notwendige Kosten der ZWV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
ela15776
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 58
Registriert: 09.11.2010, 11:10
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#1

21.03.2017, 11:25

Hallo zusammen,

ich habe hier ein kleines Problem mit einer Rechtspflegerin, vielleicht könnt ihr mir helfen :wink2

Folgender Sachverhalt:

Schuldner zahlt unsere KN nicht. MB-VB- Pfüb Bank- ZWV Auftrag Abnahme Vermögensverzeichnis.
Jetzt das Problem:
Nach ZWV Auftrag zahlt der Drittschuldner aus dem Pfüb (trotz negativer Drittschuldnerauskunft). Nun habe ich über die angefallenen ZWV Kosten und GVZ Kosten einen weiteren Pfüb (Bank) beantragt, der mir jedoch von der Rechtspflegerin nicht erlassen wird, weil es sich um eine unzulässige Doppelpfändung handelt. Wegen der noch angefallenen Zwangsvollstreckungskosten müssten wir die Kostenfestsetzung gem. § 788 ZPO beantragen. Wir haben die normale Anrechnung gem. § 367 BGB angewandt, sodass nach Verrechnung noch ein Teil der Hauptforderung offen steht. Nach Monierung haben wir dann (wegen der "unzulässigen Doppelpfändung") die Zahlung auf die Hauptforderung verrechnet, sodass noch die RA und GVZ Kosten offen stehen. Auch dies wurde abgelehnt; wir hätten die Kosten bereits mit dem ersten Pfüb mit beantragen müssen (waren zu diesem Zeitpunkt aber ja noch gar nicht angefallen). Der Anspruch würde nicht mehr bestehen, da die Hauptforderung ausgeglichen ist und somit müsste ein neuer Titel geschaffen werden. Daraufhin habe ich mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt des GVZ-Auftrages am 30.11.2016 die Hauptforderung noch in vollem Umfang bestanden hat; die Zahlung erfolgte erst am 27.12.2016.

Bin mit meinem Latein am Ende. Hat jemand eine Idee? Oder irgendeine Entscheidung, die ich mit zitieren kann?

:thx schon mal im Voraus
Eure Ela
Eine Freude vertreibt hundert Sorgen (chinesische Weisheit)
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#2

21.03.2017, 11:38

Ich versteh nicht ganz über welche ZV-Kosten Du überhaupt den weiteren Pfüb gemacht hast? :kopfkratz
Alle bis dahin angefallenen Kosten müssten ja im Foko sein und die Kosten für den Pfüb und die GVZ-Kosten der Zustellung sind damit mitgepfändet. Im Formular steht extra unter der Forderungsaufstellung, dass auch die Kosten für diese Pfändung sowie die Zustellungskosten mitgepfändet werden.
Wenn es sich um diese Kosten handelt, dann würde ich die unter Bezugnahme auf den Pfüb mal noch um Drittschuldner fordern.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
ela15776
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 58
Registriert: 09.11.2010, 11:10
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#3

21.03.2017, 12:24

Ich habe den 2. Pfüb über die Kosten der Abnahme des Vermögensverzeichnisses gemacht, die nicht im 1. Pfüb beinhaltet waren, da dieser ZWV-Auftrag ja nach dem 1. Pfüb gemacht wurde... Die Zustellkosten aus dem 1. Pfüb wurden mit bezahlt...
Eine Freude vertreibt hundert Sorgen (chinesische Weisheit)
Antworten