Hallo zusammen,
ich hätte da auch mal wieder eine Frage.
Und zwar wüsste ich gerne, ob es irgendwie eine Möglichkeit gibt, vor einer Kontopfändung zu prüfen, ob es sich beim angegebenen Konto um ein P-Konto handelt? Viele unserer Schuldner geben das nämlich nicht an und so hätte ich manch unnötige Kontopfändung und deren Kosten vermeiden können .
Danke schön mal im Voraus für eure Antworten.
VG
elli_m
Pfändungsschutzkonto oder "normales" Girokonto?
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Ich gehe nicht davon aus, dass wir das vor einer Kontenpfändung prüfen können. Vielmehr müsste der GV bei der Abnahme der VA dieses hinterfragen; oder die Schuldner machen falsche Angaben.
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Erst in der Drittschuldnererklärung gem. § 840 ZPO muss dies der Drittschuldner mitteilen.
Die Vollstreckung in ein Pfändungsschutzkonto kann trotzdem sinnvoll sein, da über § 836 Abs. 3 ZPO die Herausgabe der Kontoauszüge
erwirkt werden kann. Hierdurch können sich weitere Vollstreckungsmöglichkeiten ergeben.
S. Geiselmann
Die Vollstreckung in ein Pfändungsschutzkonto kann trotzdem sinnvoll sein, da über § 836 Abs. 3 ZPO die Herausgabe der Kontoauszüge
erwirkt werden kann. Hierdurch können sich weitere Vollstreckungsmöglichkeiten ergeben.
S. Geiselmann
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Selbst bei einem Pfändungsschutzkonto kommt manchmal etwas bei rum.
Die Pfändung der Kontoauszüge kann im Pfüb unter "Es wird angeordnet, dass...."
"der Schuldner die Kontoauszüge, nach seiner Wahl auch Kopien hiervon, an den Gläubiger herausgeben muss, die Buchungsvorgänge betreffen, die ab Zustellung des PfÜB an die Drittschuldnerin (§ 829 Abs. 3 ZPO) erfolgt sind. Insofern sind Schwärzungen einzelner Buchungen unzulässig."
Danach musst Du dann den Schuldner auffordern, dass er die Kontoauszüge übersendet, wenn er dies nicht macht, dann kannst Du den GVZ mit der Pfändung losschicken. Bei mir hat es bisher einmal geklappt, ansonsten konnten die meistens nicht gepfändet werden, weil der Schuldner die nicht abholt, gleich wegschmeißt oder sonstiges.
Die Pfändung der Kontoauszüge kann im Pfüb unter "Es wird angeordnet, dass...."
"der Schuldner die Kontoauszüge, nach seiner Wahl auch Kopien hiervon, an den Gläubiger herausgeben muss, die Buchungsvorgänge betreffen, die ab Zustellung des PfÜB an die Drittschuldnerin (§ 829 Abs. 3 ZPO) erfolgt sind. Insofern sind Schwärzungen einzelner Buchungen unzulässig."
Danach musst Du dann den Schuldner auffordern, dass er die Kontoauszüge übersendet, wenn er dies nicht macht, dann kannst Du den GVZ mit der Pfändung losschicken. Bei mir hat es bisher einmal geklappt, ansonsten konnten die meistens nicht gepfändet werden, weil der Schuldner die nicht abholt, gleich wegschmeißt oder sonstiges.
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Wenn der Schuldner die Kontoauszüge nicht (mehr) hat, muss er gem. § 836 Abs. 3 ZPO an Eides statt versichern, worin seinen monatlichen Einnahmen bestehen.
Diese EV wird nicht in der Schuldnerkartei eingetragen. Daher muss sie der Schuldner auch abgeben während der Sperrfrist der VA.
S. Geiselmann
Diese EV wird nicht in der Schuldnerkartei eingetragen. Daher muss sie der Schuldner auch abgeben während der Sperrfrist der VA.
S. Geiselmann