Berufungseinlegung als Streitverkündete

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Benutzeravatar
Tine1978
Forenfachkraft
Beiträge: 146
Registriert: 19.09.2007, 10:00
Wohnort: Stendal
Kontaktdaten:

#1

16.10.2007, 14:57

So heute stehe ich mal auf dem Schlauch.

Können wir auf Seiten der Streitverkündeten Berufung gegen ein Urteil einlegen, auch wenn wir dem Rechtsstreit in der I. Instanz nicht beigetreten sind?

Vielen Dank schon einmal für Eure Hilfe!
Janin

#2

16.10.2007, 15:07

glaube nicht? wie könnt ihr streitverkündete sein, wenn ihr in der 1. instanz nicht beigetreten seid?
Benutzeravatar
Tine1978
Forenfachkraft
Beiträge: 146
Registriert: 19.09.2007, 10:00
Wohnort: Stendal
Kontaktdaten:

#3

16.10.2007, 15:08

Weil uns der Streit verkündet wurde. Wir haben auch erstinstanzlich vorgetragen, sind indes auf keiner Seite der Parteien beigetreten.
Janin

#4

16.10.2007, 15:10

achso auf keiner seite, dass ist natürlich sch...

glaube nicht, dass ihr dann berufung einlegen könnt.
Benutzeravatar
Strubbel
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1483
Registriert: 04.06.2007, 13:39
Wohnort: bei Stuttgart
Kontaktdaten:

#5

16.10.2007, 15:11

Vom Gefühl her würde ich auch sagen, dass ihr keine Berufung einlegen könnt.

Das sollte nur gehen, wenn man am Rechtsstreit als Partei beteiligt war. Wenn ihr nicht beigetreten seid, ward ihr ja auf keiner Seite beteiligt, weshalb ihr wohl auch kein Rechtsmittel einlegen könnt.
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
Benutzeravatar
Tine1978
Forenfachkraft
Beiträge: 146
Registriert: 19.09.2007, 10:00
Wohnort: Stendal
Kontaktdaten:

#6

16.10.2007, 16:32

Ich meine das eigentlich selbst auch. Mein Chef hat jetzt an die Mandantschaft geschrieben, sie sollen mitteilen, ob sie Berufung einlegen wollen.

Werde ihn mal ausfragen, wenn er mal Zeit hat. Vielleicht finde ich auch eine Vorschrift.

Euch erst einmal vielen lieben Dank! :thx
Benutzeravatar
Tine1978
Forenfachkraft
Beiträge: 146
Registriert: 19.09.2007, 10:00
Wohnort: Stendal
Kontaktdaten:

#7

24.10.2007, 16:11

So, habe meinen Chef jetzt dazu gefragt. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt ja bekanntlich 1 Monat. Innerhalb dieses Monats müssen wir noch dem Rechsstreit beitreten. Dann können wir auch Berufung einlegen.
Janin

#8

24.10.2007, 16:15

ja wurde überhaupt berufung eingelegt? wenn berufung eingelegt wurde, ok. vorher nicht.
Benutzeravatar
Tine1978
Forenfachkraft
Beiträge: 146
Registriert: 19.09.2007, 10:00
Wohnort: Stendal
Kontaktdaten:

#9

24.10.2007, 16:34

Ich meine, auch wir können Berufung einlegen, obwohl wir bislang noch nicht dem Rechtsstreit auf einer Seite beigetreten sind. Bevor wir jedoch Berufung einlegen, müssen wir dem Rechtsstreit noch auf einer Seite beitreten.
Janin

#10

24.10.2007, 16:37

wie wollt ihr jetzt dem rechtsstreit beitreten, der rechtssteit ist doch jetzt beendet und urteil ergangen. könnt erst beitreten, wenn berufung eingelegt wurde.
Antworten