Vollstreckungsandrohung vorbereitet - Kosten entstanden?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
unkunkel
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#1

30.05.2017, 08:18

Hallo miteinander.

Ich hab hier eine Sache, bei der ein Vergleich geschlossen wurde. Die Gegenseite ließ sich mit der Erfüllung des Vergleichs bis nach dem darin vereinbarten Datum Zeit und wir forderten Sie zur Erfüllung auf. Anschließend gingen nochmals etliche Tage ins Land, woraufhin wir dann bereits eine Vollstreckung (Vollstreckungsandrohung und Vollstreckungsantrag selbst) vorbereiteten (vollstreckbare Ausfertigung lag zu diesem Zeitpunkt vor). Bevor wir die Androhung wegschicken konnten, wurden wir jedoch vom Mandanten informiert, dass alles aus dem Vergleich erledigt ist.

Sind für die Vorbereitung von der Vollstreckungsandrohung jetzt Kosten entstanden?
Coco Lores
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#2

30.05.2017, 09:13

Ich gehe davon aus, dass Euer Mandant Euch den Auftrag erteilt hat die Vollstreckung anzudrohen und entsprechend vorzubereiten. Daher sind die Kosten meines Erachtens entstanden.

Ich bin mir nur nicht sicher, ob Ihr diese auch bei der Gegenseite geltend machen könnt ?! Einerseits ist die Gegenseite durch die späte Erfüllung in Verzug geraten, und damit wären die Kosten als Verzugsschaden geltend zu machen, andererseits habt Ihr die Vollstreckungsandrohung nicht versandt, sodass die Gegenseite hierüber keine Kenntnis erhalten hat, was mich über die Frage stolpern lässt, inwiefern man hier nachweisen muss, dass Ihr tatsächlich eine Vollstreckung vorbereitet habt?!
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
unkunkel
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#3

30.05.2017, 13:07

Genau das ist nämlich auch mein Problem. Mein Bauchgefühl sagt, dass der Mandant der Schuldner ist, mein Chef möchte es den Gegnern aufdrücken, weil sie im Verzug waren.

Und noch was: wenn die Kosten für die Vollstreckungsandrohung vollstreckt werden sollen, reicht dann eigentlich der Vergleich in vollstreckbarer Ausfertigung, oder?
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Anahid
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#4

30.05.2017, 15:07

Ich bin der Meinung, dass die Kosten nicht gegen die Gegenseite durchzusetzen sind. Ich würde auch diese Kosten nie einfach vollstrecken, sondern immer vorher eine Kostenfestetzung dieser Kosten beantragen. Denn dann gibt es auch Rechtssicherheit, ob die Gegenseite diese zu tragen hat. Wenn nicht, bekommst Du nämlich keinen KFB. ;)
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
unkunkel
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#5

31.05.2017, 08:11

Die Kostenfestsetzung läuft dann normal nach § 103?
Sonnenkind
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#6

31.05.2017, 08:16

Vollstreckungskosten werden gem. § 788 Abs. 2 ZPO beim Vollstreckungsgericht festgesetzt.
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
unkunkel
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#7

31.05.2017, 10:16

Danke!
Chrissi02
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#8

26.01.2018, 12:23

Hallo :wink1 ,

ich hätte zu diesem Thema auch eine Frage:

Wir haben ebenfalls einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, die Gegenseite sodann außergerichtlich unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert und natürlich ist nichts passiert. Nun habe ich am 09.01.2018 die Abnahme der VA beantragt und unter dem 22.01.2018 ging der Vergleichsbetrag bei uns ein. Kann/sollte ich die ZV-Kosten nun festsetzen lassen? Die Gegenseite befand sich ja eindeutig in Verzug und muss diese Kosten meiner Meinung nach tragen. Oder sieht das jemand anders? :pfeif

Vielen Dank schon mal im Voraus für eure Hilfe :P
tiko73

#9

26.01.2018, 16:03

Sehe ich im Prinzip genauso. Ich würde allerdings den Schuldner erst nochmal auffordern, auch die noch offenen ZV-Kosten zu zahlen mit einer entsprechenden Erläuterung wegen verspäteter Zahlung. Wenn er dann nicht zahlt, würde ich festsetzen lassen.
Chrissi02
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#10

29.01.2018, 12:22

Super, vielen Dank für die schnelle Antwort :thx

Liebe Grüße und eine schöne Woche
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