Mietkaution

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Pochi
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#1

31.10.2012, 11:06

Ich hab mal eine wohl etwas blöde Frage, aber stecke total fest :oops:

Soweit ich weiß, ist es bei der Pfändung der Mietkaution ja so, dass ich erst mit einer Auszahlung rechnen kann wenn der Schuldner aus der Wohnung auszieht. Und auch dann hat der Vermieter erstmal ein Vorrecht auf die Kaution - also könnte ich evtl. leer ausgehen.

Wir haben jetzt hier die andere Seite: Der Schuldner bekam die Mietkaution gepfändet und ist nun bei uns und möchte wissen, was das bedeutet.

Mein Chef will jetzt wissen wo die ganze Sache geregelt ist, ich finde aber keinen Paragrafen dazu. Und kann die Auszahlung der Mietkaution durch den Gläubiger irgendwie früher herbeigeführt werden? Oder kann der Schuldner wirklich durchatmen solange er nicht vorhat dort auszuziehen?

Könnt ihr mir sagen, wo ich die ganze Sache nachlesen kann?
Viele Grüße, Steffi

Meine gute Laune sucht gerade meine Motivation - verdammt jetzt sind beide weg!
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Pepples
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#2

31.10.2012, 11:28

Wir haben jetzt hier die andere Seite: Der Schuldner bekam die Mietkaution gepfändet und ist nun bei uns und möchte wissen, was das bedeutet.
Das bedeutet für den Schuldner das gleiche wie für den Gläubiger, also von den Folgen her. :wink:

Das ergibt sich ganz einfach daraus, wann der Anspruch fällig ist und das ist er eben erst dann, wenn das Kautionsguthaben auszahlungsreif ist und das ist es i.d.R. 6 Monate nach Auszug, wenn der Vermieter keine Ansprüche erhebt. Wobei der Zeitraum im Einzelfall variieren kann, da gibt es unterschiedliche Rechtsprechung. 8) Das dürfte Dein Chef aber wissen.
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#3

31.10.2012, 11:36

Eine Entscheidung zur Frage des Auszahlungszeitpunktes einer Mietkaution: Urteil des BGH v. 18.01.2006, VIII ZR 71/05
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