Rücknahme der ZV -> GVZ-Kosten berechtigt?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Floila
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#1

07.06.2012, 17:06

Hallöchen,

mich ärgert hier ein doofer Gerichtsvollzieher.

Habe am 08.05.2012 einen Zwangsvollstreckungsauftrag i.V.m. EV-Antrag gefertigt und am gleichen Tag versandt.
Am 09.05.2012 war auf unserem Konto der Zahlungseingang des kompletten Forderungsbetrages des Schuldners gebucht mit dem Zahlungsdatum 08.05.2012. Ich habe daraufhin direkt am 09.05.2012 vorab ein Fax an die GVz-Verteilerstelle mit der Bitte um sofortige Weiterleitung an den zuständigen Gerichtsvollzieher versandt. Habe darin geschrieben, dass sich Auftrag und Zahlung überschnitten haben, ein Tätigwerden nicht erforderlich sei und die Unterlagen zurückgesandt werden mögen.

Nun bekomme ich am 31.05.2012 die Unterlagen nebst Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers über € 15,50.

KV 604 Einstellung 12,50 €
KV 713 Pausch. AUslagen 3,00 €

€ 15,50 dafür, dass der GVZ die Unterlagen unberührt zurück sendet??? Ist das gerechtfertigt??
Habe die Kosten bislang nicht angewiesen.

Was sagt Ihr??
Ann_Lachen
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#2

07.06.2012, 17:33

leider ok, nach § 3 GvKostG

Abs. 3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 900 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.
Abs. 4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen.
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H.Stummeyer
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#3

07.06.2012, 19:15

Floila hat geschrieben:mich ärgert hier ein doofer Gerichtsvollzieher.
1) Was ärgert Sie?
2) Warum ist der Gerichtsvollzieher doof?

Wenn Sie, wie Sie schreiben, nicht wissen, ob die Kostenrechnung gerechtfertigt ist, wäre es vielleicht ratsamer sich zunächst einmal mit den (leider hier immer öfter üblichen) Schmähungen zurückzuhalten.

PS: Die Kostenrechnung ist vom Gerichtsvollzieher korrekt berechnet und von Ihnen zu zahlen.
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#4

07.06.2012, 19:33

mich ärgert hier ein doofer Gerichtsvollzieher.
Da kann ich H.Stummeyer nur zustimmen und ich bitte darum, solche Äußerungen in Zukunft zu unterlassen!
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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#5

07.06.2012, 20:01

Fragt sich im übrigen nur, wer doof gehandelt hat :mrgreen:
silvester
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#6

08.06.2012, 06:32

Es kommt darauf an,wann der Auftrag und wann die Rücknahme bei Gericht eingegangen sind. Es ist hierbei § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beachten.
Die Auftragserteilung kann - unter Berücksichtigung der normalen Postlaufzeit - durchaus eher eingegangen sein als die Rücknahme per Fax und dann ist die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers korrekt.
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#7

09.06.2012, 19:28

Schade, dass in vielen Fällen sich die Person, die das Thema begonnen hat, nicht meldet und nichts mehr dazu sagt.
Gerne würd ich nämlich auch ihre/seine Meinung hören, nachdem einige Leute versucht haben ihre/seine Frage zu beantworten.
Floila
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#8

12.06.2012, 17:24

Entschuldigt bitte, meine Ausdrucksweise in meinem Eröffnungsthread.
Ich bin fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der GVZ keine Gebühren zu bekommen hat.
Der ZV-Antrag sowie die Erledingsmitteilung sind dem GVZ am selben Tag zugegangen, daher ging ich davon aus, dass er keine Kosten berechnen würde/dürfte.

Wie hättet Ihr Euch in einem solchen Fall verhalten? Hättet Ihr dem GVZ die Zahlung nur mitgeteilt und gebeten, den Restbetrag einzuziehen? ZE und ZV-Auftrag datieren dann im Foroderungskonto aber vom selben Datum. Den Anruf des Schuldners kann ich mir dann schon ausmalen:
"Wieso beauftragen Sie denn noch den GVZ, wenn ich alles bezahlt habe..."
Tinchen90

#9

12.06.2012, 17:38

Hallo,

ich kann beide Seiten nachvollziehen. Hatte neulich einen ähnlichen Fall...

Habe einen PfÜB an eine Firma zustellen lassen, die ich vom GVZ im ZV-Protokoll mitgeteilt bekommen habe. Habe diese Firma im Internet gesucht, und dorthin zustellen lassen.

Kurz darauf bekomme ich meinen PfÜB als nicht zustellbar zurück... Anruf beim GVZ ergab, dass er am 18.05. (Brückentag) dort war und (überraschenderweise) niemanden angetroffen hat und die Fa. ja eigentlich auch anders heißt (ein Teil der Bezeichnung). Rechnung lag natürlich bei. Habe mich auch sehr darüber geärgert, aber man kann das natürlich nicht auf die Allgemeinheit übertragen.

Also liebe GVZ, bitte nehmt es uns nicht übel, dass ab und zu etwas Frust entsteht. Natürlich sind Beleidigungen nicht zweckmäßig. Und Floila: Du bist nicht allein :)
krueml
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#10

28.06.2012, 12:01

Hallöchen,
mich würden mal eure Meinungen zu folgendem Sachverhalt interessieren:

Am 24.05.2012 habe ich eine VAEV an die GVZ-Verteilerstelle geschickt, dieser ist am 30.06.2012 beim Gerichtsvollzieher eingegangen. Am 04.06.2012 habe ich per Fax an die GVZ-Verteilerstelle geschrieben und um Weiterleitung der Auftragsrücknahme an den GVZ gebeten.
Am 07.06.2012 schickt der GVZ ein Schreiben, mit dem er die Vollstreckungsunterlagen zurücksendet und folgende Gebühren abrechnet:
Zustellung KV 100 € 7,50
Erfolgl. Amtsh. KV 604 € 12,50
EV-Gebühr KV 260 € 12,50
2x Wegegeld KV 711 10-20 km € 10,00
Auslagenpauschale KV 713 € 7,00
Insgesamt € 49,50

Am 13.06.2012 erhalte ich dann einen Zahlungseingang von € 72,81 (Forderung war € 382,75).

Ich habe ein Vollstreckungsprotokoll von ihm angefordert, was er mir jetzt mit € 1,50 berechnen will mit der Begründung, bei Rücknahme des Auftrages sei es nicht erforderlich, ein Vollstreckungsprotokoll beizufügen.

Was meint ihr dazu?
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