Gerichtsvollzieher einfach nochmal losschicken?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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kalinka9
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#1

11.04.2013, 08:53

Guten Morgen ihr Lieben,

ich hoffe es kann mir einer helfen und der Threadtitel ist richtig gewählt, denn ich habe folgendes Problem:

Wir haben einen Schuldner (ehemaliger Mandant), der (scheinbar) nicht auffindbar ist. Der Gerichtsvollzieher schickte uns unsere Vollstreckungsunterlagen zurück mit dem Hinweis, dass der angetroffene Hausmeister mitgeteilt hat, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist. Jetzt meint meine Chefin, dass ja jeder daher kommen kann und sowas behaupten kann (womit sie ja auch durchaus nicht Unrecht hat). Mehrere EMA-Anfragen ergaben, dass der Schuldner nach wie vor an der uns bekannten Adresse gemeldet ist.

Jetzt zu meiner eigentlichen Frage: Kann ich den gleichen GVZ mit einem normalen Schreiben und mit Überreichung der Vollstreckungsunterlagen nochmal den Auftrag geben oder muss ich das wieder über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle laufen lassen. Wir haben in der Sache schon öfters den GVZ losgeschickt und es ist ohnehin immer der gleiche, deswegen zögere ich momentan noch ein wenig.

Ich hoffe die Frage ist nicht so blöd, wie ich mich gerade fühle, aber ich habe hier so selten mit Zwangsvollstreckung zu tun, deshalb ist mein Wissen in der Hinsicht leider nicht so umfangreich und mein Lieblingsthema ist es auch nicht unbedingt. :P

Vielen Dank schonmal im voraus für ein paar Hinweise.

Liebe Grüße

kalinka9 :)
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Anahid
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#2

11.04.2013, 09:21

Du kannst selbstverständlich einen Gerichtsvollzieher unmittelbar beauftragen, wenn Du sicher weist, dass der für Deinen Schuldner zuständig ist. Der Weg über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle ist nicht zwingend.

Aber: Nur weil der Schuldner dort gemeldet ist, heißt das nicht, dass er da auch wohnt. Ich gehe mal davon aus, dass der Hausmeister durchaus weiß, wer in dem Haus wohnt und wer nicht. Verstöße gegen das Meldegesetz sind ja nicht gerade eine Seltenheit.

Die Frage ist, wie hoch Eure Forderung ist? Wenn Eure Forderung (reine Hauptforderung) über 500,00 € beträgt, würde ich den Gerichtsvollzieher beauftragen, Nachforschungen über den Aufenthalt des Schuldners anzustellen. Der erkundigt sich dann u.a. bei den Rentenanstalten, KFZ-Zulassungsstelle u.ä. nach der Anschrift. Ich denke, das macht mehr Sinn, als erneut den Gerichtsvollzieher zu der Anschrift zu schicken, was für Euch nur Kosten bedeutet, aber mit Sicherheit nicht zum Erfolg führt.
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katuscha
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#3

11.04.2013, 09:31

Ich mache in solchen Fällen meist eine Anzeige wg. Verstoß gegen das Meldegesetz bei der Stadt. Die ermitteln dann und im besten Fall bekomme ich eine neue Anschrift.
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#4

11.04.2013, 09:36

In solchen Fällen arbeiten wir mit einer Dedektei zusammen, diese sind günstiger wie wenn man den Gerichtsvollzieher beauftragt Nachforschungen anzustellen.
kalinka9
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#5

11.04.2013, 13:22

Danke @Anahid. Das der Hausmeister das an sich weiß ist ja durchaus logisch, aber es gibt ja auch so ganz "pfiffige" Schuldner, die dann vielleicht auf die Idee kommen würden, da einfach mal jemanden hinzustellen und dass dem Gerichtsvollzieher mitteilen zu lassen. Das unterstelle ich zumindest einfach mal. Ich habe ja keinen Beweis dafür, dass es wirklich der dortige Hausmeister war und der Gerichtsvollzieher ja vielleicht auch nicht. Aber ja, dass der Gerichtsvollzieher das jetzt überprüft, das werde ich ihm mal mitteilen und hoffen, dass ich damit weiter komme. :)

Danke für eure Ratschläge, das hat mir sehr weitergeholfen.
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#6

12.04.2013, 18:40

Anahid hat geschrieben:Die Frage ist, wie hoch Eure Forderung ist? Wenn Eure Forderung (reine Hauptforderung) über 500,00 € beträgt, würde ich den Gerichtsvollzieher beauftragen, Nachforschungen über den Aufenthalt des Schuldners anzustellen. Der erkundigt sich dann u.a. bei den Rentenanstalten, KFZ-Zulassungsstelle u.ä. nach der Anschrift. Ich denke, das macht mehr Sinn, als erneut den Gerichtsvollzieher zu der Anschrift zu schicken, was für Euch nur Kosten bedeutet, aber mit Sicherheit nicht zum Erfolg führt.
§ 755 ZPO (neu) ----> zunächst Meldebehörde

dann wenn die (Haupt-)Forderung über € 500,- liegt...
--> beim Ausländer Zentralregister
--> bei der Rentenversicherung
--> beim Kraftfahrt Bundesamt

nach der aktuellen Anschrift, wobei die Daten zumeist veraltet sind.............

DGVZ: 5/94 S.78
Gericht: AG Augsburg AZ: 2 M 6823/93
Datum: Beschl. vom 26.11.1993
Es ist Sache des Gläubigers, im Vollstreckungsauftrag die zutreffende
Anschrift des Schuldners anzugeben. Kosten, die durch eine fehlerhaft
angegebene Anschrift entstehen, hat der Gläubiger zu tragen.

DGVZ: 2/77 S.26
Gericht: AG Hannover AZ: 38 M 481/76
Datum: Beschl. vom 3.9.1976
Dem GV ist zuzumuten, innerhalb des ihm als Schuldneranschrift
bezeichneten Mehrfamilienhauses nach der Wohnung des Sch zu
forschen und nötigenfalls den Vermieter oder Hauswart zu befragen



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