Antrag auf Räumung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Sonnenkind
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#11

14.06.2016, 10:40

Sofern es auch um Geldbeträge geht, musst du das neue Formular nehmen.
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
Zackzack
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#12

14.06.2016, 10:44

Also das neue Formular und unter O dann den Räumungsauftrag?
Zackzack
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#13

14.06.2016, 10:51

Oh hatte Tomaten auf den Augen, bin fündig geworden.

Vielen Dank!!
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vanhitomi
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#14

15.08.2016, 10:46

Moin.

Ich möchte das Thema auch nochmal aufgreifen.

MUSS ich zwingend die Zwvs wegen Räumung und Forderung trennen, auch wenn sie zusammen tituliert sind?
Ich habe ja nur eine vollstreckbare Ausfertigung im Original und ich kann den GVZ doch wegen der Kosten der Zwvs eh mit der Vollstreckung ins pfändbare Vermögen beauftragen.

Gibt es ggfs. Besonderheiten beim AG Schöneberg in Berlin?

Danke :)
Namaste
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AliceImWunderland
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#15

15.08.2016, 11:22

Also ich mache immer einen reinen Räumungsauftrag. Der GVZ ist ja dann sowieso beauftragt, wegen der hierfür anfallenden Gebühren zu vollstrecken. Das mit der Geldforderung mache ich dann später gesondert.

Ich finde, wenn man es alles zusammen macht, ist es nur eine Gebührentreiberei gegenüber dem Mandanten. In über 20 Jahren habe ich es noch nicht erlebt, dass in der Wohnung des Schuldners, die zwangsgeräumt wird, sich besondere Wertgegenstände befunden haben. Meistens sind die Leute schon lange weg und haben ihren Müll hinterlassen. Und die die noch da sind, sind meistens das Klientel, das seine Post nicht öffnet und daher von Räumungstermin nicht gewusst hat. Und diese Menschen haben meist auch keine teuren Kunstobjekte in ihrer Bude.

Und sollte sich - wider Erwarten - doch etwas pfändbares und verwertbares in der Wohnung befinden, kann man vor Ort ja immer noch einen ZV-Auftrag an den GVZ erteilen. Dann ist auch die Gebühr hierfür gerechtfertigt.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#16

15.08.2016, 11:27

@Alice: Grundsätzlich bin ich Deiner Meinung. Im vorliegenden Fall ist der Räumungsschuldner aber ein bekannter Schauspieler der noch in der Wohnung wohnt und ich werde bei der Räumung nicht anwesend sein (anderes Bundesland).

Die GVZ Verteilerstelle war von meiner Frage überfordert, nun versuche ich morgen mein Glück mal bei der zuständigen GVZin...
Namaste
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#17

15.08.2016, 11:48

Um auf deine Frage einzugehen: Du muss die ZVs wegen Forderung und Räumung nicht trennen. Du kannst einen gemeinsamen Auftrag machen.

Ich weiß nicht, ob es Pflicht ist, dass ein Vertreter des Gläubigers beim Räumungstermin dabei ist. Ich glaube nicht. Aber in unserem Gerichtsbezirk bestehen die GVZ darauf, dass ein Vertreter des Gläubigers bei der Räumung dabei ist. Hier im Rheinland sagt man: Jeder Jeck ist anders.
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#18

23.11.2016, 10:39

Hallo :)

Ich hole das Thema mal wieder hoch....ich soll einen normalen Räumungsauftrag fertigen. Nehme ich dazu auch das Formular und trage die nötigen Daten in "O" ein?? :kopfkratz

Ich habe wirklich noch NIE einen Räumungsauftrag gefertigt ^^

Schon mal Danke
:katze1 :katze2 :katze3
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#19

23.11.2016, 11:33

:schieb :lol:
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#20

23.11.2016, 12:13

Für Räumungsaufträge gilt der Formularzwang nicht. ;)
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