Zurückweisung ZV-Auftrag korrekt?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Adelia
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#11

12.03.2014, 13:15

Na ja das "Nach Ermittlung der neuen Anschrift wird der örtlich zuständige Gerichtsvollzieher beauftragt," habe ich geschrieben, weil ich ja schon wusste, dass sie dort nicht mehr wohnhaft sein kann, aufgrund der Räumung.

Achso die Forderung liegt weit über 500 EUR.
Pitt
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#12

12.03.2014, 13:37

Ich würde die ganzen ZV-Unterlagen inkl. der Rechnung an den GVZ zurückschicken, ihn evtl. telefonisch "vorwarnen", und ihn unter Hinweis auf die Kommentierung zu § 755 ZPO (vielleicht kann Frau Cindy noch die genaue Fundstelle beisteuern) darauf hinweisen, dass die zuletzt bekannte Anschrift in seinem Bezirk liegt und er daher für die weitere Aufenthaltsermittlung gem. § 755 Abs. 2 ZPO zuständig ist, da ihr ja bereits eine aktuelle EMA-Auskunft beigesteuert habt. Viel Glück und berichte mal, was daraus geworden ist!
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Frau Cindy
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#13

12.03.2014, 13:46

Pitt hat geschrieben: unter Hinweis auf die Kommentierung zu § 755 ZPO (vielleicht kann Frau Cindy noch die genaue Fundstelle beisteuern)
Hk-ZV/Sievers, 2. Auflage 2013, § 755 Rn. 1
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#14

17.03.2014, 17:17

Kann hier vielleicht noch ein Gerichtsvollzieher etwas zu sagen?! :oops:
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