PfüB erweitern um Hilfsanspruch - Herausgabeanordnung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Mistfratz
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#1

25.01.2012, 09:54

Guten Vormittag!

Wir haben bei Gericht den Erlass eines PfüB beantragt, hier wurden Ansprüche des Schuldners gegenüber dem Drittschulnder aus einer Lebensversicherung gepfändet. Dies war kein Problem.

Nun gibt uns der Schuldner die Versicherungspolice nicht heraus. Wir hatten einen Wegnahmeauftrag durch den GVZ gestartet, welcher aber ins Leere führte, da lt. GVZ der Herausgabenanspruch nicht mitgepfändet wurde.

Ist es möglich, unsere bereits ausgebrachte Forderungspfändung um diesen Hilfsanspruch, die Herausgabeanordnung, nachträglich irgendwie zu erweitern? Kann man hier einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen? Nach welchem §?

:?: :?: :?: :wirr :wirr :wirr
buschi
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#2

25.01.2012, 10:23

Hatte ich auch schon mal bei der Pfändung von Investmentanteilen. Die Bank hatte eingewendet, dass der Herausgabeanspruch im Pfüb fehlt.

Ich habe den Herausgabeanspruch so formuliert: Es wird angeordnet, dass der Schuldner gem. § 847 ZPO die Investmentanteile (du müsstest hier halt nur "Versicherungsschein Nr. ....." schreiben...) an den GV herauszugeben hat.

Diesen Antrag hab ich mit dem Pfüb zusammen beim Vollstreckungsgericht eingereicht und um Ergänzung des Pfübs bezüglich dieses Antrages gebeten.
Mistfratz
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#3

25.01.2012, 10:45

Aha, na vielen Dank, das werde ich versuchen!!

:thx
Mistfratz
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#4

31.01.2012, 14:51

Kann man diesen Herausgabeanspruch auch alleinig pfänden? Mein Chef meint, wir sollen nun einen neue PfüB machen und darin nur diesen Herausgabeanspruch pfänden.
Ernie

#5

31.01.2012, 15:56

Dein Chef hat aber Unrecht! Der ursprüngliche Pfüb muss lediglich um den Herausgabeantrag ergänzt werden.
Mistfratz
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#6

31.01.2012, 16:50

Hm, wie mache ich ihm das klar, dass er im Unrecht ist... ?! :wink:

Sein Problem ist wohl, dass der ursprüngliche PfüB angegriffen wurde mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV, daher will er diesen nicht einfach erweitern, denke ich...!
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