Zwangsversteigerungsverfahren beitreten
http://de.wikipedia.org/wiki/Wohngeld" target="blank - das hier?! -
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- rena
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Oki, also es soll nicht an Begrifflichkeiten scheitern.
Fakt ist, es bestehen Rückstände und die Dame soll raus aus der WEG.
Die Klage kriegt mein Chef natürlich hin. Die Frage ist, wie muss ich dann weitermachen, wenn die Wohnung nicht veräußert wird und ich vollstrecken soll aus dem Urteil?
Fakt ist, es bestehen Rückstände und die Dame soll raus aus der WEG.
Die Klage kriegt mein Chef natürlich hin. Die Frage ist, wie muss ich dann weitermachen, wenn die Wohnung nicht veräußert wird und ich vollstrecken soll aus dem Urteil?
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Hallo Rena,
mit einem Zahlungstitel kann mit in der Rangklasse 3 des §10 ZVG die Zwangsversteigerung in das Wohneigentum betreiben.
Damit verliert die Schuldnerin Eigentum und die WEG wird aus dem Erlös befriedigt.
S. Geiselmann
mit einem Zahlungstitel kann mit in der Rangklasse 3 des §10 ZVG die Zwangsversteigerung in das Wohneigentum betreiben.
Damit verliert die Schuldnerin Eigentum und die WEG wird aus dem Erlös befriedigt.
S. Geiselmann
- rena
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Ah, na das ist doch mal kurz und knapp prima erklärt. Vielen Dank!
Resultiert mein Antrag dann aus einem dinglichen oder persönlichen Recht? Das ist in unserem ZV-Buch so komisch erklärt...
Muss man sonst noch irgendetwas besonders beachten?
Resultiert mein Antrag dann aus einem dinglichen oder persönlichen Recht? Das ist in unserem ZV-Buch so komisch erklärt...
Muss man sonst noch irgendetwas besonders beachten?
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Hallo,
mein vorheriger Beitrag enthält einen Schreibfehler.
Sie betreiben mit Hausgeldrückständen in RKL 2.
Rangklasse 2 ist ein dinglicher Anspruch. Ab Rangklasse 4 und besser handelt es sich um dingliche Ansprüche.
Soweit die Hausgelder nicht in RKL 2 fallen muss in RKL 5 persönlich betrieben werden, damit sie
berücksichtigt werden.
S. Geiselmann
mein vorheriger Beitrag enthält einen Schreibfehler.
Sie betreiben mit Hausgeldrückständen in RKL 2.
Rangklasse 2 ist ein dinglicher Anspruch. Ab Rangklasse 4 und besser handelt es sich um dingliche Ansprüche.
Soweit die Hausgelder nicht in RKL 2 fallen muss in RKL 5 persönlich betrieben werden, damit sie
berücksichtigt werden.
S. Geiselmann
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Hallo,
Gläubiger mit einem gewöhnlichen Zahlungstitel betreiben in RKL 5 persönlich.
Soweit das Gesetz oder eine Satzung o.ä. für bestimmte Ansprüche das Grundstück als solches haften lässt, spricht man von dinglichen Ansprüchen.
Gläubiger von Grundpfandrechten betreiben dinglich in RKL 4.
WEG-Forderungen sind bis zu 5 % des VKW dinglichen Ansprüche, darüberhinaus persönliche, RKL 2.
S. Geiselmann
Gläubiger mit einem gewöhnlichen Zahlungstitel betreiben in RKL 5 persönlich.
Soweit das Gesetz oder eine Satzung o.ä. für bestimmte Ansprüche das Grundstück als solches haften lässt, spricht man von dinglichen Ansprüchen.
Gläubiger von Grundpfandrechten betreiben dinglich in RKL 4.
WEG-Forderungen sind bis zu 5 % des VKW dinglichen Ansprüche, darüberhinaus persönliche, RKL 2.
S. Geiselmann