Gerichtsvollzieherkosten für bereits abgegebene VAK?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
H.Stummeyer
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#11

04.08.2014, 10:50

KV 100 könnte die Gebühr für die Zustellung der EAO an die Schuldnerin sein. (Es gibt einige Gerichte, die es als Parteizustellung ansehen)
2 x KV 604 ist offensichtlich die Einstellungsgebühr für das Pfändungsverfahren.
2 x KV 711 ist das Wegegeld zur Erledigung des ZV-Verfahrens und einmal wohl für die ZU der EAO.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Giesi085
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#12

04.08.2014, 11:33

Also erhält der GVZ immer eine Gebühr für die nicht erledigte Amtshandlung + die Gebühr für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses?
Das heißt, ich werde ja immer ca. 60 EUR für ein Vermögensverzeichnis zahlen, oder?!

Man ich bin echt auf Eurer Seite und eigentlich verdient ihr noch viel zu wenig für das was ihr leistet, aber für die Gläubiger ist es ganz schön kostenaufwendig geworden :(

Danke für die Antwort, mal schauen wie ich das den Mandanten beibringe...
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Liesel
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#13

04.08.2014, 11:39

Ich verstehe nicht, wieso ein Pfändungsverfahren beantragt wird. Wie oft kommt denn dabei etwas rum???
LEBE DEN MOMENT

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H.Stummeyer
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#14

04.08.2014, 11:51

Giesi085 hat geschrieben:Also erhält der GVZ immer eine Gebühr für die nicht erledigte Amtshandlung + die Gebühr für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses?
Das heißt, ich werde ja immer ca. 60 EUR für ein Vermögensverzeichnis zahlen, oder?
Nein, KV 604 fiel hier nur an, weil ein ZV-Verfahren beantragt wurde.

Ansonsten bleibt die Gebühr KV 261 in Höhe von 33,00 € zzgl. je nach Rechtsprechung ZU-Gebühr für die EAO (3,00 oder 10,00 €), Wegegeld KV 711, Auslagenpauschale KV 716 sowie evtl. 3,45 € Post-ZU.
Giesi085
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#15

05.08.2014, 09:07

Liesel hat geschrieben:Ich verstehe nicht, wieso ein Pfändungsverfahren beantragt wird. Wie oft kommt denn dabei etwas rum???

Ich pfände sehr gerne das Handy der Schuldner (iphone/Samsung), da habe ich eine 70 %ige Erfolgsquote :)
Giesi085
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#16

05.08.2014, 09:10

@stummeyer: Vielen Dank, so habe ich wieder was gelernt und Mdt wollte genau diese Gebühren erklärt haben. Sache liegt auf WV und wird nach Ablauf der VAK-Phase erneut vollstreckt.
MiaZ
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#17

05.08.2014, 21:12

[quote="Giesi085"]Hallo zusammen,
meine Fragen passt perfekt zu dem Thema...

In der Rechnung ist folgendes aufgeführt:
pers. ZU KV100 EUR 10,00 - sieht danach aus, als hätte er die EAO persönlich zugestellt
2x nicht erl. Amtshandlung KV604 EUR 30,00 - für die erfolglose Pfändung - 2 x wegen Eheleute
Übermittlung VAK KV 261 EUR 33,00
2 x Wegegeld KV 711 EUR 13,00 - 6,50 € Wegegeld für die erfolglose Pfändung + 6,50 € Wegegeld (für die Zustellung der EAO)
Auslagenpauschale KV 716 EUR 14,60

Ich kenne es bisher nicht, dass "EAO's" auch persönlich zugestellt werden (können). Normal kann dabei eine Geb. KV 101 i.H.v. 3,00 € (+ Auslagenpauschale) und die Zustellungskosten in Höhe von 3,45 € entstehen.
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Asmodina
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#18

30.06.2016, 09:15

Hallo zusammen... ich habe gestern eine Rechnung von einem GVZ auf den Tisch bekommen welche ich nicht nachvollziehen kann.
Folgender Sachverhalt, wir haben einen ganz normalen ZV Auftrag, mit Taschenpfändung, Haftbefehl und Abnahme der VA am 06.06.2016 an das zuständige Gericht geschickt.
Jetzt bekomme ich am gestern eine Rechnung mit dem Hinweis, dass der Schuldner bereits am 17.12.2015 die VA abgegeben hat. Die Rechnung dazu lautet wie folgt:

Nicht erledigte Amtshandlung KV 604 15,00 €
Abnahme VA KV 260 33,00 €
3xDokumentenpauschale KV 1,50 €
4x Wegegeld KV 711 0-10 km 13,00 €

Anbei war dann die VA vom 17.12.2015 und ein Protokoll vom 27.06.2016, auf welchem jedoch nicht vermerk wir wann sie dann tatsächlich bei dem Schuldner war.
Also das Wegegeld irritiert mich doch sehr, die Übersendung der VA hätte doch gereicht oder?

Auch kann ich die KV 604 nicht verstehen, im Gesetz steht:
Die Gebühr für die nicht abgenommene Vermögensauskunft wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben hat
(§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO).


Kann mich da bitte mal jemand aufklären, bevor ich Erinnerung gegen die Rechnung einlegen muss.

Vielen Dank

Grüße
Pia
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tweety79
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#19

19.07.2016, 15:25

Genau das gleiche Problem habe ich auch gerade. Ich habe jetzt erst einmal die Gerichtsvollzieherin angeschrieben, meine Bedenken kund getan und um Stellungnahme bzw. Berichtigung der Rechnung gebeten. Denn nachvollziehen kann ich es auch überhaupt nicht. Denn, wie du schon sagst, es steht in KV 604 doch eigentlich genau drin. :kopfkratz Ich bin gespannt...
Einmal dachte ich, ich hätte unrecht. :ohmann Aber ich hatte mich ausnahmsweise getäuscht. :yeah - Graf Fito -
H.Stummeyer
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#20

19.07.2016, 16:50

tweety79 hat geschrieben:Genau das gleiche Problem habe ich auch gerade. Ich habe jetzt erst einmal die Gerichtsvollzieherin angeschrieben, meine Bedenken kund getan und um Stellungnahme bzw. Berichtigung der Rechnung gebeten. Denn nachvollziehen kann ich es auch überhaupt nicht. Denn, wie du schon sagst, es steht in KV 604 doch eigentlich genau drin. :kopfkratz Ich bin gespannt...
Asmodina hat geschrieben:Hallo zusammen... ich habe gestern eine Rechnung von einem GVZ auf den Tisch bekommen welche ich nicht nachvollziehen kann.
Folgender Sachverhalt, wir haben einen ganz normalen ZV Auftrag, mit Taschenpfändung, Haftbefehl und Abnahme der VA am 06.06.2016 an das zuständige Gericht geschickt.
Jetzt bekomme ich am gestern eine Rechnung mit dem Hinweis, dass der Schuldner bereits am 17.12.2015 die VA abgegeben hat. Die Rechnung dazu lautet wie folgt:

Nicht erledigte Amtshandlung KV 604 15,00 €
Abnahme VA KV 260 33,00 €
3xDokumentenpauschale KV 1,50 €
4x Wegegeld KV 711 0-10 km 13,00 €

Anbei war dann die VA vom 17.12.2015 und ein Protokoll vom 27.06.2016, auf welchem jedoch nicht vermerk wir wann sie dann tatsächlich bei dem Schuldner war.
Also das Wegegeld irritiert mich doch sehr, die Übersendung der VA hätte doch gereicht oder?

Auch kann ich die KV 604 nicht verstehen, im Gesetz steht:
Die Gebühr für die nicht abgenommene Vermögensauskunft wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben hat
(§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO).


Kann mich da bitte mal jemand aufklären, bevor ich Erinnerung gegen die Rechnung einlegen muss.

Vielen Dank

Grüße
Pia
Sie schreiben selbst, dass Sie einen ZV + EV-Antrag gestellt haben. Dann dürfen Sie sich doch aber nicht wundern, das für den ZV-Antrag eine Gebühr (KV 604) entsteht. Und natürlich muss man sich für die Zwangsvollstreckung sich auf den Weg zum Schuldner machen. Dafür entsteht natürlich auch ein Wegegeld. Warum allerdings 4 x Wegegeld sollte man tatsächlich mal erfragen. Es können max. 2 x Weggeld entstehen.
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