A + B sind geschiedene Eheleute. Das ehemals gemeinsame Haus wurde im Wege der Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der gemeinschaft veräußert. Der Veräußerungserlös wurde hinterlegt. Beteiligte des HL-Verfahrens sind lediglich A + B.
Wir hatten für A ein Verfahren gegen B, das keinen Bezug zur Teilungsversteigerung hatte, geführt. Daraus resultiert ein Kostenfestsetzungsbeschluss zu A´s Gunsten.
Wir haben nunmehr die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet und die Auszahlung des gepfändeten Betrags gefordert.
Die Hinterlegungsstelle verweigert die Auszahlung mit dem Argument "die Zustimmung der an dem Hinterlegungsverfahren beteiligten Parteien fehle".
Und nun?
Pfändung hinterlegter Gelder
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Beschwerde. Die Pfändung ersetzt den Herausgabeantrag des Schuldners. Mit der Pfändung ist daher die Herausgabe an den Gläubiger bewilligt. Weiterhin ist der PfÜb Antrag des Gläubigers auf Herausgabe an sich in Höhe der gepfändeten Forderung. Sind also nur diese 2 Person Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens, liegen übereinstimmende Erklärungen und Anträge vor.