Teilvollstreckung - Sicherheitsleistung von 110%

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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miaa
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#1

20.02.2012, 12:39

Hallo,

sitze hier wieder mal an einer Sache wo ich nicht weiterkommen. Hoffe ihr habt mir da wieder mal ein paar gute Tipps.

Mir liegt ein Urteil vor wo die Beklagte (Firma) verurteilt wurde, an die Klägerin (Firma), wir, € 17.311,41 zzgl. Zinsen (aus verschiedenen Teilbeträgen) zu zahlen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in der Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in der Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Nun hat die Gegenseite Anfang Dezember 2011 Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Wir haben Berufung zurückgewiesen. Die Gegenseite Berufung im Februar begründet. Jetzt schreibt uns das OLG an und gibt uns zur Berufungserwiderung Frist bis zum 04.06.2012 mit dem Hinweis, dass Sache wg. Belastung nicht vor Sommer 2013!!! bearbeitet werden kann!

Mein Chef hat mir die Akte gegeben mit der Bitte, Teilvollstreckung sowie Hinterlegung der Sicherheit zu überprüfen. Ist eine Bankbürgschaft möglich?

Ich komme auf folgendes:

An sich wäre eine Bankbürgschaft kein Problem. Doch hier hat das Gericht m.E. die Art der Sicherheitsleistung festgelegt: "...des zu vollstreckenden Betrages...." Ansonsten könnte man einen Antrag nach § 710 ZPO stellen. Wobei man hier auch beachten muss, dass dies bis zum schluss der mündlichen Verhandlung geschehen muss § 714 ZPO (m.E. 1. Instanz).
Andererseits ist ja die Bürgschaft (Bankbürgschaft!) auch über einen Geldbetrag. Also müsste es ja akzeptiert werden.

Die Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung regelt § 752 ZPO. Das habe ich soweit verstanden.

Sorry wenn ich teilweise mir selber widerspreche. Ich weiss nicht mehr weiter in dieser Sache und werde bald wahnsinnig.
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Master24
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#2

20.02.2012, 12:56

Hallo miaa,

das Gericht hat die Art der Sicherheitsleistung durch den Passus "des zu vollstreckenden Betrages" nicht festgelegt. Es hat damit nur ausgesprochen, dass die Höhe einer Sicherheit im Verhältnis zu dem Betrag, den Du vollstrecken willst, steht. Sprich: Wenn Ihr etwa nur 5.000,- EUR aus dem Urteil vollstrecken wolltet, dann wären hierfür 110 % (d. h. 5.000,00 mal 1,1 ist gleich) 5.500,00 EUR zu hinterlegen.

Liegt also eine Bankbürgschaft über diesen Betrag vor, muss diese gemäß § 751 Abs. 2 ZPO durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden, damit mit der Vollstreckung begonnen werden kann. Meines Erachtens, jedoch hatte ich den Fall bisher nicht, kann die Zustellung gleichzeitig mit dem übrigen ZV-Auftrag verbunden sein (so wie es etwa bei Kombi-ZV-Aufträgen aus Vergleichen häufiger der Fall ist).

Liebe Grüße
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Jupp03/11

#3

20.02.2012, 13:02

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in der Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

ergibt keinen Sinn, wahrscheinlich wohl Schreibfehler der Themenstarterin.
miaa
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#4

20.02.2012, 13:04

Nein, steht genauso im Urteil.
miaa
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#5

20.02.2012, 13:06

ich kann aber die Zustellung doch auch von Anwalt zu Anwalt machen oder nicht??
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