ZV unbewegliches Vermögen - welche Möglichkeiten???

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Uschlerna
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#1

31.01.2012, 11:49

Hallo!

Ganz blöde Angelegenheit:

Mdt. hat Haus ersteigert. Ehemaliger Eigentümer zieht nicht aus. Räumungsklage ... GVZ kommt und trifft auf einen Untermieter und war somit erfolglos.
Neue Räumungsklage, nun auch gegen den Untermieter.

Jetzt stand der 2. Räumungstermin an, nun hat der Untermieter an einen Verein untervermietet ... :roll:

Wir haben jetzt über eine einstweilige Anordnung nachgedacht.
Alle Schuldner rein - ehemaliger Eigentümer, Untermieter, den e.V.
e.V. auf Räumung und alle 3 auf Unterlassung.

Habt Ihr mit solchen Fällen Erfahrung?
Tipps ?????

Danke schön!!!!!!!!!
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Pepples
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#2

31.01.2012, 11:50

Hallo :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

http://www.foreno.de/foreno-grundlagen.php" target="blank

und den Hinweis des Moderatorenteams:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=1&t=52549" target="blank

Das Berufsfeld ist nach intensiver Überlegung des Forenteams eine Pflichtangabe. Bitte fülle es daher aus.

Sollten nach Aufforderung zur Profilergänzung trotz weiterhin fehlender Angaben im Profil Antworten auf die Ausgangsfrage gegeben werden, müssen wir uns vorbehalten, diese bei Kenntnis ohne weiteren Kommentar zu löschen.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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Uschlerna
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#3

31.01.2012, 12:18

Ich hoffe, nun ist alles so wie es sein soll :-)

Einstweilige Verfügung gem. § 940 ZPO; unser Mdt. hat schon erheblichen finanziellen Schaden durch die Angelegenheit erlitten (das zieht sich seit zwei Jahren). Die Doppelbelastung von Haus- und Mietkosten wird auf ihn auf Dauer zahlungsunfähig machen.

Es geht rein um die Möglichkeit, schneller die Räumung erfolgreich durchzuführen.
Deiche brechen richtig - oder eben nicht.
Jupp03/11

#4

31.01.2012, 13:16

Wann wurde denn an den Verein vermietet?
Vielleicht hilft § 553 BGB.
Tigra
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#5

31.01.2012, 14:45

irgenwie leuchtet mir gar nicht ein, warum ihr nicht räumen könnt. der untermieter kann euch doch wurst sein oder nicht?! wahrschienlich ist in dem MV noch die Untervermietung ausgeschlossen, dann kanns doch nicht sein, dass der einfach drin hocken bleibt. Zahlt der den Untermiete, die würd ich gleich vorpfänden....
[size=85]capture life - create art[/size]
Uschlerna
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#6

31.01.2012, 18:31

du kannst nur denjenigen räumen, gegen den du den titel hast, insofern ist der untermieter nicht "wurst" ;-)

deren vorgangsweise ist schlau, dem gv sind da absolut die hände gebunden ... und gerade nen e.v. :roll:

der gv erzählte uns, dass das langsam eine übliche methode von ehemaligen eigentümern wird, um so länger in ihren ehemaligen eigenheimen bleiben zu können.
Deiche brechen richtig - oder eben nicht.
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