Rückgabe Haftbefehl

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Pipapo
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#1

08.05.2015, 10:09

Ich habe Verhaftungsauftrag beim Gerichtsvollzieher gestellt. Dieser kann ihn jedoch nicht ausführen, da zu verhaftende Person nicht mehr Geschäftsführerin ist. Der Gerichtsvollzieher hat uns die Zwangsvollstreckungsunterlagen ohne den Haftbefehl zurückgereicht. Ist der Gerichtsvollzieher nicht auch verpflichtet das Original des nicht durchgeführten Haftbefehls an uns zurückzureichen?

Für Antworten wäre ich dankbar.
H.Stummeyer
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#2

08.05.2015, 11:32

Wird gegen den Geschäftsführer einer GmbH infolge eines Verfahrens zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ein Haftbefehl erlassen und wird danach ein neuer Geschäftsführer bestellt, so bleibt der ausgeschiedene Geschäftsführer dennoch zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet und der Haftbefehl besteht weiter.
Amtsgericht Waren, Beschluss vom 24.03.2009, 7 M 499/09
Pipapo
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#3

08.05.2015, 13:13

Vielen :thx für die Antwort.

Genau das haben wir der Gerichtsvollzieherin erklärt. Sie weigert sich jedoch die Angelegenheit weiterzuverfolgen. Seit der Reform besteht doch die Möglichkeit einen Gerichtsvollzieher zu wählen oder ist das immer noch an den Wohnort gebunden?=
H.Stummeyer
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#4

08.05.2015, 14:13

Auch nach der Reform kann man sich den Gerichtsvollzieher nicht aussuchen. Woher habt Ihr das bloß immer?

Wenn Sie sich weigert, muss man sich dagegen beschweren damit sie angewiesen wird, den Auftrag durchzuführen.
mrsgoalkeeper
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#5

08.05.2015, 15:15

H.Stummeyer hat geschrieben:Auch nach der Reform kann man sich den Gerichtsvollzieher nicht aussuchen. Woher habt Ihr das bloß immer?
Weil vor Jahren in Seminaren immer wieder Thema war, dass das vielleicht mit der nächsten Reform kommt. Das "Vielleicht" haben wohl einige nicht gehört bzw. nicht gemerkt, dass das doch nicht gekommen ist :pfeif
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
Pipapo
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#6

11.05.2015, 09:33

Vielen herzlichen Dank für die Informationen. :thx

Das mit der Beschwerde ist eine gute Idee.

Ich kann mich an ein Seminar erinnern, das kurz nach der Reform stattgefunden hat. In diesem wurde uns mitgeteilt, dass der Gerichtsvollziehers gewählt werden kann. :kopfkratz
Sonnenkind
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#7

11.05.2015, 13:27

Pipapo hat geschrieben:Ich kann mich an ein Seminar erinnern, das kurz nach der Reform stattgefunden hat. In diesem wurde uns mitgeteilt, dass der Gerichtsvollziehers gewählt werden kann. :kopfkratz
Da hast du wohl etwas falsch verstanden. Du kannst nur beim vorläufigen Zahlungsverbot oder z.B. Zustellungen von Einstweiligen Verfügungen etc. wählen. Wenn du PFÜB, VA oder Abgabe Vermögensverzeichnis hast, ist nichts mehr mit GVZ aussuchen.
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#8

26.05.2015, 13:22

Ich habe zum vorgenannten Fall nochmals eine Frage: Nach meinen Recherchen bleibt die Dienstaufsichtsbeschwerde, wenn man sich beschweren will. Ist das richtig???
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