Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen - Abrechnung falsch

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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unkunkel
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#1

12.07.2012, 15:52

Ich soll einen Kombi-ZV-Auftrag (Formular) machen. Das wäre in dieser Sache bereits der zweite. Der erste war erfolglos, da der Schuldner unter der angegebenen Adresse nicht geschäftsansässig war.
Im ersten Auftrag wurde fälschlicherweise in die Abrechnung die Umsatzsteuer mit reingenommen, obwohl unser Mandant ein Unternehmen ist.
Dies wurde vom Gerichtsvollzieher damals aber nicht moniert. Er ist zu der angegebenen Adresse "hingestiefelt" und hat sein Bestes gegeben. ;)

Wie verfahre ich jetzt mit den Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen?
VOLL reinnehmen (also mit Mehrwertsteuer), weil es der Gerichtsvollzieher nicht moniert hat, und dann eben im 2. Auftrag richtig?
Oder nur den eigentlich richtigen Betrag (also ohne Mehrwertsteuer) aufführen?

Wie seht ihr das?
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Majo
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#2

12.07.2012, 15:55

ich würde es korrigieren, da ihr ansonsten zurückzahlen müsst, wenn der Schuldner Einwändungen erhebt.
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Liesel
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#3

12.07.2012, 15:56

Nur den vom Schuldner tatsächlich zu übernehmenden Betrag angeben.
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#4

12.07.2012, 16:05

:zustimm
Ich würd die Beträge auch korrigieren.
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#5

12.07.2012, 16:22

ganz klar korrigieren
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#6

12.07.2012, 16:41

Es ist umstritten, ob die Gebühr 3309 jetzt überhaupt noch mal anfällt... Im Zweifel nimmste die alte Gebühr gar nicht rein.

Entsteht Verfahrensgebühr für ZV neu?
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