Schuldner Insolvenzverfahren eröffnet - lfd. Kindesunterhalt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Betti78
Forenfachkraft
Beiträge: 249
Registriert: 02.05.2008, 14:55
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Heide

#1

26.06.2012, 09:35

Hallo Ihr :wink1

wir haben einen Unterhaltstitel vorliegen. Lohnpfändung ruht, Schuldner hat bislang immer direkt an Kindesmutter geleistet. Im April ist Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Mai hat plötzlich der Arbeitgeber (zwar nicht zum 1., aber immerhin zu Mitte des Monats) gezahlt.

Für Juni ist noch nichts eingangen.

Wie würdet Ihr hier weiter vorgehen?

Lohnpfändung aufleben lassen?
Geht dies während Insolvenzverfahren überhaupt?

Da es sich ja um "neue Schulden" nach Inso-Eröffnung handelt, müssten diese doch aber normal zu verstrecken sein.

Oder erst einmal den Inso-Verwalter anschreiben und bitten die Aufnahme der Unterhaltszahlungen in die Wege zu leiten? Dies meint nämlich meine Chefin, kommt wir aber ein bißchen merkwürdig vor :oops:
Hasinator
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 13
Registriert: 09.11.2011, 15:17
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#2

26.06.2012, 10:04

Hey,

also ne Pfändung geht während des laufenden Verfahrens nicht. Nur Abtretungen aber des trifft in dem Fall ja ned zu.

Ihr könntet wirklich mal dem Treuhänder bescheid sagen, dass der ned zahlt und ob die evtl. was machen.

Ich mach mei Ausbildung in ner Inso-Kanzlei und bei solchen sachen kommts bei uns immer drauf an, wie man anfragt, wenns nett und höflich ist, helfen wir meistens, wenn aber gleich mit sonst was gedroht wird dann sind wir pampig und teilen mit, dass des nicht unsere Pflicht ist. Aber ich würd einfach mal beim Treuhänder bzw. beim Sachbearbeiter anrufen. Am Telefon geht sowas zügiger zu klären und erspart des Brief schreiben weil des kann halt manchmal echt dauern bis da ne antwort kommt.

Es ist z.B. au so, wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht ned nachkommt, dann wird ihm die Unterhaltsberechtigte Person nicht angerechnet, somit wird ihm dann vom Treuhänder mehr gepfändet. Also evtl. mal dem Schuldner mal ins Gewissen reden.

Keine Ahnung ob dir des hilf :D
Benutzeravatar
strange
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 277
Registriert: 07.07.2008, 22:40
Software: RA-Micro
Kontaktdaten:

#3

26.06.2012, 10:32

Wg. lfd. Unterhaltsforderung darfst Du vollstrecken (§ 89 Abs. 2 Nr. 2 InsO) in den Korridor zwischen §§ 850 c und 850 d ZPO
Hotlines leben von Problemen und nicht von Lösungen.

Thomas Manegold
Morbus Dei
Betti78
Forenfachkraft
Beiträge: 249
Registriert: 02.05.2008, 14:55
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Heide

#4

26.06.2012, 10:38

Also könnte ich die Lohnpfändung aufleben lassen? Ist dies aber überhaupt Erfolg versprechend? Der pfändbare Lohn wird doch sicherlich vom Arbeitgeber an den Treuhänder überwiesen?
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#5

26.06.2012, 10:41

Der Treuhänder erhält nur den Lohn, der auf Grund der Tabelle nach 850c pfändbar ist.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Betti78
Forenfachkraft
Beiträge: 249
Registriert: 02.05.2008, 14:55
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Heide

#6

26.06.2012, 10:53

Heißt also ich habe den erweiterten Zugriff gem. § 850 dZPO, der ja im Pfüb mit einem Betrag iHv xy € festgelegt wurde. Richtig?

Noch einmal zum Verständnis für mich:
Sofern der Schuldner 2600 € netto erhält, würde der Treuhänder bei 2 unterhaltspflichtigen Kindern (nämlich unseren) doch gem. Tabelle 387,26 € erhalten. In unserem Lohn-Pfüb war dem Schuldner 810,20 € zuerkannt worden.
Also 2600€ abzgl. 810,20 € abzüglich 387,26 €, Restbetrag an uns bzw. der geringere titulierte und nun rückständige Unterhaltsbetrag von insgesamt 668 €???

Richtig?

Folglich Pfüb "aufleben" lassen, oder?
Benutzeravatar
strange
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 277
Registriert: 07.07.2008, 22:40
Software: RA-Micro
Kontaktdaten:

#7

26.06.2012, 13:23

flotte Füße! :huch
Hotlines leben von Problemen und nicht von Lösungen.

Thomas Manegold
Morbus Dei
Betti78
Forenfachkraft
Beiträge: 249
Registriert: 02.05.2008, 14:55
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Heide

#8

26.06.2012, 18:11

:lol: :thx , habe Pfändung aktiviert.
Schmiedi1309
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 92
Registriert: 28.05.2014, 14:21
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: ReNoStar

#9

10.08.2015, 14:32

Hallo Ihr Lieben,

ich schließe mich mit meiner Frage hier einfach an, weil ich denke das es zum Thema passt. Bin in dem Thema leider noch nicht richtig fit und habe niemanden mehr, außer meine Chefin, mit der ich diskutieren kann :(
Also nunmal zum Sachverhalt:

Wir haben eine vollstreckbare Urkunde für Kindesunterhalt und die Mutter möchte gerne vollstrecken. Am 14.04.2011 wurde gegen den Schuldner das Insolvenzverfahren eröffnet. Wir haben den rückständigen Unterhalt (11.557,82 €) damals als unerlaubte Handlung angemeldet, diese wurde auch so festgestellt. Am 23.05.2012 fand der Schlusstermin statt. Zahlungen erfolgten bisher aus der Insolvenz nicht. Letzte Information dazu habe ich im Jahr 2012 erhalten. Nunmehr zahlt der Kindesvater aber monatlich nur 50,00 € statt 257,00 €.
Ich habe dann für die Unterhaltszahlungen nach Eröffnung Insolvenzverfahren bzw. erstmal nur für rückwirkend ein Jahr einen Antrag auf Pfändung- und Überweisungsbeschluss gestellt. Dieser wurde mir natürlich um die Ohren gehauen und mitgeteilt, dass keine Einzelzwangsvollstreckung gegen den Schuldner unzulässig ist mit Verweis auf § 89, 294 Inso. (Dachte halt an Ausnahme wg. § 89 Abs. 2 Inso)

Nun stellt sich mir die Frage, ob es Sinn macht, einen Antrag auf Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze zu stellen und dann einen vollstreckbaren Tabellenauszug anzufordern und damit zu vollstrecken? Wenn dieser Antrag sinnvoll wäre, gibt es da irgendwo Formulare? (habe sowas noch nie gemacht) Oder denkt ihr, dass man da nur sinnloses Geld ausgibt?

Oder seht ihr eher eine Möglichkeit einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen?

Ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt und bin schon auf eure Antworten gespannt.... :kopfkratz

LG
Schmiedi1309
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 92
Registriert: 28.05.2014, 14:21
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: ReNoStar

#10

13.08.2015, 14:26

keiner eine Idee?
Antworten