Sammelthread: Reformierung ZV ab 01.01.2013

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Steffi81
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#531

04.02.2013, 10:36

:thx euch beiden. Ich fertige gerade meinen ersten kombi ZV :?
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Adelia
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#532

04.02.2013, 12:14

So ich wollte einfach mal berichten. Hatte am 07.01.13 Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft beim zuständigen GVZ gestellt. Heute liegt mir das Vermögensverzeichnis vor. Ging wirklich super schnell. :smile:

Edit: GVZ-Kosten rund 36 EUR

Edit:

Habe dazu gleich einmal eine Frage. Der Schuldner hat angegeben, dass er eine Kaution von 300,00 EUR geleistet hat. Müsste er da jetzt nicht auch den Vermieter nennen? Kann ich hier eine Nachbesserung beantragen?
Ernie

#533

04.02.2013, 12:39

Adelia hat geschrieben:Kann ich hier eine Nachbesserung beantragen?
M.E. ja!
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#534

04.02.2013, 14:46

Ich möchte auch mal berichten: :D

Ich hab dann heute mal den ersten Kombi-Auftrag per Formular gestellt. Bin ehrlich zugegeben immer noch ein bissel verwirrt :pfeif und warte jetzt auf die Reaktion der GVin.
BKKler
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#535

05.02.2013, 14:52

Na dann viel Erfolg... hab heute telefonisch den ersten "Anpfiff" einer GVin kassiert, was ich den mit meinem Auftrag bezwecken möchte

Folgendermassen habe ich den "Kombiauftrag" gestellt:

"1. Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen gem. § 802a ZPO.........
2. Antrag eine Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO einzuholen (= sofortige Ladung ohne Frist oder sogar sofortige Abnahme in der Wohnung)
3. sollten die Voraussetzungen des §807 nicht geschaffen werden können (Sch. ist nie da oder ein Dritter verweigert)...
4. wird hiermit die Vermögensauskunft des 802 ZPO beantragt (hier bestehen keine Voraussetzungen mehr)
5. Haftbefehl beantragen
6. Gv soll Haftbefehl vollziehen

Wie bereits geschrieben, die gütliche Erledigung muß nicht rein. Sie wird immer vom GV beachtet, es sei denn der Gläubiger widerspricht.

Der kleine Trick, nach der VA nach 807 noch die VA nach 802 zu beantragen, hat denn Sinn, dass kein Durchsuchungsbeschluss eingeholt wird.
Wenn der Schuldner nämlich sonst nie angetroffen wird, kann der GV ihn auch nicht vorladen. Wer einen Beschluss haben möchte, läßt
einfach den Folgeantrag (Vermögensauskunft nach 802) weg. (Es entstehen beim GV auch keine doppelten Kosten 807 und 802)."

Sie meinte VA nach 807 und 802 geht nicht...habe versucht ihr das zu erklären das WENN 807 nicht klappt DANN 802, stand auch so im Auftrag, aber hat nix geholfen. Sie könnte das EDV technisch nicht erfassen und das wäre eh falsch

Entweder 807 ODER 802 beides geht nicht...

Kriegen die Unterlagen jetzt wieder zugesandt damit wir uns entscheiden für etwas

Dachte das wäre richtig wie ich das beantragt habe also "alter Kombiauftrag" :motz
OGVrolandhh
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#536

05.02.2013, 15:30

Sie meinte VA nach 807 und 802 geht nicht...habe versucht ihr das zu erklären das WENN 807 nicht klappt DANN 802, stand auch so im Auftrag, aber hat nix geholfen. Sie könnte das EDV technisch nicht erfassen und das wäre eh falsch

Entweder 807 ODER 802 beides geht nicht...
Kriegen die Unterlagen jetzt wieder zugesandt damit wir uns entscheiden für etwas



Tja, was soll ich dazu sagen. Natürlich können beide Anträge gestellt werden. Was die Kollegin in Ihrer Software erfassen kann und was nicht,
ist egal. Vielleicht sollte sie dann mal die Software wechseln.

Hierzu : Hans-Peter Bungardt Richter a AG a.D. (der in vielen Bundesländern die Schulungsmaßnahmen bei den Gerichtsvollziehern durchgeführt hat)
Im Übrigen ist der Gläubiger frei, welche Vollstreckungsmaßnahme nach § 802a Abs. 2 ZPO n.F. er beantragen will. Auch die Reihenfolge steht in seinem Ermessen. Der Gläubiger muss nicht – wie bisher – vor der Vermögensauskunft eine Sachpfändung durchführen. Das ist ein wesentlicher Unterschied zum bisherigen Recht.

........und weiter...
Die Vermögensauskunft kann, da § 802a ZPO n.F. für die Regelbefugnisse des Gerichtsvoll-ziehers keine zwingende Reihenfolge aufstellt, an jede Stelle der Zwangsvollstreckung, also auch und gerade an deren Beginn gestellt werden. Dies ist ein wesentlicher Punkt der Ge-setzesnovelle. Der meist überflüssige Umweg über die Mobiliarpfändung fällt weg. Dies ist allerdings nicht zwingend, da der Gläubiger bei Kenntnis oder Vermutung von Vermögens-werten den Weg über die Sachpfändung durchaus als ersten wählen kann. Sollte der Gläu-biger zuerst die Mobiliarpfändung versuchen, steht ihm auch hier die Vermögensauskunft gegebenenfalls im Wege des „Kombiauftrages“ zur Verfügung, und zwar nicht nur, wenn gemäß § 807 ZPO n.F. der Schuldner die Durchsuchung verweigert oder die Pfändung (teil-weise) fruchtlos ist.....

Leider ist es so, dass nicht alle Kollegen gleich gut geschult sind. Einige vertreten auch andere Meinungen.
Damit müßt Ihr derzeit leben (oder Erinnerung und/oder DAB einlegen).
Wobei ich die Erinnerung bevorzugen würde.....

Viele Grüße

.... und wenn mann darauf keine Lust hat (was ich verstehen kann :smile: ), dann bitte nur den Antrag gem. § 802 nach dem Pfändungsversuch stellen, also § 807 weglassen.
BKKler
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#537

05.02.2013, 15:44

Genau das werde ich machen wenn ich den Auftrag wiederhabe...erstmal den §807 weglassen für DIESE Dame...war bisher kein Problem und ich hab bestimmt schon über 50 "Kombiaufträge" verschickt dieses Jahr :pfeif

:thx
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inalittlewhile
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#538

05.02.2013, 16:00

Ich habe soeben eine Nachricht von einem Gerichtsvollzieher erhalten, dass die Zwangsvollstreckung eingestellt wurde, weil sich der Schuldner nicht umgemeldet hat und von weiteren Ermittlungen aus Kostengründen abgesehen wird, da das Ergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit identisch ist.

:(
Steffi81
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#539

06.02.2013, 09:51

sunny84 hat geschrieben:
Zur Schuldnerauskunft: Ich bzw. die Kanzlei muss sich erst einmal registrieren und den PIN abwarten, ehe wir Anfragen stellen können und Einblick haben können? Habe ich das hier gerade alles richtig entnommen?
Genau, ihr müsst euch erst mal registrieren. Da du über das Vollstreckungsportal aber sowieso nur Auskünfte über die Vermögensauskunft (also neues Recht) bekommst und nicht, ob der Schuldner z. B. in 2012 die EV abgegeben hat, eilt das in meinen Augen nicht so sehr. Im Moment steht da ja noch so gut wie nix drin.
D.h. ich stelle meine Anfrage, zu einer VA/e.V. aus den letzten Jahren, wie gewohnt an das zuständige Vollstreckungsgericht?

Weiß jemand was die Auskunft über das zentrale Vollstreckungsgericht kostet? Habe nur etwas gefunden, dass auch eine negative Auskunft kostenpflichtig ist.
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
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#540

06.02.2013, 09:59

Abschriften eines "alten" Vermögensverzeichnisses bekommt man weiterhin beim für den zum Zeitpunkt der EV-Abnahme zuständigen Vollstreckungsgericht. Die Auskunft beim Zentralen Vollstreckungsgericht soll je Auskunft 4,50 € kosten.
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