Vollstreckung Zwangsgeldbeschluss

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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FeldKiel
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#1

30.08.2018, 14:34

Hallo zusammen.

Ich habe einen Zwangsgeldbeschluss vorliegen, wonach gegen die Gegenseite ein Zwangsgeld i.H.v. 3.000,00 € verhängt wurde, ersatzweise für je 150,00 € ein Tag Zwangshaft.

Wie vollstrecke ich den denn jetzt am besten?
Dass ich die Bankverbindung zugunsten der Justizkasse angeben muss, hab ich schon gelesen. Gebe ich die unter A4 oder unter P8 an?

Aber was kreuze ich denn noch am besten an? Ich stehe etwas auf dem Schlauch. Ich habe mal Folgendes angekreuzt:

F,
G2 + Abnahme,
H + Haftbefehl an GV (muss der Antrag auf Verhaftung dann noch gesondert gestellt werden? oder ist I?)
K2
M2 + M4

Kreuzt ihr was bei P (P1, P4) an?

Ich habe seit ewigen Zeiten keinen Zwangsvollstreckungsauftrag mehr gemacht und kenne das Formular daher nicht.

Zur Info sei noch mitgeteilt, dass die Gegenseite auch noch eine Forderung aus einem Anerkenntnisurteil zu zahlen hat. Daher frage ich mich, ob ich in dem vorstehenden Vollstreckungsauftrag gleich Sachen mit ankreuzen kann, die für eine evtl. spätere Vollstreckung der weiteren Forderung nützlich wären.

Ich hoffe auf eure Hilfe! Vielen Dank im Voraus.
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#2

31.08.2018, 08:51

Kann mir jemand sagen, ob das so in Ordnung ist, was ich da ankreuzen will?
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#3

31.08.2018, 09:29

So, ich habe mich jetzt nochmal durch das Formular gearbeitet und folgende Sachen angekreuzt:

F, G2 + Abnahme, H + Haftbefehl an GV, J + GV bekannte Forderungen, K + K2, M2 + M4, P1 + P4 + P5 + P8 (dort habe ich die Bankverbindung der Justizkasse angegeben)

Kann mir ein ZV-Profi kurz mal mitteilen, ob ich mich irgendetwas auf dem Holzweg befinde... bitte? :-)
Maija
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#4

06.05.2019, 08:29

Hallo zusammen,

ich muss auch ein Zwangsgeld/Zwangshaft betreffend ein Teilversäumnisbeschluss, in welchem der Gegner zur Auskunft zu seinen Bruttoeinkünften aus nichtselbständiger Arbeit verpflichtet wurde, vollstrecken und hab so gar keine Ahnung davon. Ich hab mich schon durchs Forum gelesen, aber meine Fragen wurden leider nicht vollständig beantwortet, darum bräuchte ich bitte mal wieder Eure kompetente Hilfe!

Als erstes ist es so, dass unsere Mandantin VKH für die Vollstreckung aus dem Teil-VU bekommen hat und der Gegner die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Ich hab jetzt diesbezüglich eine VKH-Abrechnung mit 0,3 aus dem Verfahrenswert gemacht, nachdem uns das Gericht dazu aufgefordert hat. Muss ich diesbezüglich sonst noch etwas machen, einen KFA, weil die Kosten ja der Gegner zu tragen hat, diese aber im Rahmen der bewilligten VKH ja von der Staatskasse übernommen werden?

Muss ich die 0,3 für den Zwangsgeldantrag mit in den Vollstreckungsauftrag mit reinnehmen?

Bekomme ich für den Vollstreckungsauftrag, mit dem ich nun das Zwangsgeld aus Zwangsgeldbeschluss vollstrecke, eine weitere 0,3? Soweit ich gelesen habe nicht, oder?

Für die Vollstreckung aus dem Teil-VU hat Mandantin VKH erhalten, jetzt vollstrecke ich aber aus dem Zwangsgeldbeschluss, dann muss ich doch hierfür wieder extra VKH beantragen, oder? Reicht es von der Formulierung her, wenn ich schreibe: "... beantrage ich, der Antragstellerin für künftig vorzunehmende Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Zwangsgeldbeschluss des AG ... unter Beiordnung des Unterzeichners Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen."?

Sind hiervon dann sowohl die Anwaltsgebühren als auch Gerichts- und GV-Kosten umfasst?

Den VKH-Antrag kann ich ja gleichzeitig mit dem Vollstreckungsantrag stellen, oder? Die bewilligen dann VKH, oder auch nicht, und geben den Vollstreckungsantrag dann an den GV weiter.

Im Forum habe ich gelesen, dass ich für den Vollstreckung des Zwangsgeldes das ganze normale Formular benutze und wie eine Geldforderung vollstreckt wird, nur zugunsten der Staatskasse. Beantrage ich hier dann neben der Pfändung auch noch die Vermögensauskunft und Haftbefehl, um, wenn der Gegner nicht zahlt, evtl. eine Pfändung des Zwangsgeldes beim Arbeitgeber oder Konto machen zu können, oder macht man nur die Pfändung und wenn diese nicht fruchtet, als nächstes Antrag auf Zwangshaft? Ich will ja in erster Linie die Auskunft, denn nur mit dieser kommen wir weiter.

Wenn es jetzt nur Zwangshaft kommt, sind die Kosten hierfür auch von der VKH umfasst? Auf einem Seminar wurde mir mal gesagt, dass pro Hafttag ca. 200,00 € an Kosten entstehen, die der Gläubiger zu tragen hat.

Entschuldigt meine vielen Fragen, aber ich kenn mich diesbezüglich überhaupt nicht aus und hab Fragen über Fragen. Es soll ja richtig werden.

Vielen lieben Dank schon mal für Eure Hilfe!!!
Unsere Hände sind unser Kapital :pc 266

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paralegal6
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#5

06.05.2019, 10:03

In einer Abteilung fragen reicht ;), ich finde doppelt verwirrt das nur
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