Zahlung des Schuldners, keine Info hierüber

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Unicorn
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#1

14.06.2017, 12:56

Ich verzweifle mit meinen Akten noch. Ein passendes Thema habe ich - auch über die Suchfunktion - nicht gefunden. Bitte ggf. verlinken.

Folgender Sachverhalt:

- VB gegen Schuldner
- wir machen ZV-Auftrag
- GV teilt mit, dass eV abgegeben wurde
- nichtsdestotrotz zahlt Schuldner sodann Raten

Nachdem die Ratenzahlung eingestellt wurde, beantragen wir im April 2016 Kontenpfändung, die erfolglos ist. Die Bank teilt mit, dass kein pfändbares Guthaben vorhanden ist. Im Januar 2017 pfänden wir noch das Arbeitseinkommem & im März 2017 beantragen wir die Abnahme der VA.

Um Rahmen der ZV stellt sich heraus, dass der Schuldner bereits im Oktober 2016 (!) eine Zahlung geleistet hat (auf Grund der Kontenpfändung hat er die Bank beauftragt, die Forderung zu bezahlen), die nahezu kostendeckend war. D.h. die weiteren ZV-Maßnahmen waren überflüssig. Jedoch hat weder der Schuldner mitgeteilt, dass gezahlt wurde, noch unser Mdt. (Insolvenzverwalter über zig Verfahren).

Liege ich richtig, dass wir auf den (weiteren) ZV-Kosten sitzen bleiben, weil der Mandant uns über die Zahlung nicht informiert hat?

Oder gibt es eventuell eine Vorschrift/Kommentierung, die besagt, dass der Schuldner mitteilungspflichtig ist, sodass wir die Kosten ggf. doch noch geltend machen können?

Ich finde zur Mitteilungspflicht einer Zahlung nichts.

Vielen Dank im Voraus!
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AliceImWunderland
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#2

14.06.2017, 13:01

Eine Mitteilungspflicht des Schuldners besteht nicht.
Ich würde die Kosten dem Mandanten gegenüber abrechnen. Wenn Ihr in Eurer Glaskugel im Büro die Zahlung nicht sehen konntet, dann muss er für die unterlassene Unterrichtung gerade stehen.
Ihr habt ihn doch bestimmt immer schön brav über die einzelnen eingeleiteten Schritte der ZV unterrichtet, oder?
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#3

14.06.2017, 13:07

Ja, unterrichtet haben wir ihn. Aber dass da eine Zahlung in Haus flattert, hätte nicht mal ich gedacht. Dann werde ich mal dem GV schreiben zu den weiteren Kosten..
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#4

14.06.2017, 13:46

Die GVin macht geltend, dass eine Überzahlung vorliegt, da ihr nicht alle in der Forderungsaufstellung genannten Forderungen belegt wurde. Die älteren Vollstreckungsunterlagen hatte ich nicht mitgeschickt, da diese bereits durch die Ratenzahlung befriedigt wurden und daher nicht Gegenstand des Vollstreckungsauftrages waren. Reicht es aus, wenn ich ihr ein aktuelles Forderungskonto zusende mit den weiteren Vollstreckungsunterlagen und darauf hinweise, dass keine Überzahlung stattgefunden hat? Die Kosten der weiteren ZV-Maßnahmen würde ich aus dem FoKo rausnehmen und darstellen, dass noch Betrag X offen ist.

Oder gibt es andere Vorschläge?
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#5

15.06.2017, 09:20

Unicorn hat geschrieben:Reicht es aus, wenn ich ihr ein aktuelles Forderungskonto zusende mit den weiteren Vollstreckungsunterlagen und darauf hinweise, dass keine Überzahlung stattgefunden hat? Die Kosten der weiteren ZV-Maßnahmen würde ich aus dem FoKo rausnehmen und darstellen, dass noch Betrag X offen ist.
ja, das sollte genügen. Du solltest auch das:
Unicorn hat geschrieben:Die älteren Vollstreckungsunterlagen hatte ich nicht mitgeschickt, da diese bereits durch die Ratenzahlung befriedigt wurden und daher nicht Gegenstand des Vollstreckungsauftrages waren.
gleich dazu schreiben. ;)
Und ja, die weiteren ZV-Kosten nach der Zahlung hat der Mdt selbst verschuldet, also bleibt er auch darauf sitzen (nicht etwa ihr).
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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