Hallo Ihr Lieben!
Ich muss einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss machen, wo der Drittschuldner die Privatärztliche Verrechnungsstelle ist, Schuldnerin somit Ärztin ist. Sie hat von dort 11.000,-- € zu bekommen (offene Kundenrechnungen), in die ich jetzt hineinpfänden möchte.
Meine Frage ist, wie baue ich den PÜ auf? Wie konkretisiere ich den Anspruch? Reicht es aus, wenn ich schreibe, gepfändet wird der Anspruch aus selbständiger Erwerbstätigkeit?
Über eure Antwort wäre ich sehr dankbar!
LG!
Pfändung Ansprüche aus selbst. Erwerbstätigkeit
- Mietzemau
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Kannst du nicht in die Richtung gehen, bestehendem vorliegenden Forderungen/Einkünften, künftig fällig werdenden Forderungen/Einkünften und eingehenden Forderungen/Einkünften...
Schnee ist auch nur schick aufgemachtes Wasser
Wintereinbruch ist nicht strafbar!
Alle Irrtümer sind gleichberechtigt.
Michael Rumpf
Eine Frau wundert sich oft, was ein Mann so alles vergisst- ein Mann staunt oft, woran sich eine Frau alles erinnert
Mark Twain
de heilige Glaskugel......*oooohm*
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- Bino
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gepfändet wird der Anspruch auf Auszahlung der ihm zustehenden Vergütungen (seines Anteils an den durch die Drittschuldnerin von Krankenkassen und anderen Leistungsträgern entgegengenommenen Honoraren und Vergütungen).
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- Absoluter Workaholic
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- Beruf: Rechtspfleger
Hallo,
ZPO §§ 832, 850, 832; BGB § 372; Hinterl0 § 3:
1. Ansprüche von Ärzten gegen die Kassenärztliche Vereinigung auf Abschlagszahlungen für ärztliche Leistungen unterliegen dem Pfändungsschutz für »Arbeitseinkommen« nach § 850 ZPO.
2. Solche monatlichen Abschlagszahlungen stellen »fortlaufende Bezüge« im Sinne des § 832 ZPO dar.
3. Die Pfändung fortlaufender Bezüge im Sinne des § 832 ZPO ist nicht schon deshalb unwirksam, weil die gepfändete Forderung zum Zeitpunkt der Pfändung an einen anderen Gläubiger abgetreten war.
4. Die Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts kann die Hinterlegung ablehnen, wenn auf Grund eindeutiger Rechtslage objektiv keine Ungewissheit darüber besteht, wem der zu hinterlegende Betrag zusteht; daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich der Hinterleger bei der Einschätzung als ungewiss auf die Auskunft eines Rechtskundigen stützen kann.
- OLG Nürnberg, Beschl. vom 30. 4. 2002, 17 W 6/02, JurBüro 2002, S. 603 -
ZPO §§ 832, 850, 832; BGB § 372; Hinterl0 § 3:
1. Ansprüche von Ärzten gegen die Kassenärztliche Vereinigung auf Abschlagszahlungen für ärztliche Leistungen unterliegen dem Pfändungsschutz für »Arbeitseinkommen« nach § 850 ZPO.
2. Solche monatlichen Abschlagszahlungen stellen »fortlaufende Bezüge« im Sinne des § 832 ZPO dar.
3. Die Pfändung fortlaufender Bezüge im Sinne des § 832 ZPO ist nicht schon deshalb unwirksam, weil die gepfändete Forderung zum Zeitpunkt der Pfändung an einen anderen Gläubiger abgetreten war.
4. Die Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts kann die Hinterlegung ablehnen, wenn auf Grund eindeutiger Rechtslage objektiv keine Ungewissheit darüber besteht, wem der zu hinterlegende Betrag zusteht; daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich der Hinterleger bei der Einschätzung als ungewiss auf die Auskunft eines Rechtskundigen stützen kann.
- OLG Nürnberg, Beschl. vom 30. 4. 2002, 17 W 6/02, JurBüro 2002, S. 603 -