§ 9 Nr. ZVG:"Anerkennung" als Beteiligter und welche Anträge

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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agnetha3
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#1

18.11.2014, 13:28

Hallo,

wir haben Ansprüche gegen ein Mitglied einer BGB-Gesellschaft, der eine Wohnung gehört. Ein Gläubiger der Gesellschaft (X-Bank) betreibt hat nun die ZV in diese Wohnung. Die zuständige Rechtspflegerin teilte mit, da wir nur Ansprüche gegen einen Gesellschafter haben, könnten wir dem laufenden Verfahren nicht beitreten, sondern nur einen Antrag auf Auszahlung des Erlösüberschusses stellen.
Ob dieses richtig ist, weiß ich ehrlich gesagt nicht (was meint ihr dazu??), ich habe nun jedenfalls zu diesem Verfahren geschrieben:
"in der Zwangsvollstreckungssache XY-Bank gegen BGB-Gesellschaft melden wir einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Teileigentum an der Wohnung (Grundbuchbezeichnung) gemäß § 9 Nr. 2 ZVG an.
Begleitend habe ich den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den einen Gesellschafter, die entsprechende Zustellung an die Gesellschaft und die Gesellschafter und einen Auszug aus dem Liegenschaftsregister übersandt.
Das Gericht hat nun Termin zur Versteigerung anberaumt.

1.Müsste ich jetzt noch weitere Anträge stellen?

2. Das AG hat den Termin nur mitgeteilt, aber nicht, ob wir überhaupt als Beteiligte akzeptiert werden. Ich habe Sorge, dass wegen irgendwelcher formellen Mängel (wüsste zwar nicht welche, aber trotzdem) irgendwann – zu spät – vom AG mitgeteilt wird, dass unser Antrag auf Auftragsauszahlung des Erlöses des einen Gesellschafters nicht anerkannt wird. Gibt es einen Anspruch, dass das Gericht über mitteilt, ob dieser Antrag überhaupt formell (also theoretisch) berücksichtigt wird und die Mdt. überhaupt als Beteiligte geführt werden?
Danke für Eure Hilfe!!!
Geiselmann
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#2

18.11.2014, 18:16

Hallo,

es wird nur Gesellschaftsvermögen versteigert, daher können auch nur Gläubiger der Gesellschaft befriedigt werden.
Die Anmeldung eines Anspruchs gegen einen Gesellschafter ist nicht möglich.
Wurde der Anteil an der Gesellschaft schon außerhalb des Versteigerungsverfahrens gepfändet?

S. Geiselmann
agnetha3
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#3

19.11.2014, 14:59

Ja, der Gesellschaftsanteil wurde schon vorher gepfändet.
Geiselmann
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#4

19.11.2014, 18:04

Wurde die Gesellschaft schon gekündigt?

S. Geiselmann
agnetha3
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#5

20.11.2014, 12:14

Ja, das habe ich auch schon gemacht.
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