Ist das wahr, dass ein Gerichtsvollzieher nur 9 Monate Raten annehmen darf, wenn ja ... wo steht das?
unser GVZ will, dass wir den ZV-Auftrag um einen Teilvollstreckung von 500,00 € kürzen, da der Schuldner monatlich 50,00 € zahlen will und er n u r 9 Monate Raten einziehen dürfte vom Gesetz aus!
Stimmt das ?
GVZ darf nur 9 Monate Raten annehmen?
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Ja, meines Wissens nach sind es sogar nur 6 Monate. Zumindest noch dieses Jahr, ab nächstem Jahr ändert sich das auch wieder, aber damit habe ich mich noch nicht befasst.
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In § 806 b ZPO heißt es ja nur: Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten erfolgt sein.
Wenn die Ratenzahlung länger dauert und der Gläubiger damit einverstanden ist, weiß ich nicht,was der GV gegen eine längere Ratenzahlung einzuwenden hat.
Wenn die Ratenzahlung länger dauert und der Gläubiger damit einverstanden ist, weiß ich nicht,was der GV gegen eine längere Ratenzahlung einzuwenden hat.
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§ 900 III ZPO:
Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Forderung des Gläubigers binnen einer Frist von sechs Monaten tilgen werde, so setzt der Gerichtsvollzieher den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abweichend von Absatz 2 unverzüglich nach Ablauf dieser Frist an oder vertagt bis zu sechs Monaten und zieht Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Weist der Schuldner in dem neuen Termin nach, dass er die Forderung mindestens zu drei Vierteln getilgt hat, so kann der Gerichtsvollzieher den Termin nochmals bis zu zwei Monaten vertagen.
Wir hatten ZV-Auftrag mit EV beauftragt...
das habe ich auch so gelesen, wenn der Gläubiger einverstanden ist, kann der GV längere Zeit Ratenzahlungen annehmen
ich weiß nicht, was das soll den ZV-Auftrag auf den Teilbetrag von 500,00 € zu verringern
Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Forderung des Gläubigers binnen einer Frist von sechs Monaten tilgen werde, so setzt der Gerichtsvollzieher den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abweichend von Absatz 2 unverzüglich nach Ablauf dieser Frist an oder vertagt bis zu sechs Monaten und zieht Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Weist der Schuldner in dem neuen Termin nach, dass er die Forderung mindestens zu drei Vierteln getilgt hat, so kann der Gerichtsvollzieher den Termin nochmals bis zu zwei Monaten vertagen.
Wir hatten ZV-Auftrag mit EV beauftragt...
das habe ich auch so gelesen, wenn der Gläubiger einverstanden ist, kann der GV längere Zeit Ratenzahlungen annehmen
ich weiß nicht, was das soll den ZV-Auftrag auf den Teilbetrag von 500,00 € zu verringern
Die GV sind von den Landgerichten angewiesen, innerhalb von höchstens sechs Monaten den Auftrag zu erledigen. In NRW ist es jedenfalls so und ich meine -es ist so oder so nur ein Satz- man sollte das machen.
Ich vermag auch nicht zu erkennen, warum es nicht gemacht werden sollte, schließlich will der RA bzw. sein Mdt. nur eins: Den Einzug der Forderung.
Ich vermag auch nicht zu erkennen, warum es nicht gemacht werden sollte, schließlich will der RA bzw. sein Mdt. nur eins: Den Einzug der Forderung.
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Auch ich ziehe Raten ein, die länger als sechs Monate dauern. Wenn der Gläubiger stillhält und zufrieden ist, gibt es nichts, was dagegen sprechen sollte.
Warum sollte das Landgericht eine Ratenzahlung von max. sechs Monaten anordnen? Ich pers. würde diese Anordnung jedenfalls nicht beachten. Aber "pssssst"
Warum sollte das Landgericht eine Ratenzahlung von max. sechs Monaten anordnen? Ich pers. würde diese Anordnung jedenfalls nicht beachten. Aber "pssssst"
dazu müßten die Kollegen in NRW befragt werden.H.Stummeyer hat geschrieben:Auch ich ziehe Raten ein, die länger als sechs Monate dauern. Wenn der Gläubiger stillhält und zufrieden ist, gibt es nichts, was dagegen sprechen sollte.
Warum sollte das Landgericht eine Ratenzahlung von max. sechs Monaten anordnen? Ich pers. würde diese Anordnung jedenfalls nicht beachten. Aber "pssssst"