Hallo zusammen !!!
Ich brauche Eure Hilfe!!!!
Ein Gläubiger hat angerufen und gefragt, ob er mit zum "Vollstreckungstermin" kommen kann. Darf er das? Ich weiß es wirklich nicht. Mir ist die Frage sooo peinlich , deshalb frage ich lieber Euch als meinen Chef.
Danke schön
Liebe Grüße
Habibi
Zwangsvollstreckungstermin darf der Gläubiger mit dorthin?
Es ist immer besser hier zu fragen, weil die Chefs oft derart leichte Sachen nicht wissen. Sofern es eV-Termin ist, kann er hingehen, wenn er nichts besseres zu tun hat.Habibi hat geschrieben:Hallo zusammen !!!
Ich brauche Eure Hilfe!!!!
Ein Gläubiger hat angerufen und gefragt, ob er mit zum "Vollstreckungstermin" kommen kann. Darf er das? Ich weiß es wirklich nicht. Mir ist die Frage sooo peinlich , deshalb frage ich lieber Euch als meinen Chef.
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Habibi
warum nicht, muss halt mit dem GV abgsprochen werden, wahrscheinlich ist der aber wenig begeistert, wenn ein "nichtswissender" ihm dann in seine arbeit reinreden will )
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Ich würde mich sehr wundern, wenn das ginge. Was hat denn der Gläubiger in den Privaträumen des Schuldners zu schnüffeln? ZV ist eine staatliche hoheitliche Aufgabe und dies wäre ja eine Hintertür für Privatjustiz. Einen Anspruch hat man nur auf Teilnahme an dem EV-Termin, weil das dortige Ergebnis ja sowieso zugänglich gemacht wird. Bei allem anderen würde ich als Schuldner den GV vermöbeln, der mit einem Gläubiger zusammen vor meiner Tür steht.....
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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Der Gläubiger darf durchaus bei der ZV dabei sein, "schnüffeln" darf er aber selbst nicht. Hinweise an den GV sind jedoch möglich. Es kann aber sein, dass der Schuldner der Teilnahme widerspricht, dann muss man einen entsprechenden Antrag beim Gericht stellen.
Hatte das mal für eine ZV vorbereitet, wurde aber nicht nötig. Das Muster war aus einem Formularbuch.
Hatte das mal für eine ZV vorbereitet, wurde aber nicht nötig. Das Muster war aus einem Formularbuch.
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Danke, Geniesserin, man lernt doch nie aus, aber es ist doch schon komisch, oder? Aber zumindest scheint dann ja eine gerichtliche Überprüfung der Berechtigung vorgesehen zu sein, das ist ja wohl das mindeste.
Grüße - sansibar
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