Ich habe Verhaftungsauftrag beim Gerichtsvollzieher gestellt. Dieser kann ihn jedoch nicht ausführen, da zu verhaftende Person nicht mehr Geschäftsführerin ist. Der Gerichtsvollzieher hat uns die Zwangsvollstreckungsunterlagen ohne den Haftbefehl zurückgereicht. Ist der Gerichtsvollzieher nicht auch verpflichtet das Original des nicht durchgeführten Haftbefehls an uns zurückzureichen?
Für Antworten wäre ich dankbar.
Rückgabe Haftbefehl
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Wird gegen den Geschäftsführer einer GmbH infolge eines Verfahrens zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ein Haftbefehl erlassen und wird danach ein neuer Geschäftsführer bestellt, so bleibt der ausgeschiedene Geschäftsführer dennoch zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet und der Haftbefehl besteht weiter.
Amtsgericht Waren, Beschluss vom 24.03.2009, 7 M 499/09
Amtsgericht Waren, Beschluss vom 24.03.2009, 7 M 499/09
Vielen für die Antwort.
Genau das haben wir der Gerichtsvollzieherin erklärt. Sie weigert sich jedoch die Angelegenheit weiterzuverfolgen. Seit der Reform besteht doch die Möglichkeit einen Gerichtsvollzieher zu wählen oder ist das immer noch an den Wohnort gebunden?=
Genau das haben wir der Gerichtsvollzieherin erklärt. Sie weigert sich jedoch die Angelegenheit weiterzuverfolgen. Seit der Reform besteht doch die Möglichkeit einen Gerichtsvollzieher zu wählen oder ist das immer noch an den Wohnort gebunden?=
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Auch nach der Reform kann man sich den Gerichtsvollzieher nicht aussuchen. Woher habt Ihr das bloß immer?
Wenn Sie sich weigert, muss man sich dagegen beschweren damit sie angewiesen wird, den Auftrag durchzuführen.
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Weil vor Jahren in Seminaren immer wieder Thema war, dass das vielleicht mit der nächsten Reform kommt. Das "Vielleicht" haben wohl einige nicht gehört bzw. nicht gemerkt, dass das doch nicht gekommen istH.Stummeyer hat geschrieben:Auch nach der Reform kann man sich den Gerichtsvollzieher nicht aussuchen. Woher habt Ihr das bloß immer?
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
Vielen herzlichen Dank für die Informationen.
Das mit der Beschwerde ist eine gute Idee.
Ich kann mich an ein Seminar erinnern, das kurz nach der Reform stattgefunden hat. In diesem wurde uns mitgeteilt, dass der Gerichtsvollziehers gewählt werden kann.
Das mit der Beschwerde ist eine gute Idee.
Ich kann mich an ein Seminar erinnern, das kurz nach der Reform stattgefunden hat. In diesem wurde uns mitgeteilt, dass der Gerichtsvollziehers gewählt werden kann.
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Da hast du wohl etwas falsch verstanden. Du kannst nur beim vorläufigen Zahlungsverbot oder z.B. Zustellungen von Einstweiligen Verfügungen etc. wählen. Wenn du PFÜB, VA oder Abgabe Vermögensverzeichnis hast, ist nichts mehr mit GVZ aussuchen.Pipapo hat geschrieben:Ich kann mich an ein Seminar erinnern, das kurz nach der Reform stattgefunden hat. In diesem wurde uns mitgeteilt, dass der Gerichtsvollziehers gewählt werden kann.
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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