Vermieterpfandrecht aussprechen?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Isa9777
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#1

17.04.2013, 12:31

Hallo,

ich habe Antrag auf Räumung nach § 885 ZPO (Berliner Modell) gestellt. Nun haben wir ein Schreiben der GVin bekommen, in welchem sie um Einzahlung des Vorschusses bittet sowie nachfragt, ob wir das Vermieterpfandrecht bereits ausgesprochen haben.

Dies haben wir allerdings noch nicht getan. Die Schuldnerin wohnt wahrscheinlich auch gar nicht mehr in der Wohnung. Sprich, wir wissen überhaupt nicht, ob da was zu pfänden ist.

Wie soll ich nun am besten vorgehen? Muss dieses jetzt noch ausgesprochen werden? Und wenn ja: Habt Ihr viell. ein Mustertext? Und was ist, wenn sie schon verzogen ist?

1000 Dank schon mal für Eure Hilfe. Habe so eine Räumung noch nie gemacht!

Viele Grüße
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einfachblossich
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#2

17.04.2013, 14:46

Bei einer Berliner Räumung muss meines Wissens das Vermieterpfandrecht ausgesprochen werden, denn sonst müßte ja bei der Räumung dafür gesorgt werden, dass der Mieter sein ganzes Zeug mitnehmen kann, was dem Berliner Modell ja widerspricht.
Ich mach das Schreiben an den Mieter immer gleichzeitig mit dem Räumungsauftrag. Mein Standarttext dazu lautet:

zwischenzeitlich liegt das Räumungsurteil des Amtsgerichts ... vom ... vor. Da durch Sie bisher leider keine freiwillige Herausgabe der Wohnung erfolgt ist, habe ich heute die Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher beauftragt. Wenn Sie die damit verbundenen Unannehmlichkeiten vermeiden möchten, können Sie jederzeit noch kurzfristig die Wohnung freiwillig herausgeben. In diesem Fall setzen Sie sich bitte zur Vereinbarung eines Herausgabetermins telefonisch mit ... in Verbindung.

Unabhängig davon habe ich für Ihren Vermieter das

Vermieterpfandrecht

an allen in der Mietsache befindlichen Sachen, sofern sie der Zwangsvollstreckung unterliegen, zu erklären.

Die Erklärung des Vermieterpfandrechtes bedeutet, dass Sie keinerlei Sachen mehr aus der Wohnung entfernen dürfen. Tun Sie das dennoch, machen Sie sich strafbar. Verstöße gegen das Vermieterpfandrecht werden von uns toleranzlos zur Strafanzeige gebracht.

Das Vermieterpfandrecht wird aufgehoben, wenn Sie die bestehenden Mietrückstände oder zumindest wesentliche Teile davon ausgleichen. Wenn Sie dazu einen Vorschlag haben, können Sie sich jederzeit mit ... in Verbindung setzen.


Eigentlich reicht der mittlere Teil fürs Vermieterpfandrecht.
Viele Menschen sind zu gut erzogen, um mit vollem Munde zu sprechen,
aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun.
Oscar Wilde
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#3

17.04.2013, 14:53

einfachblossich hat geschrieben:Bei einer Berliner Räumung muss meines Wissens das Vermieterpfandrecht ausgesprochen werden, denn sonst müßte ja bei der Räumung dafür gesorgt werden, dass der Mieter sein ganzes Zeug mitnehmen kann, was dem Berliner Modell ja widerspricht.
Richtig !
Das muss dem Gerichtsvollzieher mit dem Räumungsauftrag auch mitgeteilt (nicht nachgewiesen) werden.
Ein diesbezügliches Versäumins von Seiten des Gläubiger könnte erhebliche Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
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