Strafanzeige oder MB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Dumpfi
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#21

07.10.2014, 13:57

Asche auf mein Haupt!
Das kommt davon, wenn man Dinge ohne zu hinterfragen von Kollegen übernimmt. :oops:
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#22

07.10.2014, 15:17

Bist Du denn tatsächlich in der Vollstreckung damit durchgekommen und konntest in den bevorrechtigten Bereich reinpfänden oder warst bei der Insol außen vor?
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#23

08.10.2014, 08:17

Zu bevorrechtigten Pfändungen kam es in diesen Fällen bei mir nicht, weil entweder die Schuldner vorher gezahlt haben oder es bei den Schuldnern nichts gab, wo eine bevorrechtigte Pfändung Sinn gemacht hätte (so oft haben wir die Fälle auch nicht).

Bei Forderungsanmeldungen zum Insolvenzverfahren habe ich immer das Kreuzchen bei "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" gesetzt und kurz die Gründe erläutert, weswegen aus Sicht des Gläubigers der Tatbestand erfüllt ist. Hatte bisher nur einen Fall in dem der Tatbestand vom Schuldner im Insolvenzverfahren bestritten wurde und wo eine Feststellungsklage nötig wäre. Die restlichen so zum Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen wurden in der Insolvenztabelle auch mit dem Zusatz "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" festgestellt. Bitte sagt mir jetzt nicht, dass das auch nicht rechtswirksam ist. :shock:
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#24

08.10.2014, 08:50

Bei der Forderungsanmeldung kannst Du auch "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" ankreuzen, wenn das nicht ausdrücklich im Titel steht. Manchmal hat man ja auch gar keinen Titel, wenn man die Forderung zur Insolvenztabelle anmeldet, sondern setzt dort sein Kreuz und führt aus, weshalb es sich um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners handelt. Wenn der Schuldner selbst sich nicht dagegen wehrt - und nur der hat meines Wissens nach hierzu das Recht und nicht der Insolvenzverwalter -, dann geht der Anspruch so durch und wird auch entsprechend zur Insolvenztabelle eingetragen.
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#25

08.10.2014, 09:00

Da wir noch keinen Mdt. hatten, der tatsächlich eine Feststellungsklage wollte, mal eine Frage zum Verständnis:

Wir haben einen VB und dann erfahren, dass der Schuldner vor den titulierten Bestellungen die e.V. abgegeben hat. Kann ich jetzt sofort eine Feststellungsklage einreichen oder muss erst eine Strafanzeige erstattet werden oder beides zeitgleich?
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#26

08.10.2014, 09:41

Das steht Dir frei, weil das Zivilgericht den Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung auch ohne entsprechende strafrechtliche Verurteilung des Schuldners feststellen kann. In solchen Fällen bereite ich i. d. R. erst die Strafanzeige vor, da ich dort den Sachverhalt, aus dem sich der Umstand einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ergibt sowieso schildern und die entsprechenden Belege beifügen muss und nehme den Text dann als Grundgerüst für die Feststellungsklage.
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#27

08.10.2014, 10:38

Ok, danke. Mal schauen, wozu sich der Gläubiger entscheidet.
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#28

08.10.2014, 13:19

Pitt hat geschrieben:Bei der Forderungsanmeldung kannst Du auch "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" ankreuzen, wenn das nicht ausdrücklich im Titel steht. Manchmal hat man ja auch gar keinen Titel, wenn man die Forderung zur Insolvenztabelle anmeldet, sondern setzt dort sein Kreuz und führt aus, weshalb es sich um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners handelt. Wenn der Schuldner selbst sich nicht dagegen wehrt - und nur der hat meines Wissens nach hierzu das Recht und nicht der Insolvenzverwalter -, dann geht der Anspruch so durch und wird auch entsprechend zur Insolvenztabelle eingetragen.
Das ist interessant!
Zum Wehren des Schuldners dagegen: Wird er denn nicht entsprechend belehrt? Warum sollte er eine solche Behauptung (und damit Forderung) gegen sich bestehen lassen? Ich gehe davon aus, daß er sich "pro forma" dagegenstellen wird - und sei es bloß, um mich zu ärgern :wink: . Und dann muß ich doch die Feststellungsklage erheben.
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#29

08.10.2014, 13:29

Nun, manche Schuldner stecken aber auch "den Kopf in den Sand" und kümmern sich nicht. Vielleicht hat er/sie auch den Überblick verloren und weiß gar nicht mehr, wem er was weswegen schuldet. Es ist dabei natürlich immer hilfreich, schon die Feststellung zu haben.
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#30

08.10.2014, 13:44

Ich habe das im Seminar so gelernt:
Für den Insolvenzverwalter/Treuhänder ist es ohne Belang, ob es sich um eine Deliktsforderung handelt, denn ihn interessiert allein die Insolvenzmasse. Er ist nicht Vertreter des Schuldners. Da eine Feststellung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubte Handlung keine Auswirkung auf die Insolvenzmasse hat, weil die entsprechende erweiterten ZV-Möglichkeiten erst nach Aufhebung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens greifen, hat er auch nicht zu prüfen, ob die vom Insolvenzgläubiger dargelegten Umstände für eine Bewertung als Deliktsforderung ausreichen. Wie umfassend der Insolvenzverwalter den Schuldner hierzu überhaupt berät, hängt wohl auch vom jeweiligen Insolvenzverwalter ab. Grundsätzlich dürfte ein Standard-Infoblatt über die Widerspruchsmöglichkeit bei den Forderungsanmeldungen ausreichen. Er muss sich jedenfalls nicht mit dem Insolvenzschuldner zusammensetzen, die von den Insolvenzgläubigern mitgeteilten Delikte prüfen und ihm dann entsprechend zum Widerspruch raten oder nicht. Ob der Schuldner selbst widerspricht hängt wohl auch davon ab, wie offensichtlich eine Deliktsforderung ist, denn letztlich riskiert der Schuldner bei Einreichung einer Feststellungsklage durch den Insolvenzgläubiger, dass ihm auch noch die weiteren Verfahrenskosten hierfür aufgebrummt werden. Tja und viele Schuldner stecken tatsächlich auch den Kopf in den Sand und meinen, sich nach der Antragstellung um nix mehr kümmern zu müssen.
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