GVZ-Kosten eV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Mistfratz
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#1

17.02.2012, 09:15

Hallo,
wir haben gegen einen Schuldner die Abgabe der eV beantragt. Diese wurde dann auch abgegeben. Der GVZ berechnete uns u.a. die Gebühr für die Abnahme der eV gem. KV-Nr. 260, 604, i.H.v. 30 €.
Die eV wurde aber in dieser Sache auch für fünf weitere Gläubiger abgegeben.

Meine Frage: Kann der GVZ hier bei jedem Gläubiger die 30 € verlangen, oder fällt diese Gebühr nur einmal für die Abnahme der eV an? Welcher Gläubiger muss diese dann bezahlen?

Vielen Dank im Voraus.
H.Stummeyer
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#2

17.02.2012, 10:10

Der GV nimmt dem Schuldner in allen sechs Sachen die EV ab und berechnet dafür richtigerweise 6 x 30,00 €.
Mistfratz
Daueraktenbearbeiter(in)
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#3

17.02.2012, 10:55

Aha, na vielen Dank für die schnelle Antwort. War nur einmal eine Grundsatzfrage.

:thx :thx
AndreaWi
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#4

23.02.2012, 14:48

Hallo H. Stummeyer,

ich habe auch diesen Fall aktuell. Darf ich nach der Anspruchsgrundlage fragen. Wo kann ich das finden?

Vielen Dank schon mal für die Antwort
silvester
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#5

24.02.2012, 14:57

Ich bitte Herrn Stummeyer um Entscholdigung, wenn ich hier vorgreife:

Es handelt sich um 6 verschiedene Aufträge im Sinne von § 3 GvKostG. Somit kann entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 1 GvKostG die Gebühr nach KV Nr. 260 auch zu jedem einzelnen Verfahren erhoben werden.
H.Stummeyer
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#6

25.02.2012, 11:50

@silvester: Kein Problem, dürfen Sie gerne.
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