Hallo an Alle,
ich habe einen Pfüb, der auch zugestellt wurde ... alles okay...
ABER: Der Drittschuldner (eine Bank) zahlt nur nach Aufforderung. Gibt es eine Vorschrift, in welchen Abständen oder aber ab welcher Höhe der Drittschuldner Auskehrungen an den Gläubiger vornehmen muss?
Vielen Dank für eure Hilfe.
Drittschuldner zahlt nur nach Aufforderung
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Wieviel Zeit liegt denn zwischen Eingang der Pfändung und Zahlung der Bank?
s.a. § 835 ZPO, evtl. ist auch einfach kein pfändbares Geld da, wenn es sich um ein P-Konto handelt.
s.a. § 835 ZPO, evtl. ist auch einfach kein pfändbares Geld da, wenn es sich um ein P-Konto handelt.
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Hallo, es ist ja nicht so, dass die gar nicht zahlen, aber nur schleppend und nach Aufforderung. Sagen wir mal so, dass seit dem 01.10. Guthaben vorhanden ist, die Bank jedoch erst am 15.11 den Betrag auszahlt. Ist das normal?
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Offensichtlich hast Du nicht die Auszahlung von Guthaben zwischen den Rechnungsabschlüssen gepfändet, sondern nur zu den Rechnungsabschlüssen. Und die sind in der Regel vierteljährlich.
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Seid wann pfändet man den Guthaben zu Rechnungsabschlüssen? Habe ich noch nie gemacht. Es wird doch lediglich 4 Wochen gewartet wg. § 835 Abs. 3 ZPO
@SabrinaL: Woher weißt Du denn, dass Guthaben vorhanden ist zu einem bestimmen Datum?
@SabrinaL: Woher weißt Du denn, dass Guthaben vorhanden ist zu einem bestimmen Datum?
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Das hat mit der Wartefrist von § 835 Abs. 3 ZPO nichts zu tun.
Guthaben zwischen den Rechnungsabschlüssen muss gesondert gepfändet werden. Sonst geht die Bank von Guthaben zu den Rechnungsabschlüssen aus.
Guthaben zwischen den Rechnungsabschlüssen muss gesondert gepfändet werden. Sonst geht die Bank von Guthaben zu den Rechnungsabschlüssen aus.
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Habe ich noch nie gehabt oder mir ist es nie so aufgefallen...
Wo steht das? Habe das noch nie extra beantragt und habe, soweit Guthaben vorhanden war, dieses auch nicht erst zum Quartal erhalten...
Wo steht das? Habe das noch nie extra beantragt und habe, soweit Guthaben vorhanden war, dieses auch nicht erst zum Quartal erhalten...
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Es fällt erst auf, wenn das Bankguthaben nicht ausreicht und man von der Bank "scheibchenweise" Geld bekommt.
Der Anspruch auf fortlaufende Auszahlung steht im Zöller, § 829.
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Achso... Nicht bei der ersten Auszahlung, sondern bei weiteren Auszahlungen dann. Es sind nur € 150,00 vorhanden, diese werden ausgekehrt und sobald weiteres Guthaben wieder vorhanden ist, wird dieses dann erst quartalsweise ausgekehrt...