Hallo,
wir haben gegen einen Schuldner die Abgabe der eV beantragt. Diese wurde dann auch abgegeben. Der GVZ berechnete uns u.a. die Gebühr für die Abnahme der eV gem. KV-Nr. 260, 604, i.H.v. 30 €.
Die eV wurde aber in dieser Sache auch für fünf weitere Gläubiger abgegeben.
Meine Frage: Kann der GVZ hier bei jedem Gläubiger die 30 € verlangen, oder fällt diese Gebühr nur einmal für die Abnahme der eV an? Welcher Gläubiger muss diese dann bezahlen?
Vielen Dank im Voraus.
GVZ-Kosten eV
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Der GV nimmt dem Schuldner in allen sechs Sachen die EV ab und berechnet dafür richtigerweise 6 x 30,00 €.
Ich bitte Herrn Stummeyer um Entscholdigung, wenn ich hier vorgreife:
Es handelt sich um 6 verschiedene Aufträge im Sinne von § 3 GvKostG. Somit kann entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 1 GvKostG die Gebühr nach KV Nr. 260 auch zu jedem einzelnen Verfahren erhoben werden.
Es handelt sich um 6 verschiedene Aufträge im Sinne von § 3 GvKostG. Somit kann entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 1 GvKostG die Gebühr nach KV Nr. 260 auch zu jedem einzelnen Verfahren erhoben werden.
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@silvester: Kein Problem, dürfen Sie gerne.