Hallo Ihr Lieben,
ich habe folgende Frage: Meine Schuldnerin hat 2017 in der VA angegeben, bei Arbeitgeber XY angestellt zu sein. Eine Pfändung ergab jetzt, dass sie dort seit 2016 nicht mehr beschäftigt ist. Kann ich die Schuldnerin jetzt erneut laden, weil sie ja falsche Angaben gemacht hat oder sonstwie gegen sie vorgehen?
Falsches Beschäftigungsverhältnis Vermögensauskunft
- Ickebins82
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Wenn die zu vollstreckende Forderung über 500,00 € liegt, würde ich eher die Drittauskunft beim Rentenversicherungsträger einholen lassen, bevor die Schuldnerin noch einmal falsche Angaben macht. Ob man daneben auch strafrechtlich gegen die Schuldnerin vorgeht, muss letztlich der Mandant entscheiden. Die Kosten hierfür sind ja i. d. R. nicht erstattungsfähig. Falls die Forderung unterhalb von 500,00 € liegt, bleibt Dir nur die Nachbesserung der Vermögensauskunft unter Hinweis darauf, dass der von der Schuldnerin benannte Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass das Arbeitsverhältnis bereits zum Zeitpunkt der Abnahme der Vermögensauskunft nicht mehr bestand.
- icerose
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Ich bin für Nachbesserung der VAK und falls verweigert wird, Drittauskünfte. So ist das mehr oder weniger ein Aufwasch.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
Nachbesserung oder Berichtigung scheiden aus. Möglich ist eine erneute Abgabe der VA. Aus Kostengründen bevorzuge ich aber die Einholung von Drittauskünften, zumal ja die Selbstauskunft sich als falsch erwies.
Die Nachbesserung scheidet aus, da sich diese auf den Zeitpunkt der Abgabe bezieht. Die Schuldnerin würde also angeben, dass sie zum Abgabetermin tatsächlich bei der Firma B beschäftigt war und nicht wie angegeben bei der Firma A. Zum Termin der Nachbesserung ist sie allerdings bereits bei der Firma C beschäftigt.
Sind die erforderlichen Angaben unterblieben, kann Nachbesserung verlangt werden (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 – IXa ZB 297/03). Die Angaben sind aber nicht unterblieben, sondern waren falsch.
Auch wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat, ist der Schuldner zur Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis verpflichtet. (LG Hamburg, Beschluß vom 06.03.2014 – 325 T 21/14). Wie will das "Versehen" der Schuldnerin glaubhaft gemacht werden.
Eine erneute Abgabe ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist. hierbei wird verschwiegenes Vermögen neu erworbenem Vermögen gleichgestellt. Hier hat die Schuldnerin einen unrichtigen Arbeitgeber angegeben, den richtigen also verschwiegen.
Sind die erforderlichen Angaben unterblieben, kann Nachbesserung verlangt werden (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 – IXa ZB 297/03). Die Angaben sind aber nicht unterblieben, sondern waren falsch.
Auch wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat, ist der Schuldner zur Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis verpflichtet. (LG Hamburg, Beschluß vom 06.03.2014 – 325 T 21/14). Wie will das "Versehen" der Schuldnerin glaubhaft gemacht werden.
Eine erneute Abgabe ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist. hierbei wird verschwiegenes Vermögen neu erworbenem Vermögen gleichgestellt. Hier hat die Schuldnerin einen unrichtigen Arbeitgeber angegeben, den richtigen also verschwiegen.
- tweetyS
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Wunderschönen guten Abend,
kurze Frage: Wenn ich die Nachbesserung verlange, muss ich dann das Formular "Vollstreckungsauftrag" benutzen?
Vielen Dank schon mal.
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Vielen Dank schon mal.
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Schau mal hier: https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 63523.html