GVZ erkrankt; Verzug; Schuldner TZV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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littlesunshine295
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#1

14.08.2013, 12:29

Hallo allerseits,

ich habe hier einen komplizierten Fall liegen und zwar geht es um folgendes:

Wir haben am 15.05.2013 Antrag auf Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft gestellt. Daraufhin ruft Schuldner bei uns an, dass Gerichtsvollzieher bei ihm war und er jetzt keine eine Ratenzahlungsvereinbarung schließen würde. Diese haben wir auch mit Schuldner geschlossen.

Am 19.06.2013 beantragen wir daraufhin die Vollstreckung vorläufig ruhend zustellen. Dieser Gerichtsvollzieher ist zwischenzeitlich wohl erkrankt und die Sache wurde an seinen Vertreter weiter abgegeben.

Dieser teilte uns dann am 20.06.2013 mit, dass er die Vollstreckungsunterlagen zur Erteilung eines Haftbefehles an das Vollstreckungsgericht gesandt hat.

Da wir erst durch dieses Schreiben erfahren haben, dass der Gerichtsvollzieher gewechselt hat. Haben wir diesem mit Schreiben vom 27.06.2013 auch mitgeteilt, dass ZV ruhen soll.

Die Ausstellung des Haftbefehles war ja nicht nötig, weil wir bereits Einigung mit Schuldner gefunden haben.

Dadurch, dass der regulär zuständige Gerichtsvollzieher erkrankt ist, hat sich ja die Ruhendstellung mit der Beantragung des Haftbefehles überschnitten.

Es ist ja nicht unser Verschulden, dass dieser beantragt wurde, da wir ja mitgeteilt haben, dass ZV ruhen soll.

Jetzt soll ich beim Vollstreckungsgericht und Gerichtsvollzieher begründen, dass wir die Gerichtskosten für Erteilung des Haftbefehles nicht bezahlen, da es ja nicht unser Verschulden war.

Müssen wir die Gerichtskosten eventuell doch bezahlen und wenn nein, hat jemand eventuell einen Formulierungsvorschlag für das Schreiben ans Vollstreckungsgericht und GVZ?

Schonmal vielen Dank für eure Hilfe :thx
Spkie
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#2

14.08.2013, 12:32

also meiner Kenntnis nach gibt es im Verfahren der Vermögensauskunft eh kein Ruhen des Verfahrens, sondern nur Rücknahme
von daher würde ich mich nicht beschweren
außerdem ist es doch sinnvoll, da Du somit abgesichert bist, wenn die Raten nicht eingehen
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Cindi
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#3

14.08.2013, 19:59

Das ist mir neu. In welchem Gesetz steht, denn, dass es in dem Verfahren über die Erteilung der VA kein Ruhen gibt? Allerdings würde ich den Haftbefehl auch nehmen zur Sicherheit.
Jupp03/11

#4

14.08.2013, 20:06

Wieso wurde der GV und/oder das Gericht nicht angerufen?
littlesunshine295
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#5

16.08.2013, 08:53

Ich habe auch nichts im Gesetz darüber gefunden, dass das in dem Verfahren kein Ruhen gibt. Ja, meiner Meinung nach, sollte man es auch dabei belassen, weil für den Fall der Fälle haben wir ja jetzt den Haftbefehl vorliegen.

Mein Chef möchte jedoch, dass ich diese Kosten beanstande mit der Begründung, dass das Erkranken des Gerichtsvollziehers für die Entstehung der Kosten Schuld ist und wir diese daher nicht tragen werden...

Das ist eine gute Frage warum der GV oder das Gericht nicht angerufen wurde, das wurde hier wohl "verpennt" :oops:

Jedoch war während des Anrufes der Gerichtsvollzieher gerade beim Schuldner vor Ort und hat mitbekommen, dass Schuldner mit uns Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen hat
supibaerchi
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#6

16.08.2013, 10:05

also meiner Kenntnis nach gibt es im Verfahren der Vermögensauskunft eh kein Ruhen des Verfahrens, sondern nur Rücknahme
Das kenne ich auch so. Hat mir hier zumindest ein Gerichtsvollzieher mal erklärt.

Ich würde meinen, um die Kosten kommt ihr nicht herum - auch wenn der GVZ bei dem Telefonat zugegen war, hat er doch von euch direkt nicht eine Anweisung erhalten, dass er irgendwas ruhend stellen soll bzw. keinen Haftbefehl beantragen soll.

Der Schuldner kann am Telefon ja mit wer weiß wem gesprochen haben...
Liebe Grüße
Bärchi
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