erneute Abgabe eV?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
grommelie
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#11

23.01.2012, 18:01

Meine Frage war ja eher, ob die Info, dass der Schuldner jetzt statt ALG II Rente erhält, ausreichend ist für eine neue eV-Abnahme nach 903
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#12

23.01.2012, 18:25

grommelie hat geschrieben:Meine Frage war ja eher, ob die Info, dass der Schuldner jetzt statt ALG II Rente erhält, ausreichend ist für eine neue eV-Abnahme nach 903
Ja. Glaubhaftmachung z. B. mit einer Mitteilung des JobCenters, dass der Schuldner aus dem Leistungsbezug des ARGE ausgeschieden ist.
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#13

23.01.2012, 20:29

Die Einkommensquelle hat sich verändert. Das entspricht wohl einem Arbeitsstellenwechsel und sollte ausreichend sein. Ob dadurch ein Vermögenszuwachs zu verzeichnen ist, steht auf einem ganz anderen Blatt. Viel Hoffnung besteht wohl nicht... :roll:
Zuletzt geändert von 13 am 26.01.2012, 15:17, insgesamt 1-mal geändert.
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#14

24.01.2012, 16:27

Große Hoffnung würde ich mir auch nicht machen, aber wer weiss, was er durch Erlangung des Rentenalters noch bekommen hat, vielleicht ist ja auch eine Versicherung fällig geworden. Aber die Chancen noch was zu bekommen ist wirklich sehr sehr gering.
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#15

26.01.2012, 14:53

Hallo an alle :wink2 ,
ich hänge mich gleich mal mit ran.

Die Schuldnerin hatte Hartz-IV. EV wurde 2010 geleistet. Jetzt hat sie geheiratet und bekommt nichts mehr, da ihr Mann zuviel verdient. Die Auskunft haben wir telefonisch von der Schuldnerberatung des Mannes erhalten, da dieser Inso beantragen will. Reicht einem GV die telefonische Auskunft der Schuldnerberatung aus für 903?
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#16

26.01.2012, 15:20

Die Frage verstehe ich jetzt nicht. Was soll sich bei der Schuldnerin denn verbessert haben?
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#17

26.01.2012, 15:44

Eine telef. Auskunft reicht nicht aus, im übrigen Beitrag 16
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#18

26.01.2012, 15:49

Hellou, nur mal informatorisch bei mir gingn bis dato alle neuabgabe evs durch, auch wenn ich reingeschrieben habe dem gläubiger ist bekannt geworden, dass sich die fam.verhältnisse der schuldnerin geändert haben und nunmehr evtl. auch bankkonten zur gemeinsamen verfügung bzw. darum gebeten wird das gehalt vom mann zu ergänzen sowie ggf. geänderte Wohnanschrift zu erfassen.

Und guter tipp: der Schuldner hat, wenn er in einer mietwohnung lebt, immer den Anspruch auf Betriebskostenerstattung, deswegen muss der vermieter dann auch in der ev angegeben werden, auch wenn der Schuldner ggf. keine kaution gezahlt hat. aber ggf. hat man glück, der schuldner hat gelogen udn doch kaution geleistet oder man kriegt dann ggf. die Betriebskosten nach der Abrechnung vom Vermieter und zu der ist er ja dann irgendwann verpflichtet. Außer natürlich bei pauschal abgeltung der BK.
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#19

15.02.2012, 16:29

Ich häng mich mal hier dran:
Also ich hab ne EV vorliegen, in der der Schuldner im April 2010 angegeben hat, dass er Krankengeld bezieht.
Kann ich hier ne Neuabgabe beantragen mit der Begründung, dass jetzt (also fast zwei Jahre später) davon auszugehen ist, dass er wieder einer Arbeit nachgeht? Oder reicht das in dem Fall für ne Neuabgabe nicht aus?
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#20

15.02.2012, 22:03

Als Voraussetzung zur wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung i.S.v. § 903 Abs. 1 S. 1 2. Alternative ZPO reicht aus, wenn konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die die Wiederaufnahme eines Arbeitsverhältnisses wahrscheinlich machen, wenn man unterstellt, dass der Schuldner arbeitswillig ist.
Eine erneute Abgabe ist m.E. möglich.
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