Herausgabe der Kontoauszüge

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
JusyD
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#1

27.06.2016, 14:58

Hallo :wink2

ich habe bereits nach diesem Thema gesucht, aber nicht wirklich was gefunden. Folgender Sachverhalt:

Ich habe hier einen PfÜB vom 09.09.2013. Wir haben das Konto gepfändet und auf Seite 8 die Herausgabe der Kontoauszüge aufgenommen: "Es wird angeordnet, dass der Schuldner die Kontoauszüge zu den jeweiligen Girokonten gem. § 836 Abs. 3 ZPO an den Gläubiger herauszugeben hat."

Von meiner Ex-Kollegin weiß ich, dass ich die Kontoauszüge immer noch verlangen kann, auch wenn fast 3 Jahre vergangen sind. Die Frage ist nur, wie mache ich das?

Seinerzeit konnte man das ja im alten Formular aufnehmen oder aber einen formlosen Antrag stellen. Nun weiß ich nicht, wie ich das mit dem neuen Formular anstellen soll. Wo nehme ich das denn auf? Ich finde nirgendwo den passenden Punkt dazu.
Und für welchen Zeitraum kriege ich die Kontoauszüge? Sind es 3 Monaten oder kann ich die Kontoauszüge tatsächlich ab der Zustellung verlangen? :roll:

Vielen Dank vorab :thx

Lieben Gruß

JusyD
samsara
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#2

27.06.2016, 15:27

Auf Seite 8 (Es wird angeordnet, dass ...) kannst Du das gesondert beantragen:

"der Schuldner die Kontoauszüge, nach seiner Wahl auch Kopien hiervon, an den Gläubiger herausgeben muss, die Buchungsvorgänge betreffen, die ab Zustellung des PFÜB´s an die Drittschuldnerin (§ 829 Abs. 3 ZPO) erfolgt sind (BGH VE12,74). Insofern sind Schwärzungen einzelner Buchungen unzulässig (BGH VE 12,78)".
JusyD
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#3

27.06.2016, 15:41

Danke schon einmal für die Antwort.
Es tut mir Leid, aber ich sehe gerade, dass ich mich falsch ausgedrückt habe :augenreib
Ich wollte eigentlich wissen, wie ich jetzt diese Ansprüche durchsetzen kann, d. h. wie ich jetzt an die Kontoauszüge drankomme. Den PfÜB habe ich ja bereits schon (vom 09.09.13).
Kann ich einen Antrag auf Herausgabe der Kontoauszüge stellen oder muss ich das ZV-Formular dafür verwenden? Wenn ja, wo nehme ich das auf?

Vielen Dank und sorry für das Durcheinander. :patsch

JusyD
Pitt
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#4

27.06.2016, 15:55

Du forderst den Schuldner unter Fristsetzung auf, Dir die Kontoauszüge für den Zeitraum ... vorzulegen. Das Ganze schickst Du z. B. per Einwurf-Einschreiben oder lässt es vom GVZ zustellen. Reagiert der Schuldner hierauf nicht, käme als nächstes die Herausgabevollstreckung bzgl. der Kto.-Auszüge. Die Frage ist allerdings, ob hier nicht evtl. eine neue Vermögensauskünfte nach § 802C ZPO und - entsprechender ZV-Betrag vorausgesetzt - Einholung von Drittauskünften (Auskunftseinholung beim Bundeszentralamt für Steuern) nicht mehr relevante Infos für die weitere ZV bringen.
JusyD
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#5

27.06.2016, 16:09

Die Vermögensauskunft + Drittauskünfte haben wir bereits am 20.10.2015 beantragt. Da der Schuldner aber zum Termin nicht erschienen ist, haben wir die Drittauskünfte bekommen. Diese waren jedoch nicht mehr aktuell :motz und somit ist unsere Pfändung gegenüber dem (alten) Arbeitgeber ins Leere gelaufen. Der Mandant wollte jetzt aber keinen Haftbefehl, sondern die Kontoauszüge des Schuldners. Muss ich den Schuldner denn anschreiben? Ich würde lieber direkt den GV beauftragen, da ich bereits jetzt davon ausgehe, dass der Schuldner nicht reagiert.

Danke und lieben Gruß

JusyD
Pitt
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#6

27.06.2016, 16:23

Du kannst auch direkt die Herausgabe-ZV einleiten, wenn der Schuldner die Auszüge trotz entsprechender Anordnung im PfüB nicht herausgibt. Der Herausgabeanspruch besteht aber nur ggü. dem Schuldner und nicht ggü. der Bank. Wenn der Schuldner z. B. angibt, keine Kontoauszüge zu besitzen, wird es zäh.
JusyD
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#7

27.06.2016, 16:28

Danke, dann werde ich es wohl versuchen. Kann ich die Herausgabe der Kontoauszüge im neuen ZV-Formular unter "O sonstige Aufträge" aufnehmen?
Für welchen Zeitraum darf ich die Kontoauszüge verlangen? Ist es beschränkt?

DANKE :)
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paralegal6
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#8

28.06.2016, 07:02

Wie wurde denn der Pfüb erlassen? Steht da kein Zeitraum drin? Ich würde sagen, die von 2013
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Pitt
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#9

28.06.2016, 07:49

Du kannst die Herausgabe ab erfolgter Pfändung bis zur Erledigung der ZV verlangen.
JusyD
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#10

28.06.2016, 08:49

paralegal6 hat geschrieben:Wie wurde denn der Pfüb erlassen? Steht da kein Zeitraum drin? Ich würde sagen, die von 2013
Nein, da steht leider kein Zeitraum drin, danke :)
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