Zwangsversteigerungsverfahren beitreten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Tigra
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#11

31.01.2012, 14:46

aber gehören den BK zum Wohngeld?!
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Jupp03/11

#12

31.01.2012, 14:47

Was soll Wohngeld denn sonst sein?
Tigra
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#13

31.01.2012, 14:55

http://de.wikipedia.org/wiki/Wohngeld" target="blank - das hier?! -
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Jupp03/11

#14

31.01.2012, 15:03

das wird sie kaum schulden, sondern erhalten :mrgreen:
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rena
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#15

31.01.2012, 15:21

Oki, also es soll nicht an Begrifflichkeiten scheitern.

Fakt ist, es bestehen Rückstände und die Dame soll raus aus der WEG.

Die Klage kriegt mein Chef natürlich hin. Die Frage ist, wie muss ich dann weitermachen, wenn die Wohnung nicht veräußert wird und ich vollstrecken soll aus dem Urteil?
Geiselmann
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#16

31.01.2012, 19:14

Hallo Rena,

mit einem Zahlungstitel kann mit in der Rangklasse 3 des §10 ZVG die Zwangsversteigerung in das Wohneigentum betreiben.
Damit verliert die Schuldnerin Eigentum und die WEG wird aus dem Erlös befriedigt.

S. Geiselmann
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rena
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#17

01.02.2012, 09:16

Ah, na das ist doch mal kurz und knapp prima erklärt. Vielen Dank!

Resultiert mein Antrag dann aus einem dinglichen oder persönlichen Recht? Das ist in unserem ZV-Buch so komisch erklärt...

Muss man sonst noch irgendetwas besonders beachten?
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#18

01.02.2012, 18:36

Hallo,

mein vorheriger Beitrag enthält einen Schreibfehler.
Sie betreiben mit Hausgeldrückständen in RKL 2.
Rangklasse 2 ist ein dinglicher Anspruch. Ab Rangklasse 4 und besser handelt es sich um dingliche Ansprüche.
Soweit die Hausgelder nicht in RKL 2 fallen muss in RKL 5 persönlich betrieben werden, damit sie
berücksichtigt werden.

S. Geiselmann
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#19

07.02.2012, 13:44

Und was bedeutet nun genau "dinglich" und "persönlich"?

Sorry, mir ist das noch nicht klar.
Geiselmann
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#20

07.02.2012, 18:24

Hallo,

Gläubiger mit einem gewöhnlichen Zahlungstitel betreiben in RKL 5 persönlich.
Soweit das Gesetz oder eine Satzung o.ä. für bestimmte Ansprüche das Grundstück als solches haften lässt, spricht man von dinglichen Ansprüchen.
Gläubiger von Grundpfandrechten betreiben dinglich in RKL 4.
WEG-Forderungen sind bis zu 5 % des VKW dinglichen Ansprüche, darüberhinaus persönliche, RKL 2.

S. Geiselmann
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