doch erst mit "Zustellung an den/Kenntnis des Drittschuldners"...
Gerade habe ich gelesen, dass der Schuldner dafür sorgen muss, dass der Drittschuldner diese Kenntnis auch erlangt.
Wenn ich also den Erlass des Beschlusses am 06.06.19 habe, Zugang beim Schuldner wahrscheinlich am 07. oder 08.06.19 musste der damit zur Bank. Wenn er nicht am 11.06. da war (der 10. war Pfingsmontag), sondern bspw. erst am 12., müsste eine Gutschrift vom 11.06.19 doch noch zu berücksichtigen sein oder? Wann genau die Drittschuldnerin erfahren hat, dass es eine einstweilige gibt, müsste sie mir nachweisen, so dass mein Interesse in der Klage berechtigt sein dürfte?
Meine Aufgabe als Gläubigerin ist es jedenfalls meiner Meinung nach nicht, den Drittschuldner zu informieren...
einstweilige Einstellung der ZV
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P. S. Ich selbst habe die Bank am 14.06.19 per Fax angeschrieben, d. h. spätestens da wussten sie, dass der Beschluss in der Welt ist... Das liegt aber definitiv nach der Buchung der Lohnzahlung...
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Danach liegt die Informationspflicht beim Schuldner.
Allerdings muss dieser keine Zustellung an den Drittschuldner erwirken, sondern kann formlos informieren. Wie willst Du also nachweisen, dass hier die Information später erfolgt ist?
Allerdings muss dieser keine Zustellung an den Drittschuldner erwirken, sondern kann formlos informieren. Wie willst Du also nachweisen, dass hier die Information später erfolgt ist?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Ich brauch es gar nicht, das Vollstreckungsgericht hat am 11.06.19 zugestellt, habe dort gerade endlich jemanden erreicht.
Also muss ich mir jetzt die Kontoauszüge holen und prüfen, wann die Zuflüsse waren..., wenn ich richtig liege, kam der Lohn für Mai am 11.06.19 auf dem Konto an und ist damit aus meiner Klage raus
Maßgeblich ist aber tatsächlich der Tag der Kenntnis des Drittschuldners, soll heißen, gäbe es nicht, wie in meinem Fall die gerichtliche Zustellung, müsste die Drittschuldnerin mir nachweisen, wann sie von der Einstweiligen erfahren hat und sie somit hätte beachten müssen.
Also muss ich mir jetzt die Kontoauszüge holen und prüfen, wann die Zuflüsse waren..., wenn ich richtig liege, kam der Lohn für Mai am 11.06.19 auf dem Konto an und ist damit aus meiner Klage raus
Maßgeblich ist aber tatsächlich der Tag der Kenntnis des Drittschuldners, soll heißen, gäbe es nicht, wie in meinem Fall die gerichtliche Zustellung, müsste die Drittschuldnerin mir nachweisen, wann sie von der Einstweiligen erfahren hat und sie somit hätte beachten müssen.