Zwangsvollstreckung nach Berliner Modell

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Naturini
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#1

04.06.2014, 10:38

Hallo,

ich habe hier eine Räumung nach Berliner Modell. Habe das noch nie gemacht. Habe mich jetzt schon mal belesen. Habe einen vollstreckbaren Titel zur Räumung. Muss ich die Schuldnerin vorher noch mal anschreiben und zur Räumung auffordern oder darf ich sofort vollstrecken?

Gibt es sonst noch was wichtiges auf das ich achten muss?
Naturini
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#2

04.06.2014, 10:49

Habe gerade festgestellt, dass ich wohl den falschen Antrag habe. Hab einen mit Vermieterpfandrecht welches geltend gemacht wird was in dem Antrag nach § 885a ZPO wohl aber nicht drin stehen darf. Hat einer für mich den richtigen Antrag?
BirgitS.
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#3

04.08.2014, 10:15

Hallo Naturini, hast du zwischenzeitlich die ZV nach Berliner Modell erfolgreich durchführen können? ich stehe nämlich gerade vor dem selben Problem. Noch NIE gemacht. ;-). LG
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Baptistine
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#4

11.08.2014, 15:56

Hallo, ich muss heute noch eine ZV nach Berliner Modell rausschicken und habs noch nie gemacht!!! :oops: :shock:

Also ich habe bereits einen Räumuns- und Zwangsvollstreckungsauftrag rausgeschickt. Der Gerichtsvollzieher möchte nun einen Vorschuss von 2.500,00 EUR. Jetzt sagt mein Chef, dass ich den Antrag ändern soll und zwar nach "Berliner Modell". Bin gerade ziemlich im Zeitdruck und habe keine Ahnung wie ich angangen soll.

Gibt es die Möglichkeit, einfach reinzuschreiben, dass ich den Antrag dahingehend ändern möchte oder muss ich den bisherigen Auftrag zurückziehen und sodann einen neuen Antrag stellen? Ich hoffe mir kann jemand helfen :(

Ich persönlich würde den Antrag zurücknehmen und darauf hinweisen, dass ich gemäß anliegendem Schreiben einfach einen neuen Antrag nach Berliner Modell stelle.
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Baptistine
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#5

12.08.2014, 10:49

Information für alle:

Falls noch andere so ein Problem haben, schreib ich mal rein, wie ichs letztendlich gemacht habe:
Hab ein Anschreiben an den GVZ gemacht, dass ich den voherigen ZV-Auftrag zurückziehe und gleichzeitig auf anliegenden neuen Antrag nach Berliner Modell hingewiesen.

Falls etwas schief geht, schreibe ich es natürlich rein :wink1
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icerose
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#6

12.08.2014, 13:53

Hallo, zusammen,
die Berliner Räumung mach ich am liebsten. Das ist (für mich) superschnell und unkompliziert.
Zur Info: das ist genau der Antrag, in dem Vermieterpfandrecht geltend gemacht wird. Für euer nächstes Mal: meine Anträge sehen so aus:

"Auftrag zur Außerbesitzsetzung
volles Rubrum...
steht dem Gläubiger gegen den Schuldner aus dem vollstreckbaren

Versäumnisurteil des Amtsgerichts XXX, Aktenzeichen vom 26.03.2014

der titulierte Anspruch zu. Ich erteile namens und in Vollmacht des Gläubigers den Auftrag,
die Zwangsvollstreckung
durch Außerbesitzsetzung des Schuldners und Besitzeinweisung der Gläubigerin der im Titel näher bezeichneten Wohnräume in der Adresse
durchzuführen.
Die Gläubigerin hat wegen rückständiger Mietzahlungen in Höhe von mehr als 3.757,01 € und der Kosten der Rechtsverfolgung (Räumungsklage) in Höhe von 1.775,79 € zzgl. Zinsen hieraus seit dem 01.04.2014 das Vermieterpfandrecht umfassend geltend gemacht.
Ferner wird der/die Gerichtsvollzieher/in vorsorglich bevollmächtigt, für die Gläubigerin das umfassende Vermieterpfandrecht gegenüber dem Schuldner geltend zu machen.
Es wird gebeten, den Kostenvorschuss zeitnah über die Rechtsanwälte wir anzufordern.
Sollten weitere Informationen und/oder Unterlagen benötigt werden, wird der/die Gerichtsvollzieher/in gebeten, sich telefonisch, per Fax oder E-Mail an mich im Büro des Unterzeichners zu wenden. Diese werden unverzüglich zur Verfügung gestellt.
Die Vollmacht wird anwaltlich versichert.

Rechtsanwalt

Kostenberechnung Auftrag Außerbesitzsetzung vom 01.07.2014 gem. §§ 2, 10, 13, 25 RVG
Gegenstandswert: 5.040,00 EUR (12 x NKM €)
0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG 106,20 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme, netto: 126,20 EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 23,98 EUR
Rechnungsbetrag brutto
(Gläubigerin ist hier nicht vorsteuerabzugsberechtigt): 150,18 EUR"

Bisher hatte ich damit keine Sorgen :lol: und der Kostenvorschuss beträgt rund 500 €.
Viel Erfolg Euch :wink:
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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vanhitomi
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#7

12.08.2014, 14:20

Berliner Räumung ist NICHT die neue (beschränkte) Räumung nach § 885a ZPO.

Berliner Räumung --> via Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB wird verhindert, dass der GVZ die Sachen wegschaffen lässt --> Problem: was soll Vermieter mit unpfändbaren Sachen machen?

Beschränkte Räumung --> GVZ setzt Mieter nur noch aus dem Besitz, Vermieter verwahrt Sachen und darf diese nach Ablauf der gesetzlichen Frist (1-2 Monate) verwerten. Scheitert die Verwertung darf er entsorgen --> Problem: Verwertungsversuch ist zwingende Voraussetzung



Beschränkte Räumung nach § 885a ZPO
Bei der neuen Räumung nach § 885a ZPO ist es die Aufgabe des GVZs,

1. den gekündigten Mieter aus dem Besitz des Mietobjekts zu setzen und

2. sowohl den Mietschuldner als auch den Vermieter auf die Bestimmungen des § 885a Abs. 2 - 5 ZPO hinzuweisen. Für den Mietschuldner dient diese Information als Hinweis über eine mögliche künftige Liquidierung seiner zurückgelassenen Habe. Eine weitere Verwertungsandrohung erfolgt nicht. Der Vermieter wird über seine Pflichten bei der Vollstreckung informiert, insbesondere darüber, dass er die Sachen des Mieters nicht sorglos behandeln darf.

3. Weiterhin hat der Gerichtsvollzieher eine Dokumentation der im Mietobjekt frei ersichtlichen, beweglichen Sachen vorzunehmen mit der Einschränkung, dass er nicht nach versteckter Habe in verschlossenen Behältnissen wie in Dosen, Umschlägen, Kleidungstücken oder im Müll suchen muss. Dennoch soll die Dokumentation einen zuverlässigen Überblick über den zur Zeit der Räumung vorhandenen Bestand und Zustand der beweglichen Sachen des Mietschuldners vermitteln. Der Gerichtsvollzieher wird anhand einer Fotodokumentation die im Mietobjekt vorgefundenen Gegenstände protokollieren. Es gehört mitnichten zu seinen Pflichten, eine Aussage über deren Werthaltigkeit und Vollständigkeit zu machen; allein aus Gründen der Amtshaftung wird er keine Wertschätzung abgeben. Mit der Dokumentation des Inventars ist die Aufgabe des Gerichtsvollziehers beendet.


Berliner Räumung
Durch die Kodifizierung einer beschränkten Räumung in der ZPO ist die „Berliner Räumung“ grundsätzlich überflüssig geworden, da sie zum einen im Gegensatz zur „Beschränkten Räumung“ nach § 885a ZPO keine Haftungserleichterungen für den Gläubi-ger/Vermieter enthält und zum anderen da § 885a ZPO als Spezialregelung vorgehen würde.



Ich hoffe ich konnte erhellen und helfen :mrgreen:
Namaste
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