ZV Gebühr

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
cherymoon
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 60
Registriert: 25.02.2010, 11:35
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Thüringen

#1

29.02.2016, 10:15

Hallo, ich habe hier ein kleines Problem. Ihr werdet es schon tausendmal erörtert haben, allerdings habe ich immer wieder verschiedene Dinge gelesen.

1. Ich habe einen ZV-Auftrag gemacht, Schuldner ist verzogen, NEUER Gerichtsvollzieher.......

2. ZV-Auftrag und es ist der GLEICHE Gerichtsvollzieher tätig.......

Ich habe jetzt im IWW gelesen, dass man dann nochmal die ZV Gebühr abrechnen darf und es sich nicht um die gleiche Angelegenheit handelt.

Hier habe ich aber andere Infos gefunden.

Könnt Ihr mir bitte helfen?
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17677
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

29.02.2016, 11:23

Wenn der Schuldner verzieht, stellt der neue ZV-Auftrag keine neue Angelegenheit dar, sondern ist mit den Gebühren für den ersten Auftrag abgegolten. Daran ändert sich auch nicht, wenn auch bei dem zweiten Auftrag wieder der vorher tätige Gerichtsvollzieher zuständig ist.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
Tigerle
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3584
Registriert: 30.01.2008, 09:20
Beruf: Wirtschaftsassistenin/selbständige ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Augsburg

#3

29.02.2016, 12:04

Anahid hat geschrieben:Wenn der Schuldner verzieht, stellt der neue ZV-Auftrag keine neue Angelegenheit dar, sondern ist mit den Gebühren für den ersten Auftrag abgegolten. Daran ändert sich auch nicht, wenn auch bei dem zweiten Auftrag wieder der vorher tätige Gerichtsvollzieher zuständig ist.
schau mal sie meint wohl diesen Beitrag in VE Effektiv

http://www.iww.de/ve/fehlervermeidung/v ... eit-f80272
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17677
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

29.02.2016, 13:09

Danke Tanja, aber das ist (auch wenn ich Herrn Mock durchaus schätze) eine Mindermeinung. Da wirst Du bei mehreren Leuten (Gerichte und auch Gerichtsvollzieher) auf Granit beißen. Herrschende Meinung ist die, die in <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 21. Auflage, VV 3309 Rn . 315 steht: Wohnungswechsel ist keine neue Angelegenheit.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
cherymoon
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 60
Registriert: 25.02.2010, 11:35
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Thüringen

#5

29.02.2016, 13:40

Ja genau die Entscheidung meinte ich. Gut, dann werde ich mich mal der herrschenden Meinung anschließend. Ich danke Euch.
Antworten