VA GW 1.500,00 oder 2.000,00??

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Marilyn82
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#1

29.08.2013, 10:42

Hallo zusammen,

ich finde leider nur sehr widersprüchliche Angaben zu meinem Problem.

Wenn am 31.07.2013 ein ZV/EV-Antrag gestellt wurde und am 18.08.2013 die VA abgegeben wurde, rechne ich mit dem Streitwert 1.500,00 oder 2.000,00 ab? Ich denke nach SW 1.500,00, aber hat da jmd. eine Fundstelle zu? Manche Leute wollen ja alles schriftlich haben :-)

Vielen Dank und liebe Grüße Esther
Ernie

#2

29.08.2013, 10:49

Relevant ist, wann der GV terminiert hat, nicht, wann der Auftrag erstellt wurde.
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#3

29.08.2013, 10:50

Ernie, ist das wirklich so? Ich dachte, es geht um die unbedingte Auftragserteilung als Stichtag?
Grüße - sansibar
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#4

29.08.2013, 10:53

Also hab grad mit einem GV telefoniert zufällig und den gefragt, der meinte, wann der Auftrag erteilt wurde, also GW 1.500, weil 31.07.
Ernie

#5

29.08.2013, 10:56

Bei einem kombinierten ZV/VA-Auftrag handelt es sich bei der Abnahme der Vermögensauskunft um einen bedingten Auftrag, da dieser nur für den Fall gestellt wurde, dass die Sachpfändung erfolglos ausfällt. Erst, wenn eine der Bedingungen zur Abnahme der VA eingetreten ist, fällt die VA-Gebühr an.
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#6

29.08.2013, 11:10

Ja, aber das ist doch nicht erst bei Terminierung der Fall, sondern dann, wenn die Fruchtlosigkeit ermittelt ist/feststeht - hm, das wäre allerdings ein Zeitpunkt, den WIR jeweils nicht genau wissen können... In diesem Fall kann es allerdings erst nach dem 1.8. gewesen sein, also hier klar, aber grundsätzlich?
Grüße - sansibar
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#7

29.08.2013, 11:13

Genau das meinte ich, Ernie sagt es so und der GVZ anders. Ich kann beide Begründungen nachvollziehen, weiß aber echt nicht, was nun richtig ist! :cry:
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#8

29.08.2013, 11:22

Marilyn82 hat geschrieben:Genau das meinte ich, Ernie sagt es so und der GVZ anders. Ich kann beide Begründungen nachvollziehen, weiß aber echt nicht, was nun richtig ist! :cry:
Ich stimmer Ernie zu und denke an die Übergangsvorschrift § 60 EGZPO als Begründung. Das Protokoll des GVZ gibt Auskunft darüber, wann die Fruchtlosigkeit festgestellt wurde. Ich habe allerdings die Erfahrung gemacht, dass viele GVZ auch am gleichen Tag terminieren, wenn der Schuldner nicht anzutreffen war trotz Ankündigung.
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#9

29.08.2013, 11:24

Auf die Fruchtlosigkeit kommt es aber doch bei der EV gar nicht mehr an.
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#10

29.08.2013, 11:40

Des Rätsels Lösung:

§ 3 Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
Auftrag
(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind;
einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Der Auftrag
ist auf die Erledigung einer oder mehrerer Amtshandlungen gerichtet. Jeweils verschiedene
Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich
der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses,
soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer
Auftrag. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene
Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken
haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen
Auftrags.
(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig
beauftragt wird,
1. einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger
zu vollstrecken,
2. mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner
zu bewirken
3. mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner
oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner
auszuführen; der Gerichtsvollzieher gilt als gleichzeitig beauftragt, wenn
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag
verbunden ist (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung); es sei denn, der Gerichtsvollzieher
nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht
anwesend ist. Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
handelt es sich um denselben Auftrag.
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