Haftbefehl

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Azubi-Mädchen
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#1

02.09.2013, 06:33

Guten Morgen,
erstmal möchte ich ein großes Lob an dieses Forum richten. Tolle Beiträge, super Erklärungen.. mir wurde schon so manches Mal Licht ins Dunkle durch dieses Forum gebracht. Bin nämlich noch nicht so lange hier unterwegs. :thx Nun habe ich aber ein Problem, wozu ich noch keinen konkreten Beitrag gefunden habe, deswegen habe ich mich entschlossen, selber einen zu schreiben. Folgender Sachverhalt:

Der Schuldner zahlt nicht... :?
Ich habe den GV mit der Einholung der VA beauftragt. Nach Wochen habe ich eine Nachricht vom GV erhalten, worin er schreibt:

"Die ZV wurde gem. Art. 13 Abs. 2 GG i. V. m. § 758a ZPO vorläufig eingestellt. Der Schuldner konnte mehrfach nicht angetroffen werden und auf Mitteilungen reagierte dieser ebenfalls nicht. Es wird angeregt, die Durchführung des Verfahrens auf Abnahme der VA gem. § 802c ZPO zu beantragen (Verhaftungsauftrag)."

Nun habe ich mir den Antrag auf Abnahme der VA gem. § 802c ZPO durchgelesen. U. a. soll ich ja da den Haftbefehl beifügen. Den einzigen Haftbefehl den ich habe ist von 03.02.1998. Der bringt mir ja nun so gar nichts mehr, oder?
Was muss ich denn jetzt machen? Irgendwie muss ich ja an einen aktuellen neuen Haftbefehl rankommen. Den muss ich sicherlich irgendwie beantragen, aber wie?

Freue mich über Auskunft. Danke.
Ernie

#2

02.09.2013, 08:14

Mit der Bescheinigung des GV beantragst Du beim Vollstreckungsgericht den Erlass eines Haftbefehls, ggf. auch Durchsuchungsbeschluss.
Azubi-Mädchen
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#3

02.09.2013, 08:34

Gibt es denn bei RA-Micro auch so ein "Standarttext" für? Oder muss ich das selber schreiben? Und was für Kosten entstehen denn dabei?
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Anahid
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#4

02.09.2013, 09:12

Für den Haftbefehl entstehen 15,00 € Gerichtskosten und nein, da gibt es keinen Standardtext, soweit ich weiß. Aber ist auch nicht problematisch. In der Vollstreckungssache X ./. Y wird unter Hinweis auf die Bescheinigung des GV beantragt, Haftbefehl gegen den Schuldner zu erlassen :wink:
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Spkie
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#5

03.09.2013, 11:15

kleine Korrektur: für den HB fallen EUR 20,00 Gerichtskosten an
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Anahid
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#6

03.09.2013, 13:30

Spkie hat geschrieben:kleine Korrektur: für den HB fallen EUR 20,00 Gerichtskosten an
Ups stimmt. Ich bin mit meinem Kopf immer noch in der alten Fassung :oops:
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#7

02.10.2013, 08:43

Hallo Leute,

ich habe beim Gericht den Antrag eines Haftbefehls gestellt. (Kosten hierfür 15,00 €) Nun habe ich die Nachricht erhalten, dass mein Antrag abgelehnt wurde, weil der GV den Schuldner nicht zur Abnahme der VA geladen hat?! :? Ich hatte aber unter dem 13.06.13 den ZV-Auftrag bezüglich der VA erteilt. Muss ich den nun nochmal machen, damit der GV die VA einholt? Der GV hatte mir ja aber mitgeteilt, dass der Schuldner mehrfach nicht angetroffen werden konnte und auf die hinterlassene Niederschrift nicht reagiert hatte. Dann läuft das doch alles genauso wieder ab... wenn wir jetzt davon ausgehen, dass der Schuldner wieder nicht da ist :?

Danke für eure Hilfe :)
Sonnenkind
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#8

02.10.2013, 08:49

Hast du nur einen normalen VA gestellt? Es war also kein Kombiauftrag mit Abgabe Vermögensverzeichnis? Dann würde ich mal sagen, dass du noch einen Antrag auf Abgabe des Vermögensverzeichnisses stellen musst. Erst wenn der Schuldner hier nicht kommt, kannst den den Erlass eines Haftbefehles beantragen.
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
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den du in der Hand hast.
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(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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#9

02.10.2013, 09:05

Bei mir im Antrag steht:

"Der GV wird beauftragt, eine VA gem. § 802a Absatz 2 Nr. 2 i. V. m. § 802c ZPO einzuholen und den Schuldner die Richtigkeit und Vollständigkeit gem. § 802c Absatz 3 ZPO an Eides statt versichern zu lassen. Der Antrag wird auch für den Fall gestellt, dass gegen den Schuldner bereits Haft zur Erzwingung der Abgabe der VA angeordnet wird."

Dann habe ich noch den Antrag der gütlichen Einigung da mit drin, dass eine Ratenzahlung vereinbart wird etc.

"Für den Fall, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der VA unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der VA gem. § 802c ZPO ohne Grund verweigert, wird gem. § 802g ZPO beantragt, die Sache an das zuständige Vollstreckungsgericht zu übermitteln und dort zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl gegen den Schuldner zu erlassen. Sollte ein Haftbefehl erlassen werden, wird der GV bereits jetzt beauftragt, sodann den Haftbefehl gem. § 802g Abs. 2 ZPO zu vollziehen".

Was fehlt denn da noch??? :(
Azubi-Mädchen
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#10

09.10.2013, 14:21

Niemand, der mir helfen kann :( ???
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