Ich hab eine Frage an die Superfachkräfte für Zwangsvollstreckung unter Euch. Ich mach ja auch schon viel Vollstreckung und weiß auch vieles, aber aktuell bin ich minimal ratlos.
Folgendes:
Wir vertreten Frau M gegen ihren Ehemann wegen Unterhalts. Im EA-Verfahren ist ein Beschluss ergangen, wonach er Unterhalt zahlen muss. Nachdem er freiwillig nicht gezahlt hat, haben wir ein VZV und anschließend einen Pfüb (DS der Arbeitgeber von Herrn M) beantragt. Beides wurde zugestellt. Herr M hat dann über seine Anwältin die Einstellung der ZV beantragt, die mit Beschluss auch vorläufig eingestellt wurde (vom Prozessgericht). Wir haben jetzt weiter nichts veranlasst, weil wir davon ausgegangen sind, dass der Schuldner den Beschluss seinem Arbeitgeber vorlegt.
Nun kommt heute (über 1 1/2 Monate später) ein Schreiben seines neuen Anwalts, dass wir den Arbeitgeber sofort zu informieren haben und der Pfüb gegenstandslos ist. Zugestellt wurde der Pfüb am 03.06. an den DS; der Einstellungsbeschluss wurde am 12.06. erlassen.
Jetzt hab ich gelesen, dass der Pfüb nur dann seine Wirkung verliert, wenn mit der Einstellung der ZV die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufgehoben werden. Dies ist ja vorliegend nicht der Fall.
Heißt das jetzt, dass der Pfüb nur "ruht" und auflebt, sobald das Endurteil ergeht? Bzw. ich ja dann logischerweise einen neuen Pfüb machen muss, da ich ja noch aus dem EA-Beschluss vollstreckt hab.
Ich hoffe, jemand versteht, was ich meine.
einstweilige Einstellung der ZV
- Morgenmuffel
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Der Vorteil der Klugheit liegt darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger. (Kurt Tucholsky)
Vorläufige Einstellung der Vollstreckung wurde ohne Sicherheitsleistung beschlossen?
- Morgenmuffel
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Ja genau!
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- Morgenmuffel
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Nach meiner Meinung musst du die Pfändung aufheben, da die Zwangsvollstreckung eingestellt ist (§ 707 ZPO).
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Morgenmuffel
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Mhmm ok. Dann mach ich das. Danke Anahid!
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Ich würde bei vorläufiger Einstellung auf gar keinen Fall auf die Rechte aus dem Pfüb verzichten, sondern dem Drittschuldner den Beschluss zur Kenntnis bringen und darauf hinweisen, dass es sich um eine vorläufige Einstellung handelt, so dass die Pfändung quasi ohne Rangverlust ruhend gestellt wird.Morgenmuffel hat geschrieben:die mit Beschluss auch vorläufig eingestellt wurde (vom Prozessgericht)
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Also jetzt bin ich bisschen verwirrt mit den Angaben. Vielleicht schreib ich einfach mal, was genau im Beschluss steht:
"Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts X vom 23.04.2015, Az.: ....., wird ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt."
Ich hätte es jetzt so gesehen wie Du, Ernie, aber Anahid schreibt ja was anderes, was für mich auch Sinn ergibt. Aber was mach ich nu richtigerweise?
"Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts X vom 23.04.2015, Az.: ....., wird ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt."
Ich hätte es jetzt so gesehen wie Du, Ernie, aber Anahid schreibt ja was anderes, was für mich auch Sinn ergibt. Aber was mach ich nu richtigerweise?
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Es wurde nur beschlossen, dass die Vollstreckung einstweilen eingestellt ist. Damit ist die bereits ausgebrachte Pfändungsmaßnahme vorerst auf Eis gelegt. Davon muss der Drittschuldner natürlich Kenntnis erlangen.
Nimmst Du den Pfüb jetzt zurück und obsiegt ihr im Prozess, so dass die Vollstreckung fortzuführen wäre, so dürfte aufgrund des Rangverlusts ein Haftungsproblem entstehen...
Nimmst Du den Pfüb jetzt zurück und obsiegt ihr im Prozess, so dass die Vollstreckung fortzuführen wäre, so dürfte aufgrund des Rangverlusts ein Haftungsproblem entstehen...
- Morgenmuffel
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Danke Ernie
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